Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlenden Hinweises auf geänderte Rechtsqualifikation (§265 Abs.1 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 45/65
- Datum
- 02.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert sich die rechtliche Qualifikation einer Tat gegenüber derjenigen, unter der das Verfahren eröffnet wurde, hat das Gericht den Beschuldigten hierüber zu belehren und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 265 Abs. 1 StPO).
Das Unterlassen der vorgeschriebenen Belehrung stellt einen Verfahrensfehler dar; ist nicht erkennbar, ob die Verurteilung auf der geänderten Qualifikation beruht, muss das Urteil aufgehoben werden.
Ist der Schuldspruch in seiner konkreten Gestalt nicht teilbar, führt die auf dem Belehrungsfehler beruhende Unsicherheit zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.
Wird eine Verurteilung unter geänderter Rechtsqualifikation vorgenommen, muss diese Änderung sowohl in den Urteilsgründen als auch im Urteilssatz (operative Teil) ersichtlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 3. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schriftsetzer Horst ██████████████████████ ███, geboren am ███████ 1936 in ██████, Kreis ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als █████████ der ███████████████████, Justizangestellte ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 3. November 1964, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer und zwei andere wegen gemeinschaftlichen Raubes – Verbrechen nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 47 StGB – (nach den Urteilsgründen in vier Fällen) verurteilt. Das Verfahren war in diesen Fällen nur wegen Raubes mit Waffen, nicht aber wegen Bandenraubes eröffnet worden. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer, wie seine Revision mit Recht rügt, nicht auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen. Das verstößt gegen § 265 Abs. 1 StPO. Dass die Verurteilung auf diesem Verstoß beruht, kann der Senat umso weniger ausschließen, als die Sitzungsniederschrift nicht erkennen lässt, ob die Staatsanwaltschaft Verurteilung wegen Bandenraubes beantragt hat. Aus diesem Grunde musste, da der Schuldspruch nicht teilbar ist, das Urteil gegen den Beschwerdeführer in vollem Umfange aufgehoben werden.
Gelangt die Strafkammer wiederum zur Verurteilung in mehreren Fällen, so wird sie das nicht nur in den Gründen, sondern auch im Urteilssatz zum Ausdruck bringen müssen.
| Koffka | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer |