Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Pflichtverteidigerbeiordnung (§140 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 457/58
Datum
04.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO, nachdem sein Wahlverteidiger das Mandat niedergelegt hatte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die Voraussetzungen der Beiordnung (insb. Schwere der Tat und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage) nicht geprüft hat. Die Beweiswürdigung beruhte maßgeblich auf der Aussage eines Kindes ohne Sachverständigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Wahlverteidigers schließt nicht grundsätzlich aus, später einen Pflichtverteidiger zu beantragen; bei Niederlegung des Wahlverteidigers kann das Recht auf Beiordnung erneut entstehen.

2

Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Verteidigers sind insbesondere die Schwere der Tat und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu prüfen; eine bloße Feststellung, die Sache sei nicht schwierig, genügt nicht.

3

In Verfahren vor der Strafkammer des ersten Rechtszugs ist wegen der in der Regel besonderen Bedeutung der Sache grundsätzlich eher von der Notwendigkeit einer Beiordnung auszugehen.

4

Fehlt ein nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlicher Verteidiger, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, ohne dass es einer materiellen Überprüfung der Beweiswürdigung bedarf.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 1. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektroschweißer Willy █████████ aus [REDACTED], geboren am ██████████ 1920 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1. Juli 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Schon die Rüge, dem Angeklagten sei mit Unrecht kein Verteidiger bestellt worden, hat Erfolg.

1. Dem Beschwerdeführer ist die Anklageschrift am 29. Mai 1958 zugestellt worden. Ob ihm gleichzeitig entsprechend der Verfügung des Strafkammervorsitzenden die Belehrung zugegangen ist, dass er einen Pflichtverteidiger beantragen könne, ergibt die Zustellungsurkunde nicht.

Am 9. Juni 1958 hat der Angeklagte einen Wahlverteidiger beauftragt. Am 19. Juni 1958 ist die Mitteilung des Angeklagten bei Gericht eingegangen, dass der Wahlverteidiger von ihm nicht bezahlt werden könne, weil seine Verlobte das bei ihr aufbewahrte Geld verbraucht habe; er bitte daher, den Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen zu wollen. Auf diesen Antrag ist in der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1958 folgender Beschluss verkündet worden:

„Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Verteidigers wird abgelehnt, da er bei Zustellung der Anklage darüber belehrt wurde, dass er den Antrag eines Offizialverteidigers innerhalb einer Woche zu stellen habe. Er hat diese Frist versäumt. Durch den Wegfall der Wahlverteidigung tritt das verwirkte Recht nicht wieder in Kraft.

Die Sach- und Rechtslage ist auch nicht so schwierig, dass eine Verteidigung durch einen Anwalt geboten erscheint.“

Die Hauptverhandlung ist dann ohne einen Verteidiger durchgeführt worden.

Die zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO. Der Beschwerdeführer sei durch den Beschluss der Strafkammer in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Er habe Rechtsanwalt [REDACTED] fristgerecht mit seiner Vertretung beauftragt und von der Niederlegung des Mandats dem Gericht ebenfalls umgehend Mitteilung gemacht.

2. Die Verfahrensrüge greift im Ergebnis durch.

a) Die Ablehnung des Beiordnungsantrages durch das Landgericht ist zunächst schon rechtsirrig, soweit sie das Gesuch unter dem Gesichtspunkt des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO behandelt. Die Strafkammer sieht eine Versäumung der Wochenfrist des § 140 Abs. 3 StPO offenbar darin, dass der Angeklagte zunächst einen Wahlverteidiger beauftragt und erst nach dem Wegfall der Wahlverteidigung um einen Pflichtverteidiger nachgesucht hat. Eine solche Auffassung ist rechtsirrig. Ein Angeklagter hat nicht allein dadurch, dass er einen Verteidiger gewählt hat, „das Recht verwirkt“, durch einen Pflichtverteidiger vertreten zu werden. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann auch ein Angeklagter, der entweder vor Zustellung der Anklageschrift oder eine Woche danach einen Wahlverteidiger beauftragt hatte, einen Pflichtverteidiger in Anspruch nehmen, wenn der gewählte Verteidiger die Verteidigung niederlegt. Das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, erwächst ihm erneut (vgl. u. a. BGHSt 7, 381; BGH NJW 1956, 1766). Mit der wiedergegebenen Begründung lässt sich der ablehnende Beschluss also nicht rechtfertigen.

Allerdings könnte das Antragsrecht des Beschwerdeführers aus anderem Grunde endgültig erloschen und nicht wieder aufgelebt sein. Sofern ihm nämlich entsprechend der Verfügung des Strafkammervorsitzenden die Belehrung über seine Rechte nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO mit der Anklageschrift zugestellt worden sein sollte, hatte er die Wochenfrist bereits deshalb versäumt, weil der Wahlverteidiger erst am 9. Juni 1958 von ihm beauftragt worden ist. Es kommt insoweit nicht darauf an,

ob der Angeklagte die Frist des § 140 Abs. 3 StPO aus Gleichgültigkeit hat verstreichen lassen oder wegen seiner erst nach Fristablauf verwirklichten Absicht, einen Verteidiger zu wählen (BGH aaO; BGH NJW 1953, 595; RGSt 70, 264). Indessen bedurfte es hier einer näheren Ermittlung des Zeitpunktes der Belehrung nicht.

b) Denn der Beschluss des Landgerichts über die Nichtbeiordnung eines Verteidigers ist auch insoweit rechtlich bedenklich, als er die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO verneint.

Die Strafkammer beruft sich für ihre Meinung nur darauf, dass die Sach- und Rechtslage nicht schwierig sei. Die Frage, ob die Schwere der Tat eine Verteidigerbeiordnung erforderlich machte, ist danach also nicht geprüft worden. Gerade diesem Gesichtspunkt kommt aber bei Strafkammersachen des ersten Rechtszuges, in denen ohnedies in der Regel nicht von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden sollte, besondere Bedeutung bei (BGH NJW 1954, 1415). Auch im vorliegenden Falle hat in erster Linie anscheinend die Schwere der Tat der Sache eine solche Bedeutung verliehen, dass das Verfahren entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor der Strafkammer eröffnet worden ist. Dieser Gesichtspunkt durfte dann aber bei der Frage der Verteidigerbestellung nicht übergangen werden, sondern hätte zur Beiordnung von Amts wegen führen müssen.

Im Übrigen wäre eine Verteidigung des Angeklagten auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten gewesen. Die insoweit ablehnende Meinung des Landgerichts steht im Gegensatz zu dem, was die Beweiswürdigung des Urteils ergibt. Der Angeklagte, der die Tat bestritten hat, ist allein auf Grund der Bekundungen eines Kindes als überführt angesehen worden; einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin hat das Landgericht nicht gehört. Die Schuldüberzeugung wird in den schriftlichen Urteilsgründen weitgehend auf Erfahrungssätze gestützt und dabei medizinisches Wissen als „gerichtsbekannt“ behandelt. Allen diesen Umständen konnte der Angeklagte ohne die Hilfe eines Verteidigers nicht sachgemäß begegnen. Von der Möglichkeit einer Beiordnung auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage hätte daher Gebrauch gemacht werden müssen.

Das Fehlen des nach § 140 Abs. 2 StPO notwendigen Verteidigers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die Beweiswürdigung einer sachlichrechtlichen Prüfung standhält.

Die Sache ist gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHoepner
SchmidtSchmitt