Polizeiaufsicht: Unzulässigkeit richterlicher Zeitbegrenzung (BGH, 5 StR 456/61)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 456/61
- Datum
- 17.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des § 248 und § 38 StGB erlauben dem Richter keine vorab festgelegte zeitliche Begrenzung der Polizeiaufsicht; die Dauer bestimmt die zuständige höhere Polizeibehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt Polizeiaufsicht nicht mehr erforderlich ist, hängt vom künftigen Verhalten des Verurteilten ab und kann deshalb nicht im Voraus richterlich festgelegt werden.
Das Gesetz setzt eine gesetzliche Höchstgrenze (bis zu fünf Jahren ab Verbüßung der Freiheitsstrafe) für die Polizeiaufsicht; diese Frist kann durch richterliche Anordnung nicht verändert werden.
Der Revisionssenat kann einen offenkundigen Rechtsfehler der Vorinstanz von Amts wegen beheben, wenn feststeht, dass die Strafkammer bei Kenntnis der Rechtslage die Maßregel für zulässig erklärt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 16. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Walter ████ aus ███, dort geboren am ██████ 1930, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16. Juni 1961, soweit es die Polizeiaufsicht auf die Dauer von drei Jahren für zulässig erklärt, wie folgt geändert:
Die Polizeiaufsicht wird für zulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen
Beigefügter Beschluss vom 17. Oktober 1961
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat sie die Polizeiaufsicht auf die Dauer von drei Jahren für zulässig erklärt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an, soweit es die Polizeiaufsicht betrifft. Sie beanstandet mit der Sachrüge die zeitliche Beschränkung auf drei Jahre. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die §§ 248, 38 StGB, auf welche die Sicherungsmaßnahme der Polizeiaufsicht gestützt ist, sehen eine zeitliche Begrenzung dieser Maßnahme durch den Richter nicht vor. Sie ist nicht zulässig. Ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an die Polizeiaufsicht nicht mehr erforderlich ist, kann für den Einzelfall nicht im Voraus festgestellt werden, hängt vielmehr entscheidend von dem künftigen Verhalten des Angeklagten ab. Die Dauer der Polizeiaufsicht im Einzelfall bestimmt nicht der Richter im Voraus, sondern die höhere Polizeibehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des § 38 Abs. 2 StGB. Dieser besagt, dass die höhere Polizeibehörde durch das gerichtliche Erkenntnis, welches die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt, die Befugnis erhält, den Verurteilten auf die Zeit von höchstens fünf Jahren ab Verbüßung der Freiheitsstrafe unter Polizeiaufsicht zu stellen. Die zeitliche Grenze von fünf Jahren, die das Gesetz dieser Befugnis zieht, kann nicht durch einen Richterspruch geändert werden (ebenso im Ergebnis RG HRRSt 3, 65).
Der Senat kann den Mangel von sich aus beheben, weil er es für ausgeschlossen hält, dass die Strafkammer bei Kenntnis der Rechtslage die Polizeiaufsicht nicht für zulässig erklärt haben würde.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |