Revision verworfen: Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei Heranwachsenden (§§105,106 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 459/64
- Datum
- 10.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des Jugendstrafrechts nach §105 Abs.1 Nr.1 JGG ist maßgeblich, ob der Heranwachsende zur Tatzeit einem Jugendlichen gleichstand (noch entwicklungsfähig und ungefestigt), nicht allein seine Entwicklung nach Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Das Gericht darf zur Beurteilung des Entwicklungsstandes frühere Befunde und erfolglose Erziehungsversuche heranziehen; aus fehlender Nachreifung kann auf eine nicht mehr erzieherisch zu formende Persönlichkeit geschlossen werden.
Eine Revision ist nach §344 Abs.2 StPO unzulässig, wenn die Rüge die erforderliche substanzielle Darlegung vermissen lässt und keine konkretisierten Rechtsverletzungen aufgezeigt werden.
Scheinbare Widersprüche oder Ausdrucksfehler in den Urteilsgründen begründen nur dann einen Rechtsirrtum, wenn aus dem Gesamtzusammenhang nicht erkennbar ist, dass der Entscheidungswille und die rechtliche Würdigung konsistent bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Juli 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Harald █████ aus BC, geboren am ██████ in HC, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Bernd ███████ aus BC, dort geboren ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Juli 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Jugendkammer hat beide Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub für schuldig befunden. Beide Angeklagten waren zur Tatzeit Heranwachsende. Die Jugendkammer hat es bei beiden Angeklagten abgelehnt, die für Jugendliche geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 105 JGG). Auch von einer Milderung des danach anzuwendenden allgemeinen Strafrechts nach § 106 JGG hat die Jugendkammer abgesehen. Beide Angeklagten sind daher zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Auch hat die Jugendkammer ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet.
I.
Die Revision des Beschwerdeführers █████ hat ohne weitere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Der Senat hat darauf das gesamte Urteil geprüft, ob es in Bezug auf diesen Beschwerdeführer Verletzungen des sachlichen Rechts enthält. Das ist weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch zum Strafausspruch – insoweit kam nur die Anwendbarkeit der §§ 105, 106 JGG in Betracht – der Fall (zu § 106 JGG vgl. BGH 7, 353, 355).
II.
Die Revision des Beschwerdeführers ███████ richtet sich, wie sein Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, nur gegen den Strafausspruch. Auch dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, die Jugendkammer habe gegen §§ 244 Abs. 2 und 267 Abs. 1 Satz 2 StPO verstoßen, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO.
2. In sachlich-rechtlicher Beziehung hat sich die Revision im Einzelnen gegen die Ausführungen der Jugendkammer zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gewandt.
a) Die Revisionsbegründung geht davon aus, um nach Erwachsenenrecht behandelt werden zu können, müsse dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden, dass er sich in der kurzen, nicht einmal zweitägigen Frist seit seinem achtzehnten Geburtstag so entwickelt habe, dass er nicht mit Jugendstrafe, sondern wie ein Erwachsener bestraft werden müsse.
Schon diese Voraussetzung für die Ausführungen der Revision ist unzutreffend. Es kommt nicht darauf an, in welchem Maße sich der Beschwerdeführer entwickelt hat, nachdem er achtzehn Jahre alt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob er zur Zeit der Tat „noch einem Jugendlichen gleichstand“, d. h. einem noch entwicklungsfähigen, ungefestigten Minderjährigen unter achtzehn Jahren. Dass eine solche Feststellung bei einem Heranwachsenden, der erst vor kurzer Zeit aus dem Alter des Jugendlichen herausgewachsen ist, unmöglich sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Der dahingehende Vortrag des Verteidigers läuft praktisch darauf hinaus, die Altersgrenze des § 1 Abs. 2 JGG hinauszuschieben. Ein solches Unternehmen steht dem Richter nicht zu. Mag auch in einem derartigen Falle die Entscheidung erschwert sein, ob die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG vorliegen, unmöglich ist sie nicht, wenn das zuständige Jugendgericht das ihm eingeräumte Ermessen unter Beachtung der kriminalpolitischen Ziele des Jugendgerichtsgesetzes ausübt.
b) Der Revision muss zugegeben werden, dass einige Ausführungen der Jugendkammer auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Denn das Landgericht kommt einmal (UA S. 25) zu dem Ergebnis, die „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten ergebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten im Zeitpunkt der Tat noch einem Jugendlichen gleichgestanden hätten“. Das wird dann näher ausgeführt. Dabei wird auch verwertet, dass eine Untersuchung des Angeklagten ███████ im Alter von sechzehn Jahren ergeben habe, dass dieser Angeklagte damals „altersgemäß entwickelt gewesen ist“ (UA S. 26). Hierzu heißt es dann noch unter Bezugnahme auf das Gutachten des jetzigen ärztlichen Sachverständigen: „seit 1960 sei eine Nachreifung nicht eingetreten“.
Nimmt man mit der Revision diese Stellen aus dem Zusammenhang heraus, so wären sie allerdings widersprüchlich. Denn wenn der Beschwerdeführer mit sechzehn Jahren „altersgemäß“ entwickelt war und „seit 1960 (bis zur Tat) eine Nachreifung nicht eingetreten“ ist, so müsste der Angeklagte seiner Entwicklung nach wohl einem Sechzehnjährigen, also nicht einem Heranwachsenden, entsprechen. Gerade das – nämlich, der Angeklagte habe einem Jugendlichen nicht mehr gleichgestanden – sagen aber die Urteilsgründe an anderer Stelle.
Wie der Zusammenhang der Ausführungen zu § 105 JGG zeigt, handelt es sich hier jedoch nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck, dem ein Rechtsirrtum nicht zugrunde liegt. Die Jugendkammer will nur beweisen, „dass die festgestellten negativen Merkmale im Persönlichkeitsbild des Angeklagten durch Erziehung nicht mehr beseitigt werden können“ und darauf kommt es nach § 105 JGG für die Frage entscheidend an, „ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, weil der Angeklagte einem noch erziehungsfähigen Jugendlichen nicht mehr gleichgestellt werden kann“. Um das zu beweisen, greift die Kammer auch auf den Zustand des Beschwerdeführers im Jahre 1960 zurück. Aus der Tatsache, dass ███████ schon damals verwahrlost war und spätere Erziehungsversuche erfolglos geblieben sind, folgert das Landgericht, dass sich „seine negativen Züge immer weiter eingeschliffen haben“, also keine Nachreifung zum Guten festzustellen und der Beschwerdeführer im schlechten Sinne eine nicht mehr formbare Persönlichkeit geworden sei, also ein Endstadium erreicht habe, das einen erzieherischen Einfluss aussichtslos erscheinen lasse. In einem derartigen Falle kommt aber die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht in Frage.
3. Da auch in Bezug auf diesen Angeklagten die Ausführungen der Jugendkammer zu § 106 JGG keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, war auch seine Revision entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
| Siemer | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Kersting |