Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beteiligung am Ausbruchsunternehmen als vollendete Gefangenenmeuterei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 457/60
Datum
22.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlicher Beschädigung der Zellenaußenwand und Planung eines Ausbruchs nach §122 Abs.2 StGB verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Obwohl er am Fluchttag das Unternehmen einem Wachtmeister meldete und die Flucht dadurch verhinderte, sah der BGH die Tat als vollendetes Unternehmen an. Der strafbefreiende Rücktritt (§46 StGB) und eine entsprechende Anwendung verwandter Vorschriften sind ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sich an einem gemeinschaftlichen Unternehmen zum Ausbruch beteiligt und die äußere und innere Tatseite so verwirklicht, dass ein Ausbruchsversuch vorliegt, erfüllt den Tatbestand der vollendeten Gefangenenmeuterei nach §122 Abs.2 StGB.

2

§122 Abs.2 StGB erfasst sowohl vollendete als auch nur versuchte Ausbruchsunternehmen; bloße Vorbereitungshandlungen sind hiervon nicht erfasst.

3

§46 StGB (strafbefreiender Rücktritt vom Versuch) findet keine Anwendung, wenn das Gesetz wie in §122 Abs.2 StGB den Täter wegen einer als vollendet geregelten Tat bestraft, obwohl der Erfolg nicht eingetreten ist.

4

Eine entsprechende Anwendung von Vorschriften über den Rücktritt von Vorbereitungshandlungen oder die Milderung der Strafe (z. B. §§49a Abs.3,4, 82, 89 Abs.3 StGB) kommt auf Ausbruchsversuche nach §122 Abs.2 StGB regelmäßig nicht in Betracht, weil das geschützte Rechtsgut anders gelagert ist.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 2. August 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Maschinisten Klaus ████, geboren am █████ 1938 in ██████ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Gefangenenmeuterei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Ein Gefangener, der zum Zwecke eines gemeinschaftlichen Ausbruchs mit seinen Zellengenossen zusammen die Außenwand der Zelle beschädigt, bleibt auch dann wegen vollendeter Gefangenenmeuterei strafbar, wenn er die weitere Ausführung des Ausbruchs durch Mitteilung an einen Gefängnisbeamten verhindert.

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2. August 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die nach dem 2. August 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 2 StGB verurteilt.

Der Angeklagte █████ und die Mitangeklagten ███████, ████ und ██████, die als Untersuchungsgefangene zusammen in einer Zelle des Landgerichtsgefängnisses in Osnabrück untergebracht waren, verabredeten Ende November 1959, gemeinsam aus dem Gefängnis auszubrechen. Der Ausbruch sollte in der Weise durchgeführt werden, dass unter dem Bett des Mitangeklagten ████████ ein Loch in die Außenwand gebrochen wurde, durch das sie sich nacheinander mit einem Bastseil in den Gefängnishof hinablassen wollten. Von dort aus wollten sie mit einem zweiten, mit einem Enterhaken versehenen Bastseil die Hofmauer übersteigen. Nachdem sie in gemeinschaftlicher Arbeit die Seile gefertigt, die Außenwand bis auf einen halben Stein durchbrochen und die Flucht für den 21. Dezember 1959 zwischen 17.30 und 18 Uhr vereinbart hatten, meldete der Angeklagte ████████ am Morgen des 21. Dezember 1959 das Unternehmen einem Wachtmeister mit der Wirkung, dass alle Beteiligten in Einzelhaft verlegt wurden.

Die Revision des Angeklagten ███████████ rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Feststellungen des Urteils ergeben unbedenklich, dass der Angeklagte ████ durch seine Beteiligung an dem Ausbruchsunternehmen den Tatbestand des § 122 Abs. 2 StGB der äußeren und inneren Tatseite nach vollendet hat. Hiergegen erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen. Sie meint nur, der Angeklagte █████ sei straflos, weil er am 21. Dezember 1959 freiwillig seine weitere Tätigkeit aufgegeben und den Ausbruch verhindert habe. Der Einwand ist unbegründet.

§ 122 Abs. 2 StGB bedroht denjenigen Gefangenen als Täter einer vollendeten Gefangenenmeuterei mit Strafe, der unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen einen Ausbruch unternimmt, gleichgültig, ob der Ausbruch vollendet oder nur versucht wird. Das Merkmal der Unternehmung umfasst sowohl den vollendeten als auch den versuchten Ausbruch, nicht dagegen bloße Vorbereitungshandlungen zu ihm.

Die Vorschrift des § 46 StGB über den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch findet auf Fälle, in denen das Vergehen gegen § 122 Abs. 2 StGB vollendet, der Ausbruch aber nur versucht worden ist, keine Anwendung. § 46 StGB gilt nur für Versuchshandlungen, bei denen das Gesetz den Versuch als solchen mit Strafe bedroht, nicht aber für Versuchshandlungen, die es, wie in § 122 Abs. 2 StGB, derart regelt, dass der Täter wegen einer vollendeten Straftat bestraft wird. Das stellt auch die Revision nicht in Abrede.

Sie ist aber der Auffassung, die Vorschriften der §§ 49a Abs. 3 und 4, 82 und 89 Abs. 3 StGB müssten entsprechend angewendet werden. Dem kann der Senat nicht beitreten.

Die Vorschriften des § 49a Abs. 3 und 4 StGB betreffen nur den strafbefreienden Rücktritt von geplanten Verbrechen, die durch Handlungen der in § 49a Abs. 1 und 2 StGB bestimmten Art vorbereitet worden sind, d. h. den Rücktritt von Vorbereitungshandlungen. Was die Vorschriften für den Rücktritt von diesen Vorbereitungshandlungen bestimmen, kann für den Rücktritt von einem Ausbruchsversuch im Sinne des § 122 Abs. 2 StGB nicht – auch nicht entsprechend – gelten. Dies verbietet schon die Erwägung, dass bloße Vorbereitungshandlungen das bedrohte Rechtsgut in aller Regel weniger stark gefährden, als es bei Versuchshandlungen der Fall ist. Das Urteil BGHSt 6, 85, auf das die Revision hinweist, ergibt nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung behandelt, soweit sie hier in Betracht kommt, nur die Anwendung des § 49a Abs. 3 und 4 StGB auf die Fälle des § 234a Abs. 3 StGB. Diese Vorschrift regelt aber ebenso wie § 49a Abs. 1 und 2 StGB keine Versuchs-, sondern lediglich Vorbereitungshandlungen.

Auch die §§ 82 und 89 Abs. 3 StGB können auf einen Ausbruchsversuch im Sinne des § 122 Abs. 2 StGB nicht entsprechend angewendet werden. Die in § 82 StGB genannte Vorschrift des § 80 StGB, die Vorschrift des § 89 Abs. 1 StGB, auf die sich § 89 Abs. 3 StGB bezieht, und § 122 Abs. 2 StGB haben zwar gemeinsam, dass in jeder dieser Vorschriften ein „Unternehmen“ als vollendete Straftat mit Strafe bedroht wird, wobei es gleichgültig ist, ob der oder die Täter den Erfolg, auf den das Unternehmen abzielt, erreichen oder nur zu erreichen versuchen. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, die Vorschriften der §§ 82, 89 Abs. 3 StGB auf die Fälle des § 122 Abs. 2 StGB entsprechend anzuwenden. Einer solchen entsprechenden Anwendung stehen die Auswirkungen entgegen, die ein Ausbruchsversuch im Sinne des § 122 Abs. 2 StGB auf das durch die Vorschrift geschützte Rechtsgut allgemein hat.

§ 122 StGB schützt nicht die Verwahrung der Gefangenen. Der bloße Ausbruch eines Gefangenen ist nicht mit Strafe bedroht. Nur dann, wenn Gefangene unter den in § 122 StGB bestimmten besonderen Voraussetzungen ausbrechen oder auszubrechen versuchen, ist ihr Verhalten strafbar. Das durch § 122 Abs. 2 StGB geschützte Rechtsgut ist hiernach nicht die Verwahrung als solche, sondern die Unversehrtheit der Abschlusseinrichtungen (vgl. Schönke/Schröder, StGB 9. Aufl. § 122 Anm. II, 2). Ein mit den Mitteln des § 122 Abs. 2 StGB unternommener Ausbruchsversuch bedeutet aber in aller Regel, dass schon durch ihn die Unversehrtheit der Abschlusseinrichtung aufgehoben, d. h. das geschützte Rechtsgut bereits verletzt wird. So war es nach den Feststellungen des Urteils auch hier. Für die Fälle der §§ 80 und 89 Abs. 1 StGB gilt das nicht. Die Vorschriften wollen den Bestand der verfassungs- und gebietsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik und ihrer Länder schützen. Versuchshandlungen im Sinne dieser Vorschriften, die auf eine Änderung jener Ordnungen abzielen, bewirken im Allgemeinen noch nicht eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter, sondern gefährden diese nur.

Im Übrigen wird noch bemerkt: Die §§ 82, 89 Abs. 3 StGB bestimmen nicht, dass der Rücktritt den Täter kraft Gesetzes straflos macht. Die Vorschriften geben nur dem Richter die Möglichkeit, bei der Bemessung der Strafe den Regelstrafrahmen zu unterschreiten oder von einer Bestrafung abzusehen.

Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten ████ beschwert.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt