Öffentlichkeitsausschluss beim Augenschein zulässig; Zweifel am bedingten Tötungsvorsatz bleiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 458/71
- Datum
- 12.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit bei einer Augenscheinseinnahme ist zulässig, wenn räumliche Enge oder die Notwendigkeit ungehinderter Bewegungsfreiheit der Verfahrensbeteiligten den ordnungsgemäßen Verfahrensgang sonst beeinträchtigen würden.
Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, der auf dem Verhalten untergeordneter Hilfsorgane beruht, fällt dem Gericht nicht zur Last, wenn trotz pflichtgemäßer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit durch den Vorsitzenden und die Richter das Verhalten nicht erkannt werden konnte; der Beschwerdeführer trägt hierfür die Beweislast.
Die qualifizierte Beweiswürdigung des Tatgerichts zur Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes ist bei fehlenden Denkfehlern und nicht durchgreifenden Mängeln für die Revisionsinstanz bindend; das bloße wiederholte Betätigen des Abzugshebels begründet nicht zwingend den Schluss auf bedingten Vorsatz.
Die sachliche Revision (Sachrüge) ist unzulässig, wenn sie die Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht erfüllt; rein formelhafte oder pauschale Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unbeachtlich.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den ambulanten Händler Heinz █████████████, ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████████ in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft in der Vollzugsanstalt ██████████████, wegen versuchten Mordes und wegen fahrlässiger Tötung.
G r ü n d e
A. Zur Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die Annahme fahrlässiger Tötung im Falle [REDACTED] angreift, um hier eine Verurteilung wegen Mordes zu erreichen, hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:
„Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist daher unzulässig. Widersprüche in den Urteilsfeststellungen stellen einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge läßt einen zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts enthält entgegen der Meinung der Revision keinen Denkfehler.
Daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz auf den Polizeiobermeister ███████████████ und auch später mehrfach willentlich den Abzugshebel der Pistole betätigt hat, um zu schießen, legt zwar sehr nahe, daß er, als sich der zweite Schuß ohne sein Zutun löste, noch die Absicht hatte, auf jeden zu schießen, der sich ihm in den Weg stellte, und dabei tödliche Verletzungen billigend in Kauf nahm. Dies hat auch das Schwurgericht nicht verkannt (ua S. 76). Die genannten Umstände zwingen aber nicht zu der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes. Denn das Schwurgericht hält es für möglich, daß der Angeklagte bei dem Angriff des Polizeimeisters ███ die Hoffnung auf eine erfolgreiche Flucht bereits aufgegeben hatte und später beim Kampf um die Waffe mehr oder weniger sinnlos abgedrückt hat. Daher hat es letzte Zweifel daran nicht ausräumen können, ob der Angeklagte, als der zweite Schuß fiel,
den bedingten Tötungsvorsatz hatte. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision können als Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung nicht beachtet werden.
Der von der Revision gerügte Widerspruch in den Urteilsfeststellungen besteht nicht. Zwar hat der Angeklagte damit gerechnet, daß die in einer Polizeirevierwache gezogene scharfe, durchgeladene und jetzt gespannte Waffe Reaktionen von Beamten auslösen würde, durch die sich weitere Schüsse lösen und Menschen tödlich verletzen konnten (UA S. 39, 76). Das Schwurgericht hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß er zu diesem Zeitpunkt noch tödliche Verletzungen billigend in Kauf nahm, um sich dadurch eine Möglichkeit zur Flucht zu verschaffen (UA S. 76).“
Der Senat tritt dem bei.
B. Die Revision des Angeklagten geht ebenfalls nicht durch.
I. Der Verfahrensangriff geht fehl.
1. Die Revision macht geltend, die Öffentlichkeit sei am 17. November 1970 bei Einnahme des richterlichen Augenscheins in der Davidswache ohne Wissen des Gerichts durch eigenmächtiges Verhalten von Polizeibeamten zu Unrecht ausgeschlossen gewesen. In den Wachräumen hätten außer den Verfahrensbeteiligten noch andere Personen Platz gehabt. Dem Schwurgericht hätte die Nichtanwesenheit der Öffentlichkeit auch auffallen müssen; es handele sich daher um „ein Versäumnis des Gerichts“.
Zum Beweise hierfür – Verfahrensverstöße müssen bewiesen werden – beruft sich der Beschwerdeführer auf zwei Zeitungsartikel, in denen es heißt, beim Lokaltermin in der Davidswache habe die Polizei die Öffentlichkeit ohne Wissen des Gerichtsvorsitzenden ausgeschlossen. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist sind eidesstattliche Erklärungen von Journalisten nachgereicht worden, die ähnliche Behauptungen enthalten.
2. a) Da die Augenscheinseinnahme eines Tatorts notwendig in gegebenen (häufig engen) Räumlichkeiten stattfindet, wäre nicht gegen § 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO verstoßen worden, wenn dieser Teil der Hauptverhandlung wegen räumlicher Beengtheit unter völligem Ausschluß der Öffentlichkeit (nur in Anwesenheit der unmittelbar am Verfahren Beteiligten) stattgefunden hätte. So ist stets vom Bundesgerichtshof entschieden worden (vgl. u.a. BGHSt 21, 72, 73); das versteht sich auch geradezu von selbst. Sind aber solche Voraussetzungen gegeben, so kann es auf etwaiges eigenmächtiges Verhalten von Hilfsorganen nicht ankommen.
Im vorliegenden Falle mußten der Augenscheinseinnahme außer den notwendigen Verfahrensbeteiligten (14 Personen) noch zwei Sachverständige und acht Polizeibeamte beiwohnen, wie die Sitzungsniederschrift ergibt und wie auch die Revision einräumt. Schon wegen dieser großen Zahl der Beteiligten liegt nahe, daß die Anwesenheit Dritter den ordnungsgemäßen Verfahrensgang behindert hätte. Dafür spricht auch die Beschreibung der Örtlichkeit im Urteil (UA S. 32–35). Ohne Bedeutung ist hierbei, ob möglicherweise „noch mehr Personen“ in den Wachräumen Platz gehabt hätten. Es kommt vielmehr nur darauf an, daß alle Beteiligten dem Verfahren, vor allem auch der Tatrekonstruktion stets unbehindert folgen konnten.
Dazu aber hat der Schwurgerichts-Vorsitzende dienstlich erklärt:
„Zum überwiegenden Teil spielte sich die Verhandlung im Wachraum 2 ab, insbesondere bei den Stellproben. In diesem Raum war es so eng, daß nicht einmal alle Gerichtspersonen und Verfahrensbeteiligten darin Platz hatten, während die bei den Stellproben Mitwirkenden sich bewegten; einige Beteiligte nahmen die Rekonstruktionen vom Wachraum aus über den Tresen blickend in Augenschein. Räumlich wäre es wohl möglich gewesen, noch mehr Personen in die Wachräume hineinzulassen. Das hätte aber zu einer erheblichen Behinderung in der Bewegungsfreiheit der Verfahrensbeteiligten geführt, die bei der Augenscheinseinnahme und den Stellproben sehr oft ihren Standort zu wechseln hatten. Die Garantie, daß alle Beteiligten die zur Verhandlung gehörenden Äußerungen und jede Einzelheit der Rekonstruktion des Tatgeschehens wahrnehmen, hätte ich dann nicht mehr als gegeben angesehen.“
Ähnlich hat sich auch die Berichterstatterin geäußert. Sie erklärt u.a.:
„Ich hatte schon häufig Mühe, Erörterungen und Demonstrationen des Tatherganges durch den Angeklagten und die Zeugen, die vorwiegend in dem gangförmigen Teil des Wachraumes 2 stattfanden, mit den Augen verfolgen zu können.“
Unter diesen Umständen war es durchaus sachgerecht und stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit dar, daß Hilfsorgane des Gerichts – mit welcher Begründung auch immer – Unbeteiligten den Zutritt zu den Wachräumen verwehrt haben.
b) An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn außer den 24 Verfahrensbeteiligten auch Unbeteiligte in den Wachräumen gewesen sein sollten und wenn – sei es durch vorzeitiges Entfernen oder aus anderen Gründen – noch Platz für andere Unbeteiligte gewesen wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der erkennende Senat festhält, fallen einem Gericht nämlich Verstöße gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens dann nicht zur Last, wenn sie auf dem Verhalten untergeordneter Hilfsorgane beruhen und wenn sie trotz aufmerksamer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens weder vom Vorsitzenden noch von den anderen Gerichtsmitgliedern bemerkt werden konnten. Dabei „dürfen die Anforderungen, die in dieser Hinsicht an die Aufmerksamkeit zu stellen sind, nicht überspannt werden“, weil „den Gerichten und insbesondere dem Vorsitzenden gerade in der mündlichen Verhandlung eines Strafprozesses mannigfache Aufgaben übertragen sind, die in hohem Maße ihrer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen“ (BGHSt 22, 297, 302; BGH a.a.O.).
Die dienstlichen Erklärungen der Gerichtspersonen ergeben, daß ihnen schon wegen der großen Zahl der Verhandlungsbeteiligten und der Unübersichtlichkeit der Wachräume mangelnde Aufmerksamkeit nicht vorgeworfen werden kann. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer den Beweis hierfür schuldig geblieben.
II. Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision des Angeklagten sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche wenden; im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine durchgreifenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war auch die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Schuster | |||
| Schmidt | Herrmann |