Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Sittlichkeitsverbrechen (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 457/56
Datum
15.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fortgesetzter unzüchtiger Handlungen mit einem minderjährigen Mädchen an. Beanstandet wurden Mängel des Eröffnungsbeschlusses und Verfahrensrügen sowie Fragen zur Schuldfeststellung und Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensfehler waren entweder unschädlich, die Feststellungen tragen den Schuldspruch und die Strafzumessung ist rechtlich tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eröffnungsbeschluss und die Anklageschrift müssen die konkrete dem Angeklagten vorgeworfene Tat durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnen, dass ersichtlich ist, welche Handlungen ihm zur Last gelegt werden; bloße Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestands genügt nicht.

2

Mängel in Eröffnungsbeschluss oder Anklageschrift führen nicht zwingend zur Einstellung des Verfahrens, wenn aus der Anklage und dem Ermittlungsbericht in ihrer Gesamtheit keine ernsthaften Zweifel über den Umfang der angeklagten Vorgänge entstehen und der Angeklagte sich verteidigen konnte.

3

Die Unterlassung, den Angeklagten darauf hinzuweisen, er könne statt wegen mehrerer selbständiger Handlungen wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt werden, ist zwar ein Rechtsfehler, er kann jedoch unschädlich sein, wenn der Verteidigung hierdurch kein anderes Vorbringen möglich gewesen wäre.

4

Erfüllen sämtliche Einzelakte einer fortgesetzten Handlung denselben Unterfall eines Straftatbestands, so geht eine etwaige Verleitung in die tatbestandliche Vornahme unzüchtiger Handlungen auf und ist für den Schuldspruch nicht gesondert entscheidend; eine solche Verleitung kann aber strafzumessend als erschwerender Umstand berücksichtigt werden.

5

Bei Sittlichkeitsdelikten darf der Richter zur Strafzumessung die durch die intensiven unzüchtigen Handlungen verbundene schwere Gefährdung des Kindes heranziehen; die volle Auswirkung künftiger Schäden muss zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung meist nicht abschließend feststehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. August 1956

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Fritz S ████ aus ███, geboren am █████ 1914 in BO, wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. August 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I. Verfahrensrügen

1.) Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, „durch mehrere selbständige, in sich fortgesetzte Handlungen in der Zeit vom Herbst 1952 bis Januar 1956 mit einer Person unter 14 Jahren, nämlich der am 11. Oktober 1941 geborenen Gisela G██, unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben (Verbrechen, strafbar nach §§ 176 Abs. 1 Ziff. 3, 74 StGB)“.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte nicht auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden.

Der Angeklagte sieht hierin eine Verletzung des § 265 StPO.

2.) Die Rüge gibt dem Senat zunächst Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass der Eröffnungsbeschluss den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Er gibt außer der Tatzeit und dem Namen und Geburtsdatum des Kindes, gegen das sich der Angeklagte vergangen hat, nur den Gesetzeswortlaut des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wieder. Er bezeichnet daher nicht „die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat“, sondern nur ihre gesetzlichen Merkmale. Diese sind zwar nach § 207 Abs. 1 StPO hervorzuheben, genügen aber allein nicht. Die begangene konkrete Tat selbst muss vielmehr durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheiten darüber möglich sind, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl. BGHSt 9, 225/227). Es hätte also zunächst angegeben werden müssen, welche unzüchtigen Handlungen mit Gisela ██ dem Angeklagten zur Last gelegt wurden (Küsse, Berührung des Geschlechtsteils, Geschlechtsverkehr).

Darüber hinaus hätte der Eröffnungsbeschluss, der von mehreren selbständigen Handlungen spricht, angeben müssen, wie viele selbständige Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt wurden, und wodurch sich die einzelnen in sich fortgesetzten Handlungen voneinander abhoben.

Die Anklageschrift vom 16. Juni 1956 enthält denselben Fehler. Sie stimmt, wenn man ihre Schilderung des Ermittlungsergebnisses zunächst außer acht lässt, auf die es hier an sich nicht ankommt, wörtlich mit dem Eröffnungsbeschluss überein.

Dass in der Anklageschrift die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten gesondert vom wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wiedergegeben werden müssen, hat der Senat in der erwähnten Entscheidung BGHSt 9, 225/227 bereits ausgesprochen.

Die Mängel des Eröffnungsbeschlusses zwingen den Senat jedoch nicht, wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung das Verfahren einzustellen.

Welcher Art die unzüchtigen Handlungen waren, die ihm vorgeworfen wurden, konnte der Angeklagte aus dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift entnehmen.

Wie viele in sich fortgesetzte Handlungen dem Angeklagten vorgeworfen wurden und wie sich die mehreren in sich fortgesetzten Handlungen, von denen die Anklage und der Eröffnungsbeschluss sprechen, voneinander abheben sollten, ergab allerdings auch das Ermittlungsergebnis nicht. Es ließ aber immerhin erkennen, dass die abzuurteilende „Tat“ im Sinne des § 264 StPO aus den gesamten geschlechtsbezogenen Handlungen bestand, die der Angeklagte mit der Gisela G██ in der in der Anklageschrift erwähnten Zeit vorgenommen haben sollte. Anklage und Eröffnungsbeschluss ließen deshalb in ihrer Gesamtheit keinen ernsthaften Zweifel über den Umfang der Vorgänge aufkommen, die zur Aburteilung gestellt wurden.

3.) Dass der Angeklagte nicht darauf hingewiesen worden ist, er könne statt wegen mehrerer selbständiger Handlungen wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt werden, ist ein Rechtsfehler. Es ist aber ausgeschlossen, dass das Urteil hierauf beruht. Bei Lage der Sache hätte der Angeklagte sich auch nach einem solchen Hinweis nicht anders verteidigen können, als er es getan hat. Aus diesem Grunde kann die Verfahrensrüge nicht durchgreifen.

II. Sachrügen

Auch sachlich-rechtlich bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.

1.) Die Einwendungen, die der Angeklagte gegen den Schuldspruch erhebt, gehen fehl.

a) Die Revision meint, die Strafkammer habe den Angeklagten nicht nur wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Gisela ███ (erster Unterfall des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), sondern auch wegen Verleitung der Gisela zur Duldung unzüchtiger Handlungen verurteilt, sie habe aber die Verleitung nicht ausreichend begründet.

Die Ausführungen des Urteils in diesem Punkt sind entgegen der Auffassung der Revision rechtsirrtumsfrei.

aa) Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte im August 1953 seinen Finger in den Geschlechtsteil der Gisela G██ gesteckt habe, und dass er seit der Zeit kurz vor Weihnachten 1953 bis zum Jahre 1955 häufig mit ihr geschlechtlich verkehrt habe.

In diesen Handlungen sieht die Strafkammer mit Recht die Vornahme unzüchtiger Handlungen im Sinne des ersten Unterfalls des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Schon diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 (erster Unterfall) StGB.

bb) Die Strafkammer stellt weiter fest, dass der Angeklagte, und nicht etwa Gisela, der aktive Teil bei den unzüchtigen Handlungen war. Giselas Verhalten entspringt, wie das Urteil darlegt, dem Bedürfnis, bei einer „Vaterfigur“ Schutz zu suchen. Gisela hat sich dem Angeklagten aus einer lediglich passiven Friedfertigkeit hingegeben.

Dass der Angeklagte dies erkannt hat, ergibt der Zusammenhang des Urteils eindeutig. Die Feststellung, der Angeklagte habe erkannt, dass er bei Gisela kaum noch Widerstand finden werde, steht dem nicht entgegen.

Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte Gisela auch „verleitet“ hat, mit ihm unzüchtige Handlungen vorzunehmen und dabei auch seine unzüchtigen Handlungen zu dulden (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 Unterfall 2 und 3 StGB).

cc) Sämtliche Einzelakte der fortgesetzten Handlung fallen nach den Feststellungen der Strafkammer unter § 176 Abs. 1 Nr. 3 erster Unterfall. Die Verleitung nach dem zweiten und dritten Unterfall geht in der „Vornahme unzüchtiger Handlungen mit“ Gisela auf.

Für den Schuldspruch spielt also die Verleitung keine Rolle. Der Fall liegt insofern anders als der in BGHSt 1, 168 entschiedene, bei dem einzelne Teilakte der fortgesetzten Handlung den ersten Unterfall, andere den zweiten bezw. den dritten Unterfall des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllten.

d) Das Revisionsgericht hat auf die allgemeine Sachrüge den Schuldspruch in vollem Umfange nachgeprüft. Es ergeben sich auch sonst keine rechtlichen Bedenken.

2.) Auch die Strafzumessungsgründe der Strafkammer sind rechtlich bedenkenfrei.

a) Die Revision meint, die Strafkammer hätte nicht zu Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte Gisela „verführt“ habe, weil dies bereits zum gesetzlichen Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 dritter Unterfall gehöre und die Strafkammer den Angeklagten auch dieserhalb verurteilt habe.

Diese Rechtsauffassung der Revision ist unzutreffend.

Wie oben ausgeführt, erfüllen sämtliche Einzelakte der fortgesetzten Handlung des Angeklagten den Tatbestand des ersten Unterfalls des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Angeklagte hat in allen Fällen mit Gisela Unzucht getrieben; deshalb durfte die Strafkammer den Umstand, dass er das Kind zu dieser Unzucht auch noch verleitet hatte, strafschärfend berücksichtigen. Im Übrigen versteht die Strafkammer unter „Verführung“ ganz offensichtlich die Verleitung gerade zum Geschlechtsverkehr, und dass die Strafkammer es als besonders strafwürdig ansieht, dass der Angeklagte die Gisela nicht nur zur Vornahme sonstiger unzüchtiger Handlungen, sondern gerade zum Geschlechtsverkehr verleitet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, dass die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe der Gisela einen Schaden zugefügt, dessen Umfang noch gar nicht abzusehen sei. Mit diesen Ausführungen verwertet die Strafkammer nicht etwa Umstände zu Lasten des Angeklagten, die nicht erwiesen, sondern nur möglich oder wahrscheinlich sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte durch die besonders intensiven unzüchtigen Handlungen, die er mit Gisela vorgenommen hat, das Kind schwer gefährdet hat. Mehr als eine solche schwere Gefährdung kann bei Sittlichkeitsdelikten der Strafrichter in aller Regel zur Zeit der Hauptverhandlung noch gar nicht feststellen. Sie genügt aber, um die Handlung des Angeklagten in einem besonders ungünstigen Licht erscheinen zu lassen.

c) Die Erwägungen der Strafkammer darüber, dass die Strafe von 1 ½ Jahren Gefängnis für den Angeklagten auch dann gerechtfertigt wäre, wenn Gisela schon vor der Tat des Angeklagten mit anderen Männern geschlechtlichen Umgang gehabt hätte, sind an sich unzulässig (BGHSt 7, 359 mit weiteren Nachweisen). Dieser Rechtsfehler ist jedoch unschädlich, weil dem Zusammenhang des Urteils die Feststellung zu entnehmen ist, dass Gisela vor ihrem Verkehr mit dem Angeklagten mit keinem anderen Mann verkehrt hat, und bei dieser Feststellung Rechtsfehler nicht zu erkennen sind, das Revisionsgericht also von ihr auszugehen hat (BGH a. a. O.).

Darauf, ob die unzulässigen Hilfserwägungen in sich fehlerhaft sind, wie die Revision meint, kommt es daher nicht an.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtBorker
Dr. KoffkaSiemer