Revision aufgehoben und Rückverweisung wegen Verstoßes gegen § 252 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 457/68
- Datum
- 15.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer in einer früheren, vertagten Hauptverhandlung gemachten Bekundung ist unzulässig, wenn der Zeuge in der späteren Hauptverhandlung sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübt (§ 252 StPO).
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf der verfahrenswidrigen Verwertung unzulässig verlesener Aussagen beruht.
Auch bei Vorliegen sonstiger Beweismittel gebietet die Unzulässigkeit der Verlesung die Aufhebung, wenn nicht mit Gewissheit feststeht, dass die unzulässig verwertete Aussage die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht beeinflusst hat.
Bei Feststellungen zu fortgesetzten Taten müssen die Urteilsgründe den Schuldumfang so konkret darlegen, dass insbesondere bei langem Tatzeitraum die vom Gericht als erwiesen erachtete Mindestanzahl von Einzelhandlungen erkennbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 10. April 1968
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Oberbahnwärter Gustav ████ aus █████ ██████, geboren am ███████ 1928 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. August 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10. April 1968, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist begründet. Die Strafkammer hat den § 252 StPO verletzt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Zeugin Wilma ███████ hat als Tochter des Angeklagten in der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht (Bd. I Bl. 210 d. A.). Dennoch ist das in die Sitzungsniederschrift über die ausgesetzte frühere Hauptverhandlung vom 20. Februar 1968 aufgenommene wesentliche Ergebnis ihrer damaligen Vernehmung verlesen worden (Bd. I Bl. 211 i. V. m. 166 d. A.). Das war unzulässig. Denn auch die Bekundung, die der sein Zeugnis verweigernde Angehörige in einer vertagten früheren Hauptverhandlung gemacht hat, ist eine Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die nach § 252 StPO nicht verlesen werden darf (Löwe-Rosenberg/Geier 21. Aufl. § 252 Anm. 2a). Obwohl die Strafkammer noch andere Beweismittel, wie z. B. die auf S. 10 UA wiedergegebenen eigenen Erklärungen des Angeklagten und das Geständnis seiner mitangeklagten Ehefrau zur Verfügung hatte, lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil in allen drei Fällen auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht. Die Möglichkeit, dass auch die verfahrenswidrigerweise verlesene Aussage der Zeugin Wilma ██████████ zur Urteilsfindung verwertet worden ist, liegt umso näher, als in den Urteilsgründen ausdrücklich nur die frühere polizeiliche Aussage des Kindes vom 14. Juni 1967 und seine frühere richterliche Aussage vom 13. Juli 1967 für unverwertbar erklärt werden (UA S. 9). Dies deutet darauf hin, dass die Strafkammer von der unzulässigerweise verlesenen Aussage des Mädchens in der vertagten Hauptverhandlung vom 20. Februar 1968 geglaubt hat, sie verwerten zu dürfen und dies auch getan hat. Nach dem Inhalt dieser Aussage erscheint es ferner nicht ausgeschlossen, dass ihre unzulässige Verwertung sich auch auf die Fälle Karola ██ und Marion ███████ ausgewirkt hat."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Auf die weiteren Revisionsrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Bundesanwaltschaft hat jedoch noch auf folgendes sachlichrechtliche Bedenken hingewiesen:
"Die Urteilsgründe geben über den Schuldumfang dieser beiden Fortsetzungstaten keinen hinreichenden Aufschluss. In ihnen wird nicht mitgeteilt, welche Mindestanzahl von Unzuchtseinzelakten die Jugendkammer jeweils für erwiesen gehalten hat. Gegen die Mitangeklagte Berta ███████ wird zwar bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt, „dass die fortgesetzten Handlungen sich aus wenigstens fünf Einzelakten zusammensetzten“ (UA S. 17). Dies bezieht sich aber offensichtlich nur auf die Beihilfeleistungen dieser Mitangeklagten und nicht auf die in beiden Fällen „sehr häufigen“ (UA S. 7/8) Unzuchtshandlungen des Beschwerdeführers. Angaben über deren Mindestanzahl waren aber bei der verhältnismäßig langen Zeitdauer von fünf Jahren, über die sich die Vorfälle erstreckt haben, unerlässlich."
| Schmidt | Borker | Kersting | |||
| Siemer | Herrmann |