Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung bei § 250 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 459/90
Datum
29.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; der BGH hebt den Strafausspruch auf und weist die Sache zur neuen Strafzumessung zurück. Der Senat beanstandet, dass die Urteilsgründe nicht nachvollziehbar darlegen, ob und wie die Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB gegenüber einer wegen verminderter Schuldfähigkeit und Versuch geminderten Untergrenze berücksichtigt wurde. Eine Beeinflussung der Würdigung (z. B. zur "Augenblickstat") ist nicht ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung muss erkennen lassen, ob und inwieweit eine gesetzliche Mindeststrafe (§ 250 Abs. 2 StGB) der Berücksichtigung strafmildernder Umstände gegenübersteht und wie diese auf die Untergrenze des Strafrahmens durchschlagen.

2

Werden mehrere strafmildernde Umstände (z. B. verminderte Schuldfähigkeit, Versuch) in Anspruch genommen, hat das Gericht deren kumulative Auswirkung auf die Strafrahmenbegrenzung darzustellen, damit die Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.

3

Vage oder nicht nachvollziehbare Erwägungen zur Vorstellung des unteren Strafrahmens, die möglicherweise die Bewertung tatbezogener Milderungsgründe beeinflussen, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Sind die Gründe für die konkrete Strafhöhe in wesentlichen Punkten nicht durchgängig nachvollziehbar, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Bemessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. Juni 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Artisten Lutz ██ aus ████, dort geboren am 1966, zur Zeit in Haft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während die Aufklärungsrüge und die Revisionsangriffe des Angeklagten gegen den Schuldspruch unbegründet sind, hält der Strafausspruch nicht der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Tatrichter leitet die Strafzumessungsgründe wie folgt ein:

"Bei der Strafzumessung ist von einem minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen worden, denn die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt, und die Tat ist im Versuch steckengeblieben. Damit sind die Strafmilderungsmöglichkeiten gemäß §§ 21, 23 Abs. 2 StGB verbraucht (§ 50 StGB)." (UA S. 13)

Diesen Ausführungen kann der Senat nicht entnehmen, ob der Tatrichter bedacht hat, dass die Mindeststrafe nach § 250 Abs. 2 StGB mit einem Jahr Freiheitsstrafe doppelt so hoch ist wie die Mindeststrafe, die sich ergeben hätte, wenn das Landgericht den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nach dem Maßstab des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen verminderter Schuldfähigkeit sowie wegen Versuchs doppelt gemildert hätte. Es ist nicht auszuschließen, dass die Vorstellung des Tatrichters von der unteren Begrenzung des Strafrahmens Einfluss auf die Beurteilung der "Augenblickstat" des unbestraften und sozial eingeordneten Angeklagten (UA S. 14) gehabt hat. Die Strafe ist deshalb neu zuzumessen.

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HorstkotteHarms