Revision verworfen: Zurechnung eines Erschwerungsgrundes bei gemeinsamer Tat (5 StR 4/58)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 4/58
- Datum
- 11.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich vor Abschluss der Tatausführung dem gemeinsamen Tatplan anschließt, kann einem bereits von Mittätern verwirklichten Erschwerungsgrund zugerechnet werden.
Unwesentliche Abweichungen zwischen der Vorstellung eines Beteiligten und der tatsächlichen Tatbegehung stehen der Zurechnung von Tatfolgen und Erschwerungsgründen nicht entgegen.
Das spätere Auswechseln oder Hinzutreten eines Diebstahlsobjekts lässt die Einheit der gemeinsamen Tat und die Zurechnung von Vorsatz und Erschwerungsmerkmalen grundsätzlich unberührt.
Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht darlegt, welche weiteren Beweismittel das Tatgericht hätte erheben sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 25. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Johann M ██████ aus K[REDACTED], dort geboren am █████ 1934, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 25. Oktober 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier schwerer gemeinschaftlicher Diebstähle im Rückfall und wegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und gegen ihn Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Mit der Verfahrensbeschwerde wird geltend gemacht, das Landgericht habe gegen seine Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Da die Revision nicht mitteilt, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer zur Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen sollen, ist die Verfahrensrüge unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168).
Mit der Sachrüge wendet sich der Beschwerdeführer in näheren Ausführungen nur gegen seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im ersten Falle (Einbruch bei der Firma ████). Hierzu hat die Strafkammer festgestellt:
Der Mitangeklagte ██ und dessen Bekannter ██████ hatten in der Nacht vom 11. zum 12. April 1957 die Einfriedungsmauer des Werkgeländes der Firma ████ überklettert. Durch eine zum Werkgelände offene Werkhalle kamen sie in den Büroraum, dessen verschlossene Tür ██ aufbrach. ██ versuchte mit einer Bohrmaschine, einem Hammer und anderen Gerät, einen Panzerschrank aufzubrechen. Das misslang. ██ und ██████ suchten im Büroraum nach „mitnehmenswerten“ Gegenständen, jedoch ohne Erfolg. Beide verließen nunmehr den Büroraum und gingen wieder in die Werkhalle. Dort erschien „plötzlich“ ein „Opel-Record“-Personenkraftwagen – dem Angeklagten ███████ gehörendes Diebstahlsobjekt, zumal der Zündschlüssel im Zündschloss steckte. ███ öffnete das Tor der Werkhalle zur Straße und lehnte die Türflügel nur an. Sodann suchte und fand er den Beschwerdeführer, der wie ████ wusste, im Gegensatz zu ihm und ███ Auto fahren konnte. ██ erzählte ihm, dass er bei der Firma ████ ████████████ wäre, dass ein Einbruch in den Panzerschrank misslungen wäre, aber für die – schon vorher zwischen ███ und dem Beschwerdeführer geplante Flucht – ein Kraftwagen vorhanden sei. Der Beschwerdeführer ging mit den beiden Mittätern zur Werkhalle und zog mit ihnen den Kraftwagen heraus, worauf alle drei wegfuhren. Der Beschwerdeführer war der Meinung, ████ und ██ hätten vorher, um auf das Werkgelände zu kommen, eine Tür aufgebrochen, während sie ja tatsächlich über die Mauer geklettert waren.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Diebstahls im Rückfall ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.
Zwar hatten ███ und ███████ den Erschwerungstatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB schon vollendet, als sich der Beschwerdeführer der Unternehmung anschloss. Mit Recht hat aber die Strafkammer unter Hinweis auf das in BGHSt 2, 344 abgedruckte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1952 dennoch dem Beschwerdeführer den von den Mittätern bereits vollendeten Erschwerungsgrund zugerechnet. Er hat sich deren Gesamtplan vor dessen Beendigung angeschlossen. Der schwere Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB war nicht etwa im Versuchsstadium stecken geblieben und beendet, als ███ seinen Plan aufgab, den Panzerschrank aufzubrechen. Selbst wenn sich ██ Vorstellung zunächst nur auf einen Diebstahl aus dem Panzerschrank beschränkt haben sollte, so wäre das unwesentlich. Denn auch der Diebstahl des Kraftwagens gehörte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, zu der einheitlichen Tat von ███ und ████, die mit dem Überklettern der Mauer begonnen hatte. Dass sie später den Diebstahlsgegenstand vertauschten, spielt keine Rolle (vgl. BGHSt 9, 253, 254), zumal ███ von vornherein bei der Firma █████ eingestiegen war, um sich durch Diebstahl Mittel zur gemeinsamen Flucht mit dem Beschwerdeführer zu beschaffen.
Anders könnte es sein, wenn ██, █████ und ███████ ihre ursprüngliche Absicht überhaupt aufgegeben hätten und sich beim Anblick des Personenkraftwagens erst einmal erneut zum Diebstahl entschlossen hätten. Dafür könnte allerdings sprechen, dass dem Angeklagten ███████, wie es in den Urteilsgründen (UA S. 4) heißt, – auf dem Rückwege aus dem Büroraum – „plötzlich der dort befindliche Opel-Record-Pkw... als geeignetes Diebstahlsobjekt erschien“. Hiermit scheint es auch unvereinbar zu sein, wenn es an anderer Stelle der Urteilsgründe (S. 10 UA) heißt, ██ und ████ „auch die Zueignungsabsicht hinsichtlich des Wagens bereits in dem Augenblick gehabt, in dem er in die Firma einstieg, um sich Mittel zur Flucht zu verschaffen“. Wie die anschließenden Ausführungen der Strafkammer ergeben, soll hiermit jedoch nur zum Ausdruck gebracht werden, die beiden Mittäter, insbesondere █████, hätten ihren Vorsatz nicht nur auf das Geld im Panzerschrank beschränkt und ihr Vorhaben deshalb auch nicht aufgegeben, als der Panzerschrank █████ Bemühungen widerstand. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal █████████ von Anfang an die Absicht hatte, sich Mittel zur Flucht zu verschaffen. Auch hatte sich █████, während ███ an dem Panzerschrank arbeitete, nach anderen „mitnehmenswerten“ Gegenständen im Büro umgesehen.
Die Revision macht nun geltend, dem Beschwerdeführer könne der von seinen Mittätern verwirklichte Erschwerungsgrund nicht zugerechnet werden. Er habe nicht gewusst, auf welche Weise ███ und █████████ in das Betriebsgelände gelangt seien.
Zwar ist daran soviel richtig, dass die beiden Mittäter die Mauer überklettert hatten, der Beschwerdeführer aber glaubte, sie wären durch eine aufgebrochene Tür eingedrungen. Darauf kommt es aber nicht an. Zwar wich die Wirklichkeit etwas von dem Vorstellungsbild des Beschwerdeführers ab. Auch nach diesem Vorstellungsbild lag aber ein schwerer Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. Der vorgestellte und der wirkliche Ablauf unterschieden sich nur unwesentlich und sind gleichwertig. Derartige Abweichungen spielen bei der Frage keine Rolle, welche Taten eines Mittäters, welche Erschwerungsgründe seiner Tat insbesondere, einem mit ihm gemeinsam Handelnden zuzurechnen sind. Das muss auch gelten, wenn sich der Täter erst später einem Verbrechen anschließt, dessen Erschwerungsgründe schon von den Mittätern verwirklicht sind. Er muss den bereits vorliegenden Erschwerungsgrund zwar kennen, unwesentliche Abweichungen seiner Vorstellung von der Wirklichkeit sind aber belanglos.
Die Bestrafung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im ersten Falle ist daher nicht zu beanstanden.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, auch im Übrigen überprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Die Revision war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Schmitt |