Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes mangels Feststellungen zur Waffenverwendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 457/73
- Datum
- 13.09.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Qualifikation nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB ist eine Waffe im technischen Sinn nur dann gegeben, wenn sie gebrauchsfertig ist, d. h. geladen oder mit bereitgehaltener Munition versehen.
Reicht die Waffe nur zur Verwendung im nicht-technischen Sinn (z. B. als Schlagwaffe), muss der Täter mit der Möglichkeit rechnen, sie zum Schlagen oder Stoßen zu verwenden.
Bloße Vorspiegelung der Funktionsbereitschaft einer Schusswaffe genügt nicht zur Annahme einer Waffe im technischen Sinn für § 250 Abs.1 Nr.1 StGB.
Fehlende Feststellungen dazu, ob eine Waffe technisch gebrauchsfertig war oder nur vorgetäuscht wurde, führen zur Aufhebung der entsprechenden Verurteilung und zur Zurückverweisung zur erneuten Feststellung.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 15. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Baumaschinenschlosser Volk-Rüdiger ██████ aus ██████, geboren ██████ 1950 in ██████ Kreis ██████; zur Zeit in Untersuchungshaft wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. September 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 15. Mai 1973, a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, im Schuld- und Strafausspruch und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Auf die von der Revision allein erhobene Sachrüge ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Stellungnahme ausgeführt:
„Nach den Urteilsfeststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bei der Tat benutzten beiden ‚Gastrommelrevolver‘ nur unter Vorspiegelung der Gebrauchsbereitschaft zur Einschüchterung der Opfer verwendet wurden. Das genügt nicht für die Annahme eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (RGSt 4, 125, 127). Im Sinne dieser Vorschrift führt der Täter eine Waffe nur dann bei sich, wenn sie als Waffe im sogenannten technischen Sinne gebrauchsbereit ist, d. h., wenn der Revolver geladen ist oder wenn wenigstens bei der Tat Munition bereitgehalten wird (BGHSt 3, 229, 233); soweit die Schusswaffe im sogenannten nichttechnischen Sinne verwendbar als Waffe ist, muss der Täter mit der Möglichkeit rechnen, sie zum Schlagen oder Stoßen zu benutzen (BGHSt 4, 125, 127; 13, 259, 260). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof trotz der Neuregelung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB durch das Erste Strafrechtsreformgesetz festgehalten (BGHSt 24, 276, 278). Feststellungen in der einen oder anderen Richtung sind nicht getroffen. Aus dem Urteilszusammenhang lässt sich dafür nichts entnehmen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen ist.“
Der Senat tritt dem bei. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls lässt im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass die Bemessung der insoweit erkannten Geldstrafe von der gleichzeitigen Verurteilung wegen schweren Raubes beeinflusst worden ist.
| Sarstedt | Herrmann | Schuster | |||
| Schmidt | Fleischmann |