Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Verschleppungsanklage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 459/61
- Datum
- 17.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloß nicht bewiesene entlastende Behauptung des Angeklagten darf vom Gericht nicht ohne weiteres als widerlegt gelten, wenn die Verurteilung auf dem Fehlen eines besonderen Anlasses für sein Verhalten beruht.
Die Nichtbestätigung einer Schutzbehauptung durch Dritte begründet nicht automatisch ihre Widerlegung; die Strafkammer hat bei Verwertung des fehlenden Bestätigungsbelegs konkrete Feststellungen zur Entkräftung zu treffen.
Stützt die Überzeugungsbildung des Gerichts auf die Annahme, ein Verhalten sei ohne besonderen Anlass erfolgt, müssen hierfür belastende tatsächliche Feststellungen getroffen und belegt werden.
Entlastungsrelevante Hinweise Dritter, die einen alternativen Tathergang möglich erscheinen lassen, sind vom Gericht ernsthaft zu prüfen und gegebenenfalls weiter zu ermitteln; unterbleiben solche Ermittlungen, ist die Entscheidung aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Alfred ███ aus ███, geboren am █████ in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Listverschleppung u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Dezember 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Auf die Verfahrensrügen des Angeklagten kommt es nicht an, da die Sachrüge durchgreift.
II.
Die Strafkammer gründet ihre Überzeugung, dass der Angeklagte den Hans-Joachim ██ ███████ erschleppt habe, u. a. darauf, dass er die Familie █████████ im Lager Am ██████ bewusst zu dem Zwecke ausfindig gemacht habe, um mit Hans-Joachim Verbindung aufzunehmen und ihn später zu verschleppen. Hierzu heißt es im Urteil:
„Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass das Ausfindigmachen der Familie ███ in dem Lager zu dem von dem Angeklagten beabsichtigten Zweck bewusst geschehen ist; denn die Behauptung des Angeklagten, dass er eine der Töchter der Eheleute ██ ████ und zwar entweder Ursula oder Edith, zufällig in der Nähe des Lagers Am ███████ getroffen, von dieser den Aufenthalt ihrer Eltern erfahren und daraufhin dieselben im Lager aufgesucht habe, ist nicht bewiesen, weil die Zeuginnen Ursula und Edith ██████████ (jetzt verehelichte ████████) das Vorbringen des Angeklagten insoweit nicht bestätigt haben.“
Das Urteil sagt nicht, dass die Schutzbehauptung des Angeklagten, er habe eine der Töchter zufällig getroffen und daraufhin das Lager aufgesucht, widerlegt sei, sondern es sagt nur, dass diese Behauptung nicht bewiesen sei, weil die Schwestern des Hans-Joachim das Vorbringen des Angeklagten nicht bestätigt hatten. Da die Strafkammer das Aufsuchen der Familie ████████████ ohne dass hierfür ein besonderer Anlass vorgelegen hätte, für ihre Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten mit verwertet, genügte es nicht, wenn die erwähnte Behauptung des Angeklagten nicht bewiesen war, sondern sie musste dem Angeklagten widerlegt werden. Die erwähnte Urteilsstelle gibt zu der Besorgnis Anlass, dass die Strafkammer dies verkannt hat.
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung empfiehlt es sich, der Angabe nachzugehen, die der Vater des Hans-Joachim ███████ ██ ████████████████ Tage nach dem Verschwinden seines Sohnes, nämlich am 9. November 1953 auf der Kriminalpolizei gemacht hat, am 4. November 1953 habe ihm ein Lagerinsasse, █████, erzählt, er habe Hans-Joachim am 3. November gegen 21 Uhr am █████████████████ in Begleitung von zwei jungen Leuten gesehen (Band I Bl. 2 d. A.).
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |