Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender erneuter Beratung nach Wiedereintritt (§ 260 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 458/97
Datum
25.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Vergewaltigung; der BGH hob das Landgerichtsurteil auf und verwies zurück. Grund war, dass die Kammer nach Wiedereintritt in die Verhandlung vor der Urteilsverkündung keine für die Beteiligten äußerlich erkennbare erneute Beratung i.S.v. § 260 Abs. 1 StPO durchgeführt hatte. Eine solche Verfahrensverletzung kann das Urteil beeinträchtigen, da nicht auszuschließen war, dass eine ordnungsgemäße Beratung zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt das Gericht nach Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen erneut in die Verhandlung ein, hat es vor der Urteilsverkündung erneut zu beraten (§ 260 Abs. 1 StPO).

2

Eine kurze Verständigung im Sitzungssaal statt Rückzug zur Beratung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und setzt voraus, dass die Verständigung allen Verfahrensbeteiligten äußerlich erkennbar ist.

3

Die erneute Beratung muss alle Mitglieder des Gerichts, einschließlich der Schöffen, einbeziehen; fehlt die äußerliche Erkennbarkeit, liegt ein verfahrensbeeinträchtigender Fehler vor.

4

Ist nicht auszuschließen, dass eine ordnungsgemäße erneute Beratung zu einem für den Angeklagten günstigeren Urteil geführt hätte, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 13. Februar 1997

Rubrum

--

Bundesgerichtshof Beschluss vom 25. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1997

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Februar 1997 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und wegen 90-fachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils nach DDR-Recht, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet die Revision, die Kammer habe das Urteil nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme ohne erneute – äußerlich erkennbare – Beratung verkündet.

Die Strafkammer hatte die Hauptverhandlung nach Schluss der Beweisaufnahme, den Schlussvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten unterbrochen. Im Fortsetzungstermin trat sie erneut in die Verhandlung ein, um dem Angeklagten einen rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO zu erteilen. Nachdem die Verfahrensbeteiligten hierzu keine Erklärungen abgaben, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Nach den erneuten Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und Verteidigung, die auf ihre bereits gestellten Anträge Bezug nahmen, äußerte sich der Angeklagte in seinem letzten Wort nochmals zur Sache. Danach verkündete die Kammer das Urteil. Dieses Verfahren entsprach nicht den Anforderungen des § 260 Abs. 1 StPO.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Gericht, wenn nach den Schlussvorträgen und der Beratung über das Urteil erneut in die Verhandlung eingetreten worden war, vor der Urteilsverkündung erneut beraten (BGHSt 19, 156 f.; BGHSt 24, 170 f.; BGH NJW 1987, 3210; BGH NStZ 1988, 470; Harthaus in KK 3. Aufl. § 260 Rdnr. 2). In der Regel wird sich das Gericht zur Beratung zurückziehen. In Fällen, in denen „bei der Entscheidung einfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist“ (BGHSt 24, 170 f.; vgl. auch BGH NJW 1992, 3181; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 4 und 5), wird jedoch ausnahmsweise eine kurze Verständigung zwischen allen Mitgliedern des Gerichts – einschließlich der Schöffen – im Sitzungssaal zugelassen. Die erneute Beratung ist dabei so durchzuführen, dass sie allen Verfahrensbeteiligten erkennbar ist (BGHSt 19, 156 f.; BGHSt 24, 170 f.; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 1 und 4). Zumindest an diesem letzten Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall. Nach den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden und der beisitzenden Richterin ist zu besorgen, dass eine Verständigung unter den Gerichtsmitgliedern im Sitzungssaal jedenfalls nicht in einer für die Verfahrensbeteiligten äußerlich erkennbaren Weise stattgefunden hat.

Das Urteil kann auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruhen. Da der Senat den Inhalt der Ausführungen des die Taten bestreitenden Angeklagten in seinem letzten Wort nicht kennt, vermag er nicht auszuschließen, dass das Urteil für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre, wenn die Kammer unter Berücksichtigung dieser Ausführungen eine ordnungsgemäße Beratung durchgeführt hätte. Das Urteil war deshalb aufzuheben.

HarmsNackGerhardt
BasdorfTepperwien

Zitiert von (1)