Treffer
BGH Beschluss

Kostenentscheidung: Revisionskosten nach §7 Abs.1 GKG nicht erhoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 456/61
Datum
17.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen schwerem Diebstahls ein, weil die Strafkammer die Polizeiaufsicht zeitlich auf drei Jahre beschränkt hatte. Der BGH entschied, die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß §7 Abs.1 Satz1 GKG nicht zu erheben. Die Befristung widerspricht §38 Abs.2 StGB; über die Dauer entscheidet die Polizeibehörde, nicht der Richter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

2

Kosten des Revisionsverfahrens dürfen nicht dem Unterliegenden auferlegt werden, wenn die Revision allein darauf zurückzuführen ist, dass das erstinstanzliche Urteil gegen eine klare sachlich-rechtliche Vorschrift verstößt.

3

§ 38 Abs. 2 StGB legt fest, dass über die Dauer der Polizeiaufsicht die Verwaltungsbehörde (Polizeibehörde) und nicht der Richter zu entscheiden hat; eine richterliche zeitliche Begrenzung ist unzulässig.

4

Wird eine Revision durch eine offensichtliche Fehlanwendung einer klaren Norm veranlasst, rechtfertigt dies nach § 7 Abs. 1 GKG die Nichterhebung der Kosten des Rechtsmittels.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Schlosser Walter ███ aus ███, dort geboren am ████████ 1930, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 17. Oktober 1961

Tenor

Die Kosten für das Revisionsverfahren werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 941) nicht erhoben.

Gründe

§ 7 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt, dass Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Dies gilt für die Kosten eines Revisionsverfahrens auch dann, wenn die Revision allein dadurch veranlasst worden ist, dass der Tatrichter bei seiner Entscheidung gegen eine klare sachlichrechtliche Vorschrift verstoßen hat.

So liegt es hier. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil des Landgerichts lediglich deshalb Revision eingelegt, weil die Strafkammer Polizeiaufsicht nur „auf die Dauer von drei Jahren“ für zulässig erklärt hatte. Eine solche zeitliche Begrenzung widerspricht dem klaren Wortlaut des § 38 Abs. 2 StGB. Er ergibt, dass über die Dauer der Polizeiaufsicht nicht der Richter, sondern die Polizeibehörde zu entscheiden hat. Das hat schon das Reichsgericht in seinem Urteil RG HRR St 3, 65 ausgeführt.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt