Treffer
BGH Beschluss

Verwurf der Nebenklagezulassung und Revision einer Verletzten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 456/63
Datum
12.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Gastwirtin beantragte Zulassung als Nebenklägerin, Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist und legte Revision ein. Zentrale Frage war, ob sie sich nach Verkündung und Rechtskraft des Urteils noch anschließen bzw. die Revision einlegen kann. Der BGH verwirft die Anträge als unzulässig, da das Urteil bereits verkündet und der Staatsanwaltschaft bekannt war (§399 StPO) und die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Eine Wiedereinsetzung kommt nach Maßgabe der Rechtsprechung nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein späterer Anschluss einer Verletzten als Nebenklägerin ist ausgeschlossen, wenn das Urteil bereits verkündet und durch die daraus resultierende Rechtskraft ein Beitritt nicht mehr möglich ist.

2

Nach § 399 Abs. 1 StPO bedarf es keiner Zustellung oder Mitteilung des Urteils an die Verletzte, wenn das Urteil verkündet und der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht worden ist.

3

Ist die Anfechtungsfrist der Staatsanwaltschaft verstrichen, kann die Verletzte nach § 399 Abs. 2 StPO die Revision nicht mehr einlegen.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung versäumter Revisionsfristen kommt nicht in Betracht, wenn die Rechtskraft eingetreten ist und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht vorliegen (vgl. RGSt 71, 173).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Juni 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den Beifahrer Günter █████, geboren am ████████ in ███, 2. den Koch Gerald █████ ██ aus ████, geboren am ████ 1939 in ████,

wegen Aussetzung, Körperverletzung und Beleidigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 1. Oktober 1963 durch den Senatspräsidenten Prof. Sarstedt, die Bundesrichterin Dr. Koffka und die Bundesrichter Schmidt, Dr. Borker und Kersting

Tenor

Die Gesuche der Gastwirtin Anni ███████████████ ██, vertreten durch den Rechtsanwalt ███ ███ in ███,

1. sie als Nebenklägerin zuzulassen, 2. sie gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1963 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, und ihre Revision gegen das genannte Urteil werden auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

In der Revisionseinlegung namens der Verletzten, der Gastwirtin Anni ███████████████, liegt sinngemäß zugleich der Antrag, diese als Nebenklägerin zuzulassen. Das kann jedoch nicht mehr geschehen. Denn das Urteil vom 12. Juni 1963 war schon vor dem Eingang des Antrages erlassen und der Staatsanwaltschaft durch Verkündung bekannt gemacht worden. Es brauchte daher nach § 399 Abs. 1 StPO der Verletzten weder zugestellt noch in sonstiger Weise mitgeteilt zu werden. Da die Anfechtungsfrist für die Staatsanwaltschaft abgelaufen ist, kann auch die Verletzte nicht mehr Revision einlegen (§ 399 Abs. 2 StPO). Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, weil auch die beiden Angeklagten keine Revision eingelegt haben, kann sich die Verletzte dem Verfahren nicht mehr als Nebenklägerin anschließen. Es ist auch nicht möglich, sie hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Revision in den vorigen Stand wieder einzusetzen (RGSt 71, 173). Ihre Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Sarstedt
Borker