Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen – Unterrichtung nach §247 StPO ausreichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 459/56
Datum
15.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit seiner minderjährigen Tochter (§174 StGB) zu 3½ Jahren Zuchthaus verurteilt und legte Revision ein. Er rügte Verfahrensfehler (unzureichende Unterrichtung gemäß §247 StPO, Verletzung der Aufklärungspflicht) sowie Sach- und Strafzumessungsfehler. Der BGH verwirft die Revision: Die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Zeugenaussage war nachweisbar, Eltern zählen als anvertraute Aufsichtspersonen und Alkoholeinfluss minderte die Schuldfähigkeit nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterrichtung des Angeklagten nach §247 Abs.1 S.3 StPO erfordert die Mitteilung des wesentlichen Inhalts einer in seiner Abwesenheit abgegebenen Zeugenaussage; der genaue Wortlaut muss nicht vollständig in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden.

2

Die Sitzungsniederschrift beweist die erfolgte Unterrichtung, soweit sie nicht als gefälscht nachgewiesen wird; im Revisionsverfahren kann der Inhalt der Mitteilung durch freien Beweis, insbesondere dienstliche Äußerungen, festgestellt werden.

3

Eltern sind als Personen zu qualifizieren, denen Kinder bis zum 21. Lebensjahr zur Erziehung und Aufsicht anvertraut sind und somit unter den Schutz des Tatbestands der Unzucht mit Abhängigen (§174 StGB) fallen.

4

Eine verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkoholeinflusses ist nur anzunehmen, wenn der Alkoholkonsum zur Tatzeit die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt; bloßer Alkoholgenuss genügt nicht.

5

Rügen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) sind als Angriffe auf die Beweiswürdigung unbegründet, wenn die strittigen Zeugenvernehmungen bzw. Beweiserhebungen erfolgt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Verden a. d. Aller, 26. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Kunstmaler Richard ███ aus ███, Kreis ██, geboren █████████████ in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 26. Juli 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 26. Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner minderjährigen Tochter (§ 174 Nr. 1 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Der Angeklagte war während der Vernehmung seiner Tochter aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Er behauptet, er sei, nachdem er wieder vorgelassen worden sei, nur dahin unterrichtet worden, „die Zeugin sei bei ihren früheren Aussagen geblieben“.

Er meint, hierin liege nicht die in § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt dessen, was die Zeugin ausgesagt habe.

a) Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu nur den Vermerk, dass der Angeklagte „mit dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugin Ursula ██████ bekannt gemacht“ worden sei.

Dass im Falle des § 247 Abs. 1 StPO dem Angeklagten der wesentliche Inhalt einer Zeugenaussage, die in seiner Abwesenheit gemacht worden ist, mitgeteilt wird, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens. Ob der Vorsitzende hierüber eine Mitteilung gemacht oder nicht gemacht hat, wird daher nach § 274 StPO durch die Sitzungsniederschrift derart bewiesen, dass ihr gegenüber nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist (BGHSt 1, 346/350/7).

Der Inhalt dessen, was der Vorsitzende dem Angeklagten von einer Zeugenvernehmung mitgeteilt hat, braucht aber nicht im Einzelnen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden, und er ist auch im vorliegenden Fall nicht aufgenommen worden. Auf ihn kommt es aber für die Beurteilung der Frage an, ob das, was der Vorsitzende dem Angeklagten mitgeteilt hat, rechtlich als wesentlicher Inhalt der Aussage der Ursula ██████ anzusehen ist.

Der Senat hat daher durch Freibeweis zu ermitteln, was der Vorsitzende dem Angeklagten mitgeteilt hat. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, mit der die dienstlichen Äußerungen der übrigen Richter im Wesentlichen übereinstimmen, ist der Angeklagte schon während seiner Vernehmung auf Abweichungen seiner Angaben von denen hingewiesen worden, die seine Tochter im Ermittlungsverfahren gemacht hatte. Die Vernehmung der Ursula ██████ war nur kurz, weil es, nachdem der Angeklagte ein Teilgeständnis abgelegt hatte, dem Gericht im Wesentlichen nur darauf ankam, ob der Angeklagte nicht nur, wie er angegeben hatte, seine Finger, sondern sein Glied in die Scheide des Mädchens gesteckt hatte. Als der Angeklagte wieder hereingeführt worden war, eröffnete ihm der Vorsitzende, dass seine Tochter bei ihrer früheren Aussage geblieben sei und nach wie vor behaupte, er habe auch sein Glied bei ihr eingeführt.

An der Richtigkeit dieser dienstlichen Äußerung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Sie steht auch nicht im Widerspruch mit der Angabe des Urteils, Ursula sei gewissenhaft auf jeden Vorhalt eingegangen, den ihr der Angeklagte gemacht habe. Solche Vorhalte hat der Angeklagte naturgemäß erst gemacht, nachdem er wieder hereingerufen worden war. Wie die dienstlichen Äußerungen ergeben, hat er sie zwar nicht unmittelbar nach seinem Wiedereintritt gemacht, sondern nach Vernehmung einer weiteren Zeugin. Derartige Vorhalte brauchten nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden.

Bei dieser Sachlage ist der Angeklagte ordnungsgemäß nach § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Ursula ██████, die diese in seiner Abwesenheit gemacht hatte, unterrichtet worden.

2.) Soweit der Angeklagte rügt, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), greift er in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Vorderrichters an. Die Ausführungen der Revision ergeben selbst, dass die Strafkammer diejenigen Zeugen, aus deren Aussagen sich nach Ansicht des Angeklagten ergeben soll, dass er stärker angetrunken war, als die Strafkammer angenommen hat, vernommen hat. Auch diese Rüge kann daher nicht durchdringen.

II. Sachrügen

Auch sachlich-rechtlich sind die Einzelausführungen der Revision ungerechtfertigt; auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben.

1.) Dass Eltern im Verhältnis zu ihren leiblichen Kindern zu den Personen zu rechnen sind, denen die Kinder im Alter unter 21 Jahren zur Erziehung und zur Aufsicht anvertraut sind, hat der Bundesgerichtshof bereits im Anschluss an die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte entschieden (vgl. BGHSt 1, 344 und die dort aufgeführten weiteren Entscheidungen).

2.) Die Ausführungen des Urteils ergeben in ihrem Zusammenhang eindeutig, dass der Angeklagte die Tat im Zustand voller Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Die charakterliche Abartigkeit des Angeklagten ist nicht krankhaft bedingt. Auch der Alkohol, den der Angeklagte am Tattag getrunken hatte, hat zur Zeit der Tat weder seine Einsichts- noch seine Hemmungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Das Urteil führt ausdrücklich aus, der Alkoholgenuss habe zur Tatzeit das Einsichtsvermögen des Angeklagten nicht beeinträchtigt, der Alkoholeinfluss habe auch sein Handeln nicht bestimmt.

In dieser letzteren Ausführung liegt die Feststellung, dass auch die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt war.

3.) Auch sonst lässt die Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Sie war nicht verpflichtet, sämtliche Strafzumessungserwägungen aufzuführen. Auch die Höhe der Strafe lässt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht den Verdacht aufkommen, dass die Strafkammer sich durch rechtsirrige Erwägungen habe leiten lassen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBörker
Dr. KoffkaSiemer

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