Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Anrechnung späterer Untersuchungshaft; §20a StGB berücksichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 456/65
Datum
23.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Diebstahls im Rückfall. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; die Aufklärungsrüge ist mangels konkreter Darlegung unzulässig, weitere Zeugen waren nicht von Amts wegen zu ermitteln. Die Feststellungen tragen Schuld- und Strafausspruch; die nach dem 21.6.1965 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Maßnahmen zur Erforschung des Sachverhalts der Tatrichter hätte ergreifen sollen.

2

Der Tatrichter muss nicht von Amts wegen weitere Zeugen ermitteln oder hören, wenn sich dies angesichts der Beweisaufnahme und des Ergebnis nicht aufdrängt.

3

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) kann auch ohne ausführliche Darstellung jeder früheren Tat auskommen, wenn das Urteil charakteristische Merkmale der früheren Delikte sowie Angaben zu Persönlichkeit, Art und Umfang der Vorstrafen und Rückfallgeschwindigkeit enthält.

4

Dem Verurteilten ist die nach dem Urteil erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. Juni 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus BC, den Arbeiter Karl-Heinz █, geboren am ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Juni 1965 wird verworfen.

Die nach dem 21. Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Aufklärungsrüge ist im Falle ███████████████ unbegründet, weil sie nicht angibt, welche bestimmten weiteren „Maßnahmen zur Erforschung des Sachverhalts und Klärung der Sachumstände“ der Tatrichter hätte ergreifen sollen (BGHSt 2, 168).

Im Falle ███████ brauchte es sich dem Landgericht bei dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht aufzudrängen, von Amts wegen den weiblichen Gast der Familie ███ zu ermitteln und als Zeugen zu hören.

Die übrigen Einzelangriffe der Revision entfernen sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen. Die Einwendungen, die im Schriftsatz vom 12. November 1965 gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erhoben worden sind, gehen fehl. Sie brauchen nicht im Einzelnen erörtert zu werden.

Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen tragen den Schuld- und den Strafausspruch. Es bestehen insbesondere insoweit keine durchgreifenden Bedenken, als der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB verurteilt worden ist. Zwar „ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten, in der Regel nicht zu entbehren“ (BGH MDR 1957, 562). Auf sie kann aber im vorliegenden Falle ausnahmsweise verzichtet werden. Denn das Urteil sagt immerhin, „charakteristisch“ sei es für die Straftaten des Angeklagten, „dass er sich in irgendwelche Lebensverhältnisse anderer Personen eingeschlichen hat, um dann unter Ausnutzung des ihm entgegengebrachten Vertrauens Diebstähle zu begehen; dieses Verhalten habe er trotz der erheblichen Vorstrafen bis in die Gegenwart hinein gezeigt“ (UA S. 21/22).

Diese Sätze in Verbindung mit den Ausführungen über die Persönlichkeit des Angeklagten, über die Art und Höhe der Vorstrafen und über die „Rückfallgeschwindigkeit“ genügen dem Senat. Denn die beiden Einzelstrafen von je drei Jahren Zuchthaus und die Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus liegen im gewöhnlichen Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB. Sie gehen auch nicht über das Maß hinaus, das für so dreiste Rückfalldiebstähle bei so hohen Geldbeuten üblich ist. Durch die Heranziehung des § 20a StGB werden die Strafen daher nur wenig beeinflusst worden sein. Sicherungsverwahrung ist nicht angeordnet worden. Da jedoch dieser Punkt des Urteils für den Beschwerdeführer hätte ein Grund sein können, die Revision durchzuführen, rechnet der Senat ihm die weitere Untersuchungshaft im vollen Umfange an.

Die Verwerfung der Revision entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtDr. Borker