Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls im Rückfall teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 457/59
Datum
27.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Verurteilungen wegen (schweren) Diebstahls im Rückfall mit Revision an. Der BGH verwirft die Revision überwiegend, hebt jedoch die Verurteilung in einem einzelnen Fall auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend ist, dass eine frühere rechtskräftige Verurteilung die Strafklage nur dann verbraucht, wenn die neuen Taten Teile einer fortgesetzten Handlung i.S.d. § 264 StPO sind; ein Fortsetzungsvorsatz genügt nicht. Zudem können unklare Feststellungen zum Gewahrsam die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung berühren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafklage ist durch eine frühere rechtskräftige Verurteilung nur dann verbraucht, wenn die neu verfolgten Taten als Teile einer fortgesetzten Handlung im Sinne des § 264 StPO anzusehen sind.

2

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung reicht ein bloßer Fortsetzungsvorsatz des Täters nicht aus.

3

Die bloße Gleichartigkeit von Taten begründet nicht die Identität der Tat im Sinne des § 264 StPO; es muss ein einheitlicher Tatkomplex vorliegen.

4

Fehlen Feststellungen darüber, ob ein Dritter Gewahrsam oder Mitgewahrsam an den entwendeten Sachen hatte, kann statt Diebstahl auch Unterschlagung in Betracht kommen; unklare Feststellungen rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 24. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dachdeckermeister Richard ██████ aus ██████, geboren am ██████ 1893 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 24. Juni 1959, 1. soweit der Angeklagte im Falle ███ wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, im Schuld- und Strafausspruch, 2. im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 23 Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist zum größten Teile unbegründet. Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer davon aus, dass hinsichtlich der jetzt abgeurteilten Fälle die Strafklage durch die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten vom 31. März 1958 zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall verbraucht sei. Wie die Revision selbst voraussetzt, könnte sich aus der Rechtskraft des Urteils vom 31. März 1958 nur dann ein Verfahrenshindernis ergeben, wenn die jetzigen Taten und die bereits abgeurteilten Taten nur Teile einer fortgesetzten Handlung wären. Das hat die Strafkammer jedoch mit zutreffender Begründung verneint. Was die Revision hiergegen vorbringt, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Widerspruch, insbesondere reicht es nicht zur Annahme einer fortgesetzten Handlung, dass der Täter aus einem sogenannten „Fortsetzungsvorsatz“ heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 1, 26 [= BGH in StGB § 73 Nr. 26]). Auch sonst sind keine Bedenken gegen die Aburteilung der den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden Straftaten vorhanden. Sie sind sämtlich vor der dem Urteil vom 31. März 1958 zugrunde liegenden Tat begangen und nicht als dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen. Dass es sich um gleichartige Taten handelt, ist nicht ausreichend.

Zu den einzelnen Fällen hat die Prüfung des Urteils nur im Falle D der Urteilsgründe (Diebstahl im Rückfall zum Nachteile ███) Bedenken ergeben. Die Feststellungen der Strafkammer lassen nicht erkennen, ob Frau ███████ an den vom Angeklagten entwendeten Gegenständen Gewahrsam oder Mitgewahrsam hatte. Sollte das nicht der Fall sein, so käme nicht Diebstahl, sondern Unterschlagung in Betracht.

Das Urteil brauchte daher nur im Falle ██ aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen zu werden. Diese ist jedoch hierdurch nicht gehindert, das Verfahren im Falle ██ nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Jedenfalls wird eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein.

In den bestehenbleibenden Fällen sind die Einzelstrafausprüche durch die Verurteilung im Falle ███ nicht beeinflusst. Sie bleiben daher bestehen.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt