Revisionen verworfen; Kiosk als Verkaufsstelle nach GjS bestätigt, Einziehung konkretisiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 458/57
- Datum
- 28.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben gemacht werden; fehlt dies, ist die Rüge unzulässig.
Die Revision dient nicht der Überprüfung der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung; Angriffe, die nur die Feststellungen betreffen, sind nach § 337 StPO unzulässig.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 GjS ist auf Verkaufsstellen abzustellen, die von einem nicht unerheblichen Teil der Kundschaft nicht betreten werden; Kioske können hiernach Verkaufsstellen im Sinne der Vorschrift sein.
Das Bereithalten jugendgefährdender Schriften in einem Kiosk zur geschäftlichen Weiterveräußerung erfüllt den Tatbestand des Vertriebs i.S.v. § 4 GjS jedenfalls dann, wenn der Kiosk als Verkaufsstelle i.S.d. Abs. 1 anzusehen ist.
Wer die Möglichkeit, dass eine Verkaufsstelle nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GjS vorliegt, bewusst in Kauf nimmt, kann hinsichtlich dieses Tatbestands mit bedingtem Vorsatz handeln.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Heinrich P. ███████ aus ████, dort geboren am ████ 1911, ██
2.) den Kaufmann Heinz ████ aus ████, geboren am ███████ 1921 in ████
3.) den Zeitschriftengroßhändler Kurt S. █████████ aus ████, dort geboren am ████████ 1911,
wegen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger Schriften u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
1.) Die Revisionen der Angeklagten ████, ██ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. Juli 1957 werden verworfen.
2.) Die Urteilsformel wird jedoch wie folgt geändert:
a) Die Einziehungsanordnung (Nr. IV der Urteilsformel) lautet:
Folgende Druckschriften und Abbildungen werden eingezogen:
Heft Paris Broadway No. 20, Heft Effeuilleuse No. 4, Heft Choc, Revue Parisienne (ohne Nummer), Hefte Paris Riviera No. 3 und No. 4, 2 Hefte Copacabana No. 3 (2), 2 Hefte Paris Cocktail et Paradise No. 26 und 44, 17 Hefte Folies de Paris et de Hollywood No. 17, 36, 37, 38 (2), 44, 45, 50, 51 (2), 66, 68, 72, 74, 76, 78, 24, blaue Bildmappe mit aufgeklebten Magazinbildern, der Aktfotografie von Zolten Glass, Buch "Neue Wege Hefte Paris – Hollywood No. 28 und 38, Hefte La vie Parisienne 1956/No. 61, 66, 69, Hefte Stars et Vedettes No. 28, Heft Paris Cocktail No. 51, Heft Paris Plaisir No. 4, Fantaisie Aug. 55, No. 6, Heft Etudes Plastiques Album No. 5, Hefte Modellstudien No. 3, 7, 15, 21, 22 (3), 18, 23 (9), 24, 50, Hefte Revue No. 14 (2), 15, 17, 19 (3), Hefte Naturalisme, Sondernummer, Hefte Vitus 1954/1E (3), 1955 No. 3 (7), No. 6, 1956 No. 8 (11), Sondernummer (5), Hefte Modellstudien Vitus 1955 No. 6 (2), Heft Foto No. 6, Heft Spick No. 28, Heft Glamour Pin up Vol. 1, Heft Tropical Eves, Verlag: A. Halle Ltd. London, Hefte L'Art du Nu No. 12, 14, Heft Atelier No. 8, Hefte Modell-Studien No. 28 (16), 31, 4 Hefte Cabinet-Sonderbinde No. 18 und 19 (3), Hefte Capriccio No. 2 und 5, Hefte Der Ring Juni/Juli 56 (2), Nov. 56 (8), Hefte Pin-up Magazine No. 60, Hefte Das kleine Cabinet No. 67, gelbe Bildmappe mit aufgeklebten Aktfotos, Sortiments Aktfotos, Hefte Pin-up (Dänemark) Jahrgang 1955 No. 1 (2), 2 (3), 5, 6, 7, 8, 9, 10 (2), 11 (2), 12 (2), 13, 14, 15, 16, 17 (2), 19, 21 (2), 22, 23, Hefte Pin-up (in englischer Sprache) No. 8 (30), Hefte Gala Juli 55 (2), Sept. 55 (7), Nov. 55 (9), Jan. 56 (2), März 56 (1), Nov. 56 (6), Hefte Frolic Aug. 55 (3), April 56 (8), Aug. 56 (2), Okt. 56 (7), Hefte Fiesta 13 x Januar 57 und 2 x Dezember 56, Hefte Harmonie des Formes 15 x No. 4, Hefte Whisper April (1), Juli (5), Sept. (5), Hefte Model-Studien No. 21, 22 (2), 23 (9), 28, 31 (2), 32, 49 (4), 50, 24 (3), Hefte Carnival 2 x Januar 57 und 2 x Dezember 56, Hefte Follies 1 x September, 3 x November, Hefte Exeful 2 x Juni, 3 x August, Hefte Photo and Body No. 10 und Vol. 1 No. 4, Hefte Studio Art No. 7 und Vol. 1 No. 7, Hefte Atelier No. 15 und 16, Hefte L'Art du Nu No. 8 und 12, Stars et Vedettes No. 28, Heft Femina No. 1, Art Photography Juli 1955, Heft Varieté No. 21/1952, Heft Studio Wo. 21, Heft Wink Juni, Modern Man Juni 1956, Heft Revue No. 14, International Journal Solvennen No. 26, Heft Schönheit – Sport – Sonne No. 1/1952, Hefte Helios No. 71 (7), 72, Heft Jaldriff im Meer von Hajo Ortil, Heft Zitzmann-Verl., Hefte Sonnenfreunde No. 82 (3), 85 (2), Hefte Unser Dasein No. 21 (2), 22 (2), Hefte Lebensfreude No. 50, Heft Die Goldene Insel 1957, Rich. Dauchl’s Verlag GmbH, Hefte Helios No. 70 und 75, Heft Sonnenfreunde No. 88, FKK-Kalender von 1957, Hefte International Journal Solvennen Wo. 2 und 27 (4), Sun and Health No. 46, Heft Eldorado No. 1.
b) Der Angeklagte ███████ wird statt "wegen fortgesetzten Vergehens" "wegen fahrlässigen Vergehens" gegen die §§ 1, 4 Abs. 2, 6, 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 verurteilt.
3.) Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten ███████, ██████ und ██████████ folgendermaßen verurteilt:
P. wegen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger Schriften (§ 184 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen die §§ 1, 4, 6, 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (GjS) zu drei Monaten Gefängnis,
S. wegen des gleichen Vergehens zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis,
S. wegen fortgesetzten Vergehens gegen die §§ 1, 4 Abs. 2, 6, 21 GjS zu einer Geldstrafe von 150 DM, ersatzweise 15 Tagen Gefängnis.
Außerdem hat die Strafkammer dem Angeklagten ████ für die Dauer von drei Jahren verboten, Zeitschriftenhandel von Geschäftsräumen aus zu betreiben, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, und "sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Druckschriften und Abbildungen" eingezogen.
Revisionen der Angeklagten P. und S.
I.
Die Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie sind im Wesentlichen unbegründet.
A.
Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendige Angabe der Tatsachen, in denen die Revisionen Verfahrensverstöße erblicken.
B. Sachrügen.
1.) Die Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Was die Revisionen hierzu vortragen, sind Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO). Auch sonst ergibt die Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen sachlich-rechtlichen Fehler, durch den die Angeklagten beschwert wären.
2.) Die Anwendung der §§ 1, 4, 6 und 21 GjS ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum.
Das gilt auch für die Annahme der Strafkammer, dass die Kioske der Angeklagten Verkaufsstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 GjS waren, die "der Kunde" nicht zu betreten pflegte. Die gegenteilige Meinung der Revisionen widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck des Gesetzes.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 GjS stellt nicht allein auf die Kunden ab, die jugendgefährdende Schriften kaufen oder kaufen wollen, sondern auf die Kundschaft schlechthin. Entscheidend ist, ob ein nicht unerheblicher Teil dieser Kundschaft die Verkaufsstelle nicht zu betreten pflegt. Diese Voraussetzung stellt das Urteil für die Kioske der Angeklagten fest.
Dass die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 GjS im dargelegten Sinne zu verstehen ist, ergibt der Zweck des Gesetzes. Er zielt darauf ab, den Erwerb jugendgefährdender Schriften durch Jugendliche zu verhindern. Der Entschluss, jugendgefährdende Schriften zu erwerben, wird einem Jugendlichen im Allgemeinen beim Kauf im Kiosk leichter fallen als bei einem Kauf im Laden, weil er vor der Klappe nach dem Vorhandensein der Schriften fragen kann, weil er sich besser darüber unterrichten kann, ob er von anderen beobachtet wird, deren Bemerkungen oder Blicke ihm unangenehm wären und die vielleicht seinen Angehörigen berichten würden, und weil er sich im Fall von Unannehmlichkeiten leichter zurückziehen kann. Alles dies will das Gesetz gerade verhindern.
Die Annahme einer Verkaufsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 GjS wird daher weder durch den Umstand, dass die Angeklagten die Käufer erotischer Literatur zum Betreten des Kioskes aufforderten, noch dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte ███ über der Klappe ein Schild anbrachte, durch das die Käufer von Zeitschriften darauf hingewiesen wurden, dass der Verkauf im Kiosk stattfinde.
Das Urteil meint, dass die Angeklagten jugendgefährdende Schriften durch Feilhalten in den Kiosken im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 GjS verbreitet haben. Der Generalbundesanwalt bezweifelt die Richtigkeit dieser Rechtsansicht. Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden. Die Angeklagten haben die Schriften in ihren Kiosken zur geschäftlichen Veräußerung bereitgehalten. Damit haben sie die Schriften jedenfalls im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 GjS vertrieben. Nach § 4 Abs. 2 GjS in Verbindung mit Abs. 1 und mit § 21 Abs. 1 bedeutet es einen strafbaren Vertrieb jugendgefährdender Schriften schon, wenn Verleger oder Zwischenhändler die Schriften an einen Kioskinhaber veräußern. Das muss erst recht gelten, wenn dieser die Schriften in seinem Kiosk zur geschäftlichen Weiterveräußerung bereithält.
Zur inneren Tatseite stellt das Urteil u. a. fest, dass die Angeklagten mit der Möglichkeit gerechnet haben, die Kioske seien Verkaufsstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 GjS, und dass sie diese Möglichkeit bewusst auf sich genommen haben. Das rechtfertigt unbedenklich die Annahme, dass sie insoweit mit bedingtem Vorsatz handelten. Was die Revisionen hierzu vortragen, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
Auch sonst lässt die Anwendung der §§ 1, 4, 6, 21 GjS auf den festgestellten Sachverhalt keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch welche die Angeklagten beschwert wären.
3.) Die Strafaussprüche sind im Wesentlichen ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
Nur die Einziehungsanordnung gibt zu Bedenken Anlass. Die einzuziehenden Gegenstände müssen im Urteilssatz so genau bezeichnet werden, dass dieser bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung schafft und die ordnungsmäßige Vollstreckung ermöglicht (vgl. RGSt 70, 338, 341; BGHSt 8, 205, 211/212). Die Worte "sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Druckschriften und Abbildungen" genügen nicht. Das Revisionsgericht kann diesen Mangel von sich aus beheben, weil die Gegenstände, die eingezogen werden sollen, in den Urteilsgründen im Einzelnen aufgeführt sind.
II. Revision des Angeklagten S.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist im Wesentlichen unbegründet.
A.
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendige Angabe der Tatsachen, in denen die Revision einen Verfahrensverstoß erblickt.
B. Sachrüge.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist im Wesentlichen frei von Rechtsirrtum.
Das Urteil lässt allerdings die Möglichkeit offen, dass dem Angeklagten, der ███ "im Laufe des Jahres 1956" mit jugendgefährdenden Schriften belieferte, von diesem gesagt wurde, sein Stand werde als Laden anerkannt. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Angeklagte, der nach den Feststellungen des Urteils den Kiosk kannte und der wusste, dass die meisten Kunden an der Klappe kauften, hatte erkennen können und müssen, der Kiosk sei eine Verkaufsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 GjS. Die Strafkammer hat diese Voraussetzung ohne Rechtsirrtum als gegeben angesehen. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Zu Bedenken könnte nur Anlass geben, dass die Strafkammer die wiederholten fahrlässigen Verstöße des Angeklagten gegen die §§ 1, 4 Abs. 2, 6, 21 GjS als ein fortgesetztes Vergehen beurteilt hat. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Der Senat stellt aber durch Änderung der Urteilsformel klar, dass der Angeklagte nur wegen fahrlässigen Vergehens gegen die §§ 1, 4 Abs. 2, 6, 21 GjS verurteilt ist.
| Dr. Koffka | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer |