Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Berücksichtigung früherer Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 457/76
- Datum
- 05.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafschärfende Berücksichtigung einer früheren Verurteilung ist unzulässig, wenn deren Verwertung durch die Vorschriften des BZRG ausgeschlossen ist.
Ein Rechtsfehler bei der Berücksichtigung von Vorstrafen kann die Strafzumessung so beeinflussen, dass der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Bei der Neubewertung der Strafzumessung sind die Gesamtheit der maßgeblichen Gesichtspunkte zu gewichten und das Ergebnis mit dem Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zu vergleichen.
Besonders gewichtige Milderungsgründe in der Person des Täters können den Umstand ausgleichen, dass das äußere Erscheinungsbild der Tat nicht vom Durchschnitt abweicht; die Anordnung der Führungsaufsicht ist mit dem Strafausspruch verbunden und bei dessen Aufhebung ebenfalls zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 28. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Bernd S. C. aus ███████, geboren am ██████ 1947 in R. C. (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. August 1976 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 28. April 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch sowie hinsichtlich der Anordnung der Führungsaufsicht mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass seine frühere Verurteilung durch das Jugendschöffengericht in Dortmund vom 23. März 1976 strafschärfend (UA S. 5) berücksichtigt worden ist. Dies war unzulässig (§ 49 Abs. 1 i. V. mit § 44 Abs. 1 Nr. 1c BZRG).
Auf diesem Rechtsfehler kann die Strafzumessung beruhen, auch wenn das Landgericht die Mindeststrafe nach § 250 Abs. 1 StGB verhängt hat. Der Tatrichter wird zu prüfen haben, ob die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle (§ 250 Abs. 2 StGB) in Betracht kommt. Er wird hierbei die Gesamtheit der für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung mit dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß
gewohnlich vorkommenden Fälle vergleichen. Besonders gewichtige Milderungsgründe in der Person des Täters können den Umstand aufwiegen, dass das äußere Erscheinungsbild der Tat nicht vom Durchschnitt der Fälle abweicht.
Mit dem Strafausspruch war auch die Anordnung der Führungsaufsicht aufzuheben.
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