Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzureichende Revisionsrüge (§ 252 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 459/77
Datum
18.10.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung wird vom BGH als offensichtlich unbegründet verworfen. Die vom Angeklagten erhobene Rüge nach § 252 StPO erfüllt nicht die Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, da nur pauschal auf Aktenstellen verwiesen und keine entscheidungserheblichen Tatsachen dargelegt wurden. Ein Verstoß gegen § 250 StPO ist nicht substantiiert vorgetragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge nach § 252 StPO hat die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau und vollständig anzugeben, dass das Revisionsgericht anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob bei Annahme der behaupteten Tatsachen ein Verfahrensfehler vorliegt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Die bloße Behauptung, der Tatrichter habe bestimmte Strafanzeigen oder damit verbundene Aussagen verlesen, genügt nicht den Anforderungen an die Substantiierung einer Revisionsrüge.

3

Die Bezugnahme auf Stellen der Gerichtsakten in der Revisionsbegründung ist unzulässig; entscheidungserhebliche Tatsachen müssen konkret vorgetragen werden.

4

Fehlt ein konkreter Tatsachenvortrag, aus dem sich ein Verstoß gegen § 250 StPO ergibt, ist eine diesbezügliche Rüge unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Andreas █████ aus H[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Richter am Landgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. März 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Zu bemerken ist lediglich: Die Rüge aus § 252 StPO entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Bestimmung sind „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ so genau und vollständig anzugeben, dass das Revisionsgericht aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Hierzu reicht die Behauptung, der Tatrichter habe „Strafanzeigen und damit auch die mit jenen Anzeigen untrennbar verbundenen Aussagen – Angaben der Anzeigenden bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache, nämlich Bl. 1 bis 3 der Strafakten ... –“ verlesen, nicht aus. Die Bezugnahme auf die einschlägigen Aktenstellen ist ohnehin unzulässig. Für einen Verstoß gegen § 250 StPO sind keine Tatsachen vorgetragen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannSarstedtSchuster
SchmidtFuhrmann