Treffer
BGH Urteil

BGH: Politische Verdächtigung – Tateinheit bei Angriffen gegen mehrere Personen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 457/54
Datum
02.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. Verfahrensfehler und wandte sich gegen seine Verurteilung wegen politischer Verdächtigung in zwei Fällen. Der BGH bestätigte die Anwendung von § 1 Abs. 1 Berliner Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, beanstandete jedoch die konkurrenzrechtliche Bewertung als zwei selbständige fortgesetzte Taten. Die gegen zwei Personen gerichteten Verdächtigungen in denselben Schreiben seien jeweils natürliche Handlungseinheiten und tateinheitlich begangen. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert, der Strafausspruch wegen möglicher Auswirkung sowie wegen fehlerhafter Behandlung strafzumessungsrelevanter Beweisanträge aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Pflichtverteidiger ist nach § 141 StPO nicht zu bestellen, wenn der Angeklagte bereits durch Wahlverteidiger verteidigt wird.

2

Nicht beglaubigte Abschriften und Fotokopien sind Urkunden i.S.d. § 249 StPO und können verlesen sowie als Beweismittel verwertet werden; ihre Beweiskraft ist jedoch gesondert zu würdigen.

3

Zeugen vom Hörensagen sind im Strafverfahren zulässig; § 250 StPO verbietet nicht ihre Vernehmung, die Verwertbarkeit unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO).

4

Richtet sich ein Tatgeschehen in einem einheitlichen Schreiben zugleich gegen mehrere Personen und sind die Angriffe nach natürlicher Auffassung eng verbunden, liegt regelmäßig eine natürliche Handlungseinheit und Tateinheit vor; eine Aufspaltung in mehrere selbständige fortgesetzte Taten ist rechtsfehlerhaft.

5

Ein wegen Bedeutungslosigkeit für den Schuldspruch abgelehnter Beweisantrag kann revisionsrechtlich gleichwohl zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Strafzumessung erheblich sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Prokuristen Herbert FC ████ aus ██████, dort geboren ████████ ███ wegen politischer Verdächtigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Januar 1954

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen politischer Verdächtigung verurteilt wird, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass ein Antrag des Angeklagten auf Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt worden sei.

Die Rüge greift nicht durch. Sie scheitert schon daran, dass in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift kein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt worden ist.

2.) Die Revision rügt, dass wiederholte Anträge des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO unbeachtet geblieben seien.

Die Rüge ist unbegründet. Nach § 141 StPO wird ein Verteidiger nur dem Angeklagten bestellt, der keinen Verteidiger gewählt hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind aber in der Hauptverhandlung zwei Wahlverteidiger für den Angeklagten aufgetreten.

3.) Die Revision rügt Verletzung des § 243 Abs. 2 StPO. Sie behauptet hierzu, dass der Angeklagte nicht über seine persönlichen Verhältnisse, sondern nur über seine Personalien vernommen worden sei.

Die Rüge ist unbegründet. In der Sitzungsniederschrift heißt es: "Der Angeklagte, über die persönlichen Verhältnisse vernommen, gab an: Personalien wie Bl. 7 d. A."

Damit steht fest, dass der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse vernommen worden ist. Sollte er sich dabei nur über seine Personalien geäußert haben, so würde das kein Verstoß gegen § 243 Abs. 2 StPO sein.

4.) Die Revision meint, § 265 Abs. 1 StPO sei verletzt, weil der Angeklagte ohne Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes wegen Menschenraubes gemäß § 234 StGB, § 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 verurteilt sei, während der Eröffnungsbeschluss ihm politische Verdächtigung gemäß § 1 des letzterwähnten Gesetzes zur Last lege.

Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte ist, wie Urteilsformel und Urteilsgründe klar ergeben, auf Grund des im Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesetzes, nämlich wegen politischer Verdächtigung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1951 verurteilt worden. Dass es im Kopf des Urteils heißt "wegen Menschenraubes", bedeutet im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht, dass der Angeklagte auch wegen Menschenraubes verurteilt worden ist.

5.) Die Revision macht geltend, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung im Zeitpunkt seines Schlusswortes nicht mehr verhandlungsfähig gewesen sei. Sie trägt hierzu vor, der Angeklagte sei zu dieser Zeit völlig verwirrt gewesen. Das gehe daraus hervor, dass sein Verteidiger zu ihm gesagt habe: "Sie reden Unsinn, Herr ███████████", und dass er sich daraufhin auf seinen Platz zurückgezogen habe.

Die Rüge ist unbegründet. Die von der Revision zu ihrer Rechtfertigung behaupteten Tatsachen ergeben keinen Anhaltspunkt für eine Verhandlungsunfähigkeit. Dass ein Angeklagter Unsinn redet, bedeutet noch nicht, dass er verhandlungsunfähig ist.

6.) Die Revision rügt Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO.

Die Rüge ist unbegründet. In der Sitzungsniederschrift heißt es: "Die Beweisaufnahme wurde erneut geschlossen. Dem Angeklagten wurde nochmals Gelegenheit zum letzten Wort gegeben; er beantragte erneut seine Freisprechung." Anschließend heißt es unterhalb eines unter dieser Stelle des Protokolls befindlichen Trennungsstriches: "Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger stellten keine neuen Anträge."

Zu Unrecht entnimmt die Revision hieraus, dem Angeklagten sei nach den Erklärungen der Staatsanwaltschaft und seiner Verteidiger, dass sie keine neuen Anträge stellten, keine Gelegenheit zum letzten Wort gegeben worden. Das Einfügungszeichen und die Stelle, an der es steht, sowie der Umstand, dass der Vermerk über die erneuten Erklärungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger sich unter einem Trennungsstrich befinden, ergeben hinreichend, dass dem Angeklagten nach den erwähnten Erklärungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger noch Gelegenheit zum letzten Wort gegeben worden ist und dass er daraufhin erneut seinen Freispruch beantragt hat. Das Einfügungszeichen / kann nur den unter dem Trennungsstrich befindlichen Satz betreffen. Dass es vor ihm nicht wiederholt ist, beruht offensichtlich nur auf einem Versehen.

7.) Die Revision meint, § 249 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer eine nicht beglaubigte Fotokopie des Urteils des Landgerichts in Potsdam vom 22. August 1952 verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht habe.

Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu folgenden Vermerk: "Es lag vor, wurde auszugsweise verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. August 1952 (2. große Strafkammer)." In den Urteilsgründen wird von diesem Urteil gesagt, dass es "in Fotokopie und Abschrift dem Gericht vorlag und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist".

Die Rüge ist unbegründet. Nicht beglaubigte Abschriften und Fotokopien sind Urkunden, die gemäß § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen und als Beweismittel verwertet werden können (vgl. RGSt 36, 371; 51, 93). Erforderlich ist in einem solchen Falle allerdings, dass der Tatrichter die Beweiskraft des Beweismittels gesondert prüft. Das hat die Strafkammer aber auch getan. Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer auf Grund der von ihr als glaubhaft erachteten eidlichen Bekundung der Zeugin ███████ die Übereinstimmung der Fotokopie und der Abschrift mit dem Urteil des Landgerichts Potsdam als festgestellt erachtet hat, weil sich die aus der Fotokopie und der Abschrift ersichtlichen "Feststellungen des sowjetzonalen Urteils in der zeitlichen und logischen Reihenfolge" mit der Aussage der Zeugin voll decken. Das genügt. Im Übrigen ergeben die Urteilsgründe klar, dass das angefochtene Urteil entscheidend gar nicht auf den in ihm wiedergegebenen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Potsdam, sondern auf den eidlichen Aussagen der Zeugin ███████ und der Zeugen ██████ und ███ beruht, denen die Strafkammer vollen Glauben geschenkt hat.

Damit erledigt sich auch der Hinweis der Revision, dass die tatsächlichen Feststellungen eines ostzonalen Urteils nicht zur Urteilsgrundlage gemacht werden können.

8.) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO darin, dass die Strafkammer den Beweisantrag des Angeklagten abgelehnt habe, die Zeugen █████ und █████████ zu vernehmen, die bekunden sollten, ███ habe den Angeklagten dahin erpresst, eine Betrugsanzeige gegen ihn zu unterlassen, indem er erklärte, er wolle sonst zahlreiche Kunden des Angeklagten in der Ostzone denunzieren.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer diesen Beweisantrag "wegen Bedeutungslosigkeit für die Entscheidung" abgelehnt.

Die Rüge greift nicht durch, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Für die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte sich der politischen Verdächtigung des ███████ und des ███ schuldig gemacht hat, ist die unter Beweis gestellte Tatsache in der Tat ohne Bedeutung. Dass ███ den Angeklagten in der von diesem behaupteten Weise erpresst hat, ändert weder etwas an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1951, noch kann es die Tat des Angeklagten rechtfertigen oder entschuldigen.

Die unter Beweis gestellte Tatsache kann allerdings für die Bemessung der Strafe von Bedeutung sein. Das zwingt aber nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Gleiche wie für die erwähnte Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gilt für die mit der Revisionsbegründung des Angeklagten vom 31. März 1954 erhobene Aufklärungsrüge, mit der unter Angabe von Beweismitteln geltend gemacht wird, die Strafkammer hätte den Tatbestand des Betruges und der Erpressung aufklären müssen (vgl. 4.-5. Punkt 2 und 3 der erwähnten Revisionsbegründung). Auch der vom Angeklagten behauptete Betrug ändert nichts an der Tatbestandsmäßigkeit des hier in Rede stehenden Verhaltens des Angeklagten. Er kann diese Tat auch weder rechtfertigen noch entschuldigen. Die angeblichen Straftaten begründeten insbesondere keine Notwehrlage für den Angeklagten. Wenn der Angeklagte, wie er behauptet, von ██ und ███ betrogen und von ███ erpresst worden war, hätte eine Anzeige wegen dieser Straftaten genügt. Dass er ███ und ███ in der Weise verdächtigte, wie er es nach den Feststellungen des Urteils getan hat, war nicht notwendig. Der Angeklagte konnte dies auch nicht für notwendig halten.

Der unter Beweis gestellte Betrug kann allerdings ebenso wie die behauptete Erpressung für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Auch dies zwingt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.

9.) Die Revision meint, § 244 Abs. 3 StPO sei außerdem durch die Ablehnung eines weiteren Beweisantrages verletzt.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte beantragt, die Akten ██ KG gegen ███ des Amtsgerichts Lichterfelde zum Beweise dafür herbeizuziehen, dass ███ schon einmal in derselben Sache eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass das Beweismittel ungeeignet sei, da die Herbeiziehung einer Zivilakte, in der sich eine eidesstattliche Versicherung befindet, kein geeignetes Beweismittel dafür sei, dass die eidesstattliche Versicherung falsch ist.

Die Rüge greift nicht durch, soweit sie den Schuldspruch angreift. Das Urteil beruht insoweit nicht auf der Ablehnung des Beweisantrages. Mit ihm sollte die Unglaubwürdigkeit des Zeugen ███ bewiesen werden. Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe auf Grund der von ihr als glaubhaft erachteten eidlichen Aussage des Zeugen ███ aber nur festgestellt, dass die von ██ und ██ behauptete Beschlagnahme von Rasierklingen im Oktober 1951 entgegen der Annahme des Angeklagten tatsächlich erfolgt, der Angeklagte daher insoweit nicht betrogen worden sei. Der vom Angeklagten geltend gemachte Betrug ist aber, wie oben unter Nr. 8) bereits dargelegt worden ist, für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Er kann allenfalls für die Bemessung der Strafe erheblich sein. Der Strafausspruch muss aber, wie oben unter Nr. 8) ebenfalls dargelegt worden ist, ohnehin aufgehoben werden.

10.) Die Revision meint, § 60 Nr. 3 StPO sei dadurch verletzt, dass die Strafkammer den ███████ ██ vereidigt habe. Sie trägt hierzu vor, ███████ habe in der bereits oben unter Nr. 9) erwähnten Sache dem Amtsgericht Lichterfelde gegenüber eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Außerdem habe er als Mittäter bei dem gegen ihn, den Angeklagten, verübten Betrug mitgewirkt.

Die Rüge ist unbegründet. § 60 Abs. 2 StPO verbietet die Vereidigung von Personen, die nach den Vorschriften der Strafgesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden. Darunter fallen nur solche Personen, denen die Fähigkeit, als Zeugen eidlich vernommen zu werden, rechtskräftig aberkannt worden ist (vgl. BGH MDR 1952, 659). Dass diese Voraussetzung hier gegeben wäre, behauptet die Revision nicht.

Beteiligt im Sinne des § 60 Abs. 3 StPO an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat ist nur, wer an ihr in derselben Richtung wie der Angeklagte in strafbarer Weise mitgewirkt hat (BGHSt 4, 368/371). Dass dies hier der Fall wäre, kann den von der Revision angegebenen Tatsachen nicht entnommen werden. Die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat des Angeklagten ist die politische Verdächtigung. Sie richtet sich gegen ███████ und ███. Der vom Angeklagten behauptete Betrug ist eine völlig andere Tat. Er war gegen den Angeklagten selbst gerichtet. Durch seine Mitwirkung bei diesem Betrug hat ███ nicht bei der den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildenden politischen Verdächtigung und nicht in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt.

11.) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO in der Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen █████.

Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat einer der Verteidiger des Angeklagten beantragt, █████ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass ██ legale Geschäfte größeren Umfangs mit der HO in der Ostzone getätigt habe. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr behandelt werden könne.

Die Ablehnung eines Beweisantrages mit dieser Begründung ist gemäß § 244 Abs. 3 StPO zulässig. Die Revision macht nicht geltend, dass die Strafkammer die in Rede stehende Beweistatsache nicht als wahr behandelt habe. Sie meint nur, die Strafkammer habe aus ihr nicht den denknotwendigen Schluss gezogen, dass der Angeklagte unmöglich den Vorsatz gehabt haben könne, ██ als Illegalen zu gefährden. Damit greift die Revision aber nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die erwähnte Beweistatsache zwingt keineswegs denknotwendig zu dem Schluss, den die Revision aus ihr ziehen möchte. Es bleibt durchaus die Möglichkeit offen, dass ██ neben legalen auch illegale Geschäfte getätigt hat und dass gerade diese es waren, auf die der Angeklagte mit seinem Anruf bei der Staatsanwaltschaft in Potsdam und mit seinen Schreiben vom 23. Februar 1952 und 21. April 1952 abzielte. Wenn die Strafkammer trotz der erwähnten Beweistatsache aus der Fassung des Anrufes und der beiden Schreiben die Überzeugung gewonnen hat, dass durch sie ███████ und ███ der Gefahr ausgesetzt werden sollten, wegen Wirtschaftsstraftaten aus politischen Gründen verfolgt und in Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen behandelt zu werden, so hält sich das im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung des Revisionsgerichts nicht zugänglich ist.

12.) Die Revision meint, die Strafkammer habe die gemäß § 244 Abs. 2 StPO dem Tatrichter obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie unterlassen habe, sich die Schreiben des Angeklagten vom 23. Februar 1952 und 21. April 1952 in Urschrift oder für den Urkundenbeweis verwertbarer Abschrift zu beschaffen.

Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Wie bereits in BGHSt 2, 168 entschieden worden ist, gehört gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zur ordnungsmäßigen Begründung einer Aufklärungsrüge die Angabe, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen. Das setzt in einem Fall der hier in Rede stehenden Art die Angabe voraus, von wem und in welcher Weise die Strafkammer sich die Schreiben oder für den Urkundenbeweis verwertbare Abschriften von ihnen nach Auffassung der Revision hätte beschaffen können. Ohne diese Angabe ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, zu prüfen, ob die Strafkammer durch die gerügte Unterlassung ihre Pflichten verletzt hat.

Die Revisionsbegründung enthält keine solche Angabe. Dass die Strafkammer sich die Schreiben oder für den Urkundenbeweis verwertbare Abschriften von ihnen etwa vom ostzonalen Landgericht Potsdam hätte beschaffen können, behauptet die Revision nicht und will sie offenbar auch nicht behaupten. Sollte sie dies aber etwa doch geltend machen wollen, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Der Versuch, die Sache auf diesem Wege weiter aufzuklären, erscheint so aussichtslos, dass er sich der Strafkammer nicht aufzudrängen brauchte.

13.) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 250 StPO und der Aufklärungspflicht im folgenden:

Ausweislich des Urteils hat die Strafkammer auf Grund der eidlichen Aussage der Zeugin ██████ festgestellt, dass der Zeugin, als sie zwischen Weihnachten und Silvester 1951 ███ in Potsdam aus der Haft abholen wollte, vom Amtsanwalt im Widerspruch zu dessen früherer Zusage plötzlich erklärt wurde, aus der Entlassung könne nichts werden; es habe ein Herr ██ aus West-Berlin angerufen und von ihm gefordert, ██████ unter keinen Umständen freizulassen. ███ habe zugleich erklärt, er habe wichtiges belastendes Beweismaterial gegen ████, das er übersenden werde.

Die Revision meint, die Strafkammer habe § 250 StPO und die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie eine sogenannte Zeugin vom Hörensagen vernommen und nicht aufgeklärt habe, ob die Angaben des ostzonalen Amtsanwalts der Wirklichkeit entsprechen.

§ 250 StPO ist nicht verletzt. Die Vorschrift verbietet dem Tatrichter nicht, Zeugen vom Hörensagen zu vernehmen. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Bekundungen solcher Zeugen zur Grundlage tatrichterlicher Feststellungen gemacht werden, liegt gemäß § 261 StPO allein beim Tatrichter. Sie ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.

Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen. Dass die Strafkammer den Potsdamer Amtsanwalt als Zeugen hätte vernehmen müssen, behauptet die Revision nicht und will sie angesichts der auf der Hand liegenden Unmöglichkeit einer solchen Vernehmung offenbar auch gar nicht behaupten.

14.) Die in der Revisionsbegründung des Angeklagten vom 31. März 1954 auf S. 4 bis 5 unter Punkt 1 und 4 bis 7 geltend gemachten Aufklärungsrügen sind gleichfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Es fehlt an hinreichenden Angaben der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

15.) Mit dem Einwand, die Strafkammer habe der Zeugin ███ und dem Zeugen ███ geglaubt, obwohl beide in der Hauptverhandlung einen Meineid geleistet hätten, greift die Revision in unzulässiger Weise die gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

16.) Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte in seinen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (7. April 1954) eingegangenen Revisionsbegründungen geltend gemacht hat, sind verspätet erhoben und daher unbeachtlich (§ 344, 345 StPO). Soweit die erwähnten Revisionsbegründungen Erläuterungen der fristgemäß erhobenen allgemeinen Sachrüge enthalten, werden sie bei dieser erörtert.

II. Anwendung des § 1 Abs. 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951

Die Anwendung des § 1 Abs. 1 a.a.O. auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Die Feststellungen des Urteils, an die das Revisionsgericht gebunden ist, ergeben unbedenklich, dass der Angeklagte durch seinen Anruf bei der Staatsanwaltschaft in Potsdam und seine Schreiben vom 23. Februar 1952 und 21. April 1952 den Tatbestand jener Vorschrift sowohl der äußeren als auch der inneren Tatseite nach verwirklicht hat.

Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.

a) Zu Unrecht erblickt die Revision einen Widerspruch in den Feststellungen darin, dass es im Urteil heißt, die Zeugin ██ und der Zeuge █████ hätten den Angeklagten bestürmt, keinesfalls noch einmal Fotokopien zu übersenden. Der Angeklagte habe sich aber durch die Zeugen nicht sprechen lassen und sich auch allen Vorhalten und inständigen Bitten gegenüber taub gezeigt.

Versteht man die Worte "nicht sprechen lassen" dahin, dass der Angeklagte die Zeugin überhaupt nicht zu Wort kommen ließ, so könnte es allerdings einen Widerspruch hierzu bedeuten, dass das Urteil sagt, der Angeklagte habe sich den von den Zeugen ausgesprochenen Vorhalten und Bitten gegenüber taub gezeigt. Die erwähnten Worte können jedoch auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Angeklagte sich in kein Gespräch mit den Zeugen einließ. In diesem Sinne hat die Strafkammer sie offenbar auch gemeint. Wenn man die Worte so versteht, liegt aber kein Widerspruch vor.

Damit erledigen sich auch die Schlussfolgerungen, die die Revision aus dem vermeintlichen Widerspruch hinsichtlich der Feststellungen zur inneren Tatseite zieht.

b) Die Revision erblickt einen Widerspruch in den Feststellungen ferner darin, dass auf S. 9 (nicht S. 7) der Urteilsabschrift festgestellt ist, dem Brief des Angeklagten vom 23. Februar 1952 hätten Schuldschein-Fotokopien beigelegen, während auf S. 4 UA festgestellt sei, dass ihm keine Fotokopien beigelegen hätten.

Auch dieser Einwand geht fehl. Das Urteil erwähnt auf S. 4 UA als Feststellung des Potsdamer Urteils, dass im Laufe der Potsdamer Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft Potsdam der seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilte Brief des Angeklagten vom 23. Februar 1952 einging, ohne an dieser Stelle etwas darüber zu sagen, ob dem Brief Schuldschein-Fotokopien beigelegen haben oder nicht. Damit stellt das Urteil aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht fest, dass dem Brief keine Fotokopien beilagen. Die auf S. 9 UA getroffene Feststellung bedeutet hiernach keinen Widerspruch zu den auf S. 4 UA getroffenen Feststellungen. Sie ergänzt nur die dort gemachten Ausführungen.

c) Dass, wie die Revision behauptet, die Feststellungen, die die Strafkammer auf Grund der Aussage des Zeugen ███ in der Hauptverhandlung getroffen hat, zu dem Inhalt einer in einem anderen Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung desselben in Widerspruch stehen, bedeutet keinen Widerspruch in den Feststellungen des Urteils. Was die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe auf Grund der Aussage des Zeugen ███ in der Hauptverhandlung festgestellt hat, lässt einen Widerspruch in sich nicht erkennen. Darauf allein, dass die Feststellungen des Urteils mit dem Inhalt einer früheren eidesstattlichen Versicherung eines Zeugen nicht vereinbar sind, kann aber eine Sachrüge nicht gestützt werden.

Soweit die Revision mit diesem in der Revisionsbegründung des Angeklagten vom 20. April 1954 erhobenen Einwand Verfahrensrechtsrügen will, ist ihr Vorbringen aus den oben unter I 16) dargelegten Gründen verspätet und daher unbeachtlich.

a) Die Revision meint, die Strafkammer habe § 59 StGB rechtsirrigerweise nicht angewandt. Sie behauptet hierzu, der Angeklagte habe sich in einem Irrtum über die Illegalität der Geschäfte des ███████ befunden.

Die Rüge scheitert an den Feststellungen des Urteils, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Danach war der Angeklagte sich darüber im Klaren, dass sein Anruf und seine Briefe ███ und ███ der Gefahr aussetzen mussten, aus politischen Gründen in einem Wirtschaftsstrafverfahren verfolgt zu werden. Diese Feststellung schließt den vom Angeklagten behaupteten Irrtum aus.

e) Dass das Urteil nicht ausdrücklich sagt, die Strafkammer habe die Überzeugung gewonnen, dass die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. Niedenthal richtig sei, gibt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Revision zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlass. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, dass die Strafkammer von der Richtigkeit jener Beurteilung überzeugt war.

f) Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

2.

Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt Anlass, dass die Strafkammer das strafbare Verhalten des Angeklagten als zwei in sich fortgesetzte selbständige Straftaten beurteilt hat. Das ist rechtsirrig.

Die Strafkammer ist hierbei offensichtlich von dem an sich zutreffenden Gedanken ausgegangen, dass der Angeklagte durch sein strafbares Verhalten höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen, nämlich des ███████ und des ███, verletzt hat und dass unselbständige Handlungen, durch die höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt werden, Teilakte ein und derselben fortgesetzten Handlung grundsätzlich nur insoweit sein können, als sie ein und dieselbe Person betreffen. Dieser Grundsatz betrifft jedoch nicht die Fälle der natürlichen Tateinheit, in denen der Täter durch eine oder mehrere der unselbständigen Handlungen tateinheitlich mehrere Personen verletzt. Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier. Mit seinen Briefen vom 23. Februar 1952 und 21. April 1952 hat der Angeklagte jeweils zugleich ███████ und ███ verdächtigt. In jedem der beiden Briefe sind die gegen ███████ und ███ gerichteten Angriffe durch Fassung und inhaltlichen Zusammenhang so eng verbunden, dass die Willensbetätigung des Angeklagten nach natürlicher Auffassung als jeweils eine Tat erscheint. Sind aber die gegen ███████ und ███ verübten fortgesetzten Handlungen in diesen beiden Einzelakten in Tateinheit begangen worden, so stehen sie auch hinsichtlich des Einzelaktes, der nur gegen ███████ gerichtet war, nämlich des Anrufes bei der Staatsanwaltschaft in Potsdam, in Tateinheit.

3. Im Übrigen lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

III.

Der unter II 2) dargelegte Mangel kann, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel behoben werden.

Dass dieser Mangel den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben kann, ist nicht ohne Weiteres auszuschließen. Der Strafausspruch muss aus diesem und den oben unter I 8) dargelegten Gründen aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SiemerDr. RotbergSchmitt
Dr. KoffkaDr. Borker

Zitiert von (1)