Revision verworfen: Zeuge als unerreichbar bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 456/64
- Datum
- 01.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge gilt nach §244 Abs.3 Satz 2 StPO als unerreichbar, wenn er trotz erkennbarer und zureichender Vermittlungsbemühungen sowie der Zusicherung sicheren Geleits sein Erscheinen vor der Hauptverhandlung grundsätzlich verweigert.
Die Kammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO nicht, wenn sie aufgrund verlässlicher Feststellungen (etwa der Erklärung des Verteidigers) davon ausgeht, dass eine persönliche Hauptverhandlungsvernehmung unabdingbar ist und kommissarische Vernehmungen nicht genügen.
Die Verlesung einer früheren Zeugenaussage nach §251 Abs.1 Nr.4 StPO ist zulässig, wenn alle Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis erklären.
Revisionen, die im Wesentlichen die Beweiswürdigung angreifen, sind unzulässig bzw. zurückzuweisen, soweit die angefochtene Beweiswürdigung keine erkennbaren Widersprüche oder Denkfehler aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. Juni 1962
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Kurt K. ██, dort geboren am 9.8., - Sachbezeichnung: ███████ ██████████████████████ - wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. Juni 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Der Verteidiger des Angeklagten ██████ hat in der Hauptverhandlung den Österreicher G.C. aus Wien als Entlastungszeugen benannt. Das Landgericht hat daraufhin am 18. Mai 1962 beschlossen, ███████ als Zeugen vor der Kammer zu vernehmen. „Da eine rechtzeitige Ladung dieses – wie es in dem Beschluss heißt – Zeugen auf offiziellen Wege zu der zur Zeit in München stattfindenden Hauptverhandlung ausgeschlossen erscheint, soll diese in der (vom Verteidiger) vorgeschlagenen Weise durch diesen erfolgen.“ Der Verteidiger wurde „ermächtigt, dem Zeugen ██ mitzuteilen, dass ihm für sein Erscheinen als Zeuge in München in dieser Sache sicheres Geleit gewährt wird“. Dieses sichere Geleit hat die Strafkammer dann dem Zeugen auch durch gleichzeitig verkündeten Beschluss gewährt.
Als der Verteidiger dann insoweit als █████ in der Hauptverhandlung am 21. Mai 1962 erklärte, ██████ wolle nicht vor Gericht erscheinen, hat das Landgericht den Antrag des Verteidigers abgelehnt, weil ███████ ein unerreichbares Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO sei. „Angesichts der Schwere der gegen den Angeklagten ██████ erhobenen Vorwürfe und der Bedeutung der Aussage des Zeugen ████████ ist die Kammer der Überzeugung, dass eine kommissarische Vernehmung des Zeugen in Österreich zur Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt, sondern dessen Vernehmung in einer Hauptverhandlung vor vollbesetzter Kammer erforderlich ist. Es ist notwendig, dass sich sämtliche Mitglieder des Gerichts einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen ███ verschaffen; außerdem kommt es entscheidend auch auf eine Gegenüberstellung des Zeugen ███████ mit dem Angeklagten ████ sowie mit weiteren Angeklagten und Zeugen in der Hauptverhandlung an.
Unter diesen Umständen ist der Zeuge █████ angesichts seiner Weigerung, trotz Gewährung des ████████ Geleites vor der Kammer in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Vernehmung zu erscheinen, als unerreichbar anzusehen (vgl. hierzu auch KMR, StPO 4. Aufl. § 244 Anm. 15).“
Diesen Beschluss hält die Revision zu Unrecht für fehlerhaft. Sie stellt selbst nicht in Abrede, dass die Vernehmung G.C.s vor dem erkennenden Gericht unerreichbar war. Sie muss auch gelten lassen, dass ████████ sich dem Verteidiger gegenüber klar geweigert hat, vor der Strafkammer in München zu erscheinen. Sie meint aber, der bloße Auftrag an den Verteidiger, den Zeugen fernmündlich unter Zusicherung freien Geleites kurzfristig zu ersuchen, vor Gericht zu erscheinen, genüge nicht den Bemühungen, die das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht zu entfalten habe. Es hätte den Zeugen „ordnungsgemäß“ unter schriftlicher Zusage des freien Geleites laden müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Strafkammer – und nur darauf kommt es an – hat durch die Vernehmung des Verteidigers in nicht zu beanstandender Weise ermittelt, ob der Zeuge bereit war, vor dem Landgericht in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Wenn er dieses ohne Einschränkung verweigert hatte, so waren weitere Bemühungen, insbesondere eine nochmalige Ladung, zwecklos und der Zeuge im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unerreichbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 13, 300. Diese bestätigt vielmehr die Ansicht der Strafkammer, die damit auch nicht ihre Pflicht zur Sachaufklärung aus § 244 Abs. 2 StPO verletzt hat.
2. In der Hauptverhandlung ist die Aussage des Adolf █████████ vom 23. Oktober 1956 gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen worden. Das war schon deshalb zulässig, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift alle Beteiligten ihr Einverständnis erklärt hatten.
3. Was die Revision im Übrigen unter Berufung auf § 338 Abs. 2 StPO vorbringt, ist entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
II.
Das gilt auch von der Sache. Die Revision bewegt sich in weiten Teilen in unzulässiger Weise auf tatsächlichem Gebiet und will die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht gelten lassen. Diese enthält – im Gegensatz zu den Behauptungen der Revision – keine Widersprüche oder Denkfehler.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Kersting |