Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verhinderungsvermerk im Urteil kein Verstoß gegen §275 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 459/98
Datum
29.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wurden nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen. Streitpunkt war ein vom Vorsitzenden im Urteil angefügter Verhinderungsvermerk für einen Richter, der an der Hauptverhandlung nicht teilnahm. Der BGH stellt fest, dass das Urteil von den beiden mitwirkenden Richtern unterschrieben ist und der Verhinderungsvermerk zwar irreführend, aber kein Verstoß gegen §275 Abs.2 StPO ist; dienstliche Erklärungen können den Widerspruch aufklären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist nach §275 Abs.2 StPO wirksam, wenn es von den Richtern unterschrieben ist, die an der Hauptverhandlung teilgenommen und an der Entscheidung mitgewirkt haben.

2

Ein im Urkundenteil angebrachter Verhinderungsvermerk über die Nichtunterschrift eines nicht an der Hauptverhandlung beteiligten Richters begründet nicht automatisch einen Formmangel des Urteils, wenn die erforderlichen Unterschriften der mitgewirkt habenden Richter vorliegen.

3

Ein irreführender Verhinderungsvermerk ist entbehrlich; Widersprüche zwischen Hauptverhandlungsprotokoll und Urteilsurkunde können im Freibeweis durch dienstliche Erklärungen der beteiligten Richter geklärt werden.

4

Ergeben dienstliche Erklärungen, dass ein Verhinderungsvermerk auf einem Versehen beruht und der betreffende Richter in keiner Weise an Urteilsfindung oder -abfassung mitgewirkt hat, liegt kein verfahrensrechtlicher Mangel vor.

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 29. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Oktober 1998 in der Strafsache gegen Christian Fischer aus Crimmitschau, dort geboren am 27. Januar 1965, Mathias Müller, geboren am 19. September 1974 in Chemnitz, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1998

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Fischer und Müller gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 29. April 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der von dem Angeklagten Müller erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat:

Dass der Vorsitzende der Strafkammer unter den schriftlichen Urteilsgründen neben seiner und der Unterschrift des Berichterstatters die Verhinderung des Richters Böhmer vermerkt hat, obwohl dieser ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls an der Hauptverhandlung einschließlich der Urteilsverkündung nicht teilgenommen hat, stellt keinen Verstoß gegen § 275 Abs. 2 StPO dar.

Der Vorsitzende hat die Urteilsniederschrift nicht von Richter Böhmer unterzeichnen lassen (vgl. BGHSt 31, 212, 214), sondern lediglich vermerkt, dass dieser wegen seiner Versetzung zu einer anderen Dienststelle an der Unterschriftsleistung gehindert sei.

Das Urteil ist damit nicht – auch nicht in Vertretung – von drei, sondern wie in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschrieben, von den beiden Richtern unterschrieben, die an der Hauptverhandlung teilgenommen und an der Entscheidung mitgewirkt haben.

Allerdings ist der Verhinderungsvermerk nicht nur überflüssig, sondern auch insoweit irreführend, als er den Eindruck erweckt, der „verhinderte“ Richter Böhmer habe bei der Entscheidung mitgewirkt. Der Widerspruch, der sich aus der Nichterwähnung des Richters Böhmer im Hauptverhandlungsprotokoll und im Urteilsrubrum einerseits und dem Verhinderungsvermerk am Ende der Urteilsurkunde andererseits ergibt, kann jedoch im Freibeweis durch dienstliche Erklärungen der Richter aufgelöst werden, die an der Urteilsfindung und -abfassung beteiligt waren.

Aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters ergibt sich hier zweifelsfrei, dass Richter Böhmer an dem angefochtenen Urteil in keiner Weise mitgewirkt hat, der Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden vielmehr auf einem Versehen beruht.

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