Fehlende Sachverständigenvernehmung bei Kinderaussagen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 45/68
- Datum
- 05.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind kindliche Zeugenaussagen die einzige Grundlage einer Verurteilung und durch keine sonstigen Umstände gestützt, ist zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ein Sachverständiger hinzuzuziehen.
Die bloße Übereinstimmung von Vernehmungsämter- und Hauptverhandlungsangaben ersetzt keine Sachverständigenbegutachtung, wenn vorherige Beratung der Kinder oder häufige familiäre Zusammenkünfte Zweifel an der Eigenständigkeit der Angaben begründen.
Die Verpflichtung des Gerichts, bei zweifelhaften kindlichen Aussagen einen Sachverständigen heranzuziehen, entfällt nicht allein deshalb, weil die Verteidigung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Unterbleibt eine erforderliche sachverständige Beweisaufnahme bei ausschließlicher Stützung der Verurteilung auf Kinderaussagen, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 27. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Angestellten Rolf B. █████ ████, geboren am █████ 1918 in B., wegen Unzucht mit Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der öffentlichen Sitzung vom 5. März 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ aus ██████ als Verteidiger, Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 27. Juni 1967 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist begründet. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten verurteilt hat:
Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugen Geschwister ███████ und Doris ██ keinen Sachverständigen vernommen hat. Allerdings muss, wie der Senat in seinem in BGHSt 7, 82 ff. abgedruckten Urteil ausgeführt hat (siehe daselbst S. 85), nicht bei jeder Kindervernehmung ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Der Senat hat das insbesondere als entbehrlich bezeichnet, wenn die Kinderaussagen nicht die Hauptgrundlage der Verurteilung bilden oder wenn sie in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet. Hier sind jedoch die Kinderaussagen die einzige Grundlage der Verurteilung, und die Bekundungen der Kinder werden durch keine anderen Umstände unterstützt. Die Tatsache allein, dass Günter und Christa █████████ sowie Doris ██████ vor der weiblichen Kriminalpolizei und in der Hauptverhandlung übereinstimmend ausgesagt haben, ist kein solcher Umstand, zumal die Strafkammer festgestellt hat, dass Christa ████████ und Doris ███ vor der ersten Vernehmung darüber untersich schon Monate lang unterhalten haben, was sie mit dem Angeklagten erlebt hatten. Auch in der Familie ████████ einschließlich der Tochter Herta, die das Landgericht als unglaubwürdig ansieht, und Doris ███ waren alle Kinder sehr häufig zusammen.
Alle diese Tatsachen mussten dem Gericht nahelegen, sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen eines Sachverständigen zu bedienen, obwohl der (damalige) Verteidiger des Angeklagten einen dahingehenden Antrag nicht gestellt hatte.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |