Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch wegen Beleidigungen auf zwei Fälle reduziert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 4/56
Datum
27.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer unzüchtiger Äußerungen und Berührungen gegenüber drei Knaben verurteilt. Der BGH änderte das Urteil insoweit ab, als für einen Schüler kein wirksamer Strafantrag vorlag (Vormundschaftsverhältnis; Beitritt nach Dreimonatsfrist verspätet). Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen; strafmildernde Auswirkungen wurden nicht zugestanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Strafantrag des gesetzlichen Vertreters ist Voraussetzung für die Strafverfolgung von Beleidigungen gegen ein minderjähriges Kind; ein nach Ablauf der Dreimonatsfrist erklärter Beitritt ist unwirksam.

2

Fehlt der Strafantrag für einen der betroffenen Geschädigten, kann dieser Tatbestand trotz Einheit der Handlung nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

3

Kinder im kindlichen Alter können nicht wirksam auf den Schutz ihrer Geschlechtsehre verzichten; grob unzüchtige Äußerungen gegenüber ihnen erfüllen unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Beleidigung (§185 StGB).

4

Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Umstände aus dem gefährdenden Verhalten gegenüber weiteren Betroffenen berücksichtigt werden, auch wenn für diese kein wirksamer Strafantrag vorliegt oder die Verfolgung fehlt.

5

Rechtsprechung zu spezifischen Tatbeständen (z. B. §176 StGB) ist nicht ohne Weiteres auf Beleidigungsdelikte übertragbar, wenn sich die tatbestandlichen Voraussetzungen unterscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gärtner Helmut ██ aus ██████, dort geboren am ██████ 1906, wegen Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 27. März 1956 in der Sitzung vom 28. März 1956, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Oktober 1955 dahin abgeändert, dass der Angeklagte nur wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung begangener Beleidigungen verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist „wegen dreier durch ein und dieselbe Handlung begangener Beleidigungen“ zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte drei Knaben gegenüber unzüchtige Bemerkungen ███ unter das Hosenbein gemacht und dem Schüler gegriffen hatte. Die in diesem Verhalten liegenden Ehrverletzungen hat es als eine einheitliche Handlung gewertet.

Die Revision wendet sich gegen dieses Urteil mit sachlich-rechtlichen Beschwerden. Das Rechtsmittel führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs, hat aber sonst keinen Erfolg.

1.) Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts im Falle des Klaus ███ ein wirksamer Strafantrag des gesetzlichen Vertreters fehlt.

Der in den Strafakten befindliche Antrag vom 17. Mai 1955 ist von der Kindesmutter unterschrieben worden. Dieser stand aber das Personensorgerecht für den Schüler Klaus ██ damals nicht mehr zu. Denn durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Januar 1947 war das Jugendamt Tiergarten zum Vormund bestellt worden.

Der Antrag des Stadtvormundes vom 6. Februar 1956, mit dem dieser dem Strafantrage der Kindesmutter beitritt, ist verspätet. Der Amtsvormund gibt nämlich selbst an, dass die „Familienfürsorge bereits im Juni 1955 von der Strafsache Kenntnis erhalten“ habe. Die Frist von drei Monaten ist also überschritten worden. Dann aber kann der Angeklagte wegen seines Verhaltens gegenüber Klaus ██████ strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden, so dass der Schuldspruch entsprechend zu ändern war. Eines besonderen Freispruches bedurfte es nicht, weil das Landgericht Handlungseinheit zwischen den Ehrverletzungen gegenüber den drei Knaben angenommen hatte und die beiden übrigen Fälle – wie noch darzulegen sein wird – bestehen bleiben.

2.) Im Übrigen dringt die Revision nicht durch.

a) Wie die Strafkammer mit Recht hervorhebt, waren die beleidigten Kinder noch zu jung, um rechtswirksam auf den Schutz ihrer Geschlechtsehre verzichten zu können. Da das Urteil weiter feststellt, der Angeklagte sei auch nicht im Zweifel darüber gewesen, „dass die genannten Zeugen auf Grund ihres kindlichen Alters noch keinen rechten Begriff von der Bedeutung und dem Begriff der Geschlechtsehre hatten“, begegnet die Annahme einer Beleidigung der Kinder ████████ und ██ keinen rechtlichen Bedenken.

Verfehlt ist nämlich auch die Auffassung der Revision, eine Verurteilung nach § 185 StGB habe zur Voraussetzung, dass „der Angeklagte die Schüler zum Anhören seiner unzüchtigen Reden verleitet hatte“. Die vom Beschwerdeführer hierfür angezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig betrifft nur die Anwendung der Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Sie kann daher – wie bei der tatbestandlichen Verschiedenheit auf der Hand liegt – für die Fälle der Beleidigung nicht angeführt werden.

b) Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass auch Kinder, die von sich aus über geschlechtliche Dinge sprechen oder sprechen wollen, durch „grob unzüchtige“ Äußerungen Erwachsener sittlich gefährdet werden können.

Unerfindlich ist, weshalb der Tatrichter in Fällen, bei denen wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung auszuscheiden hat, die „Frage der Strafzumessung besonders eingehend prüfen“ muss. Die Sorgfaltspflicht ist stets die gleiche.

Auch die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat vermag den Strafausspruch nicht zu beeinflussen, weil der festgestellte Unrechtsgehalt der Tat derselbe bleibt. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer bei der Zumessung der Strafe vor allem vorgehalten, dass ihn auch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen eines früheren Sittlichkeitsverbrechens von der neuen Tat nicht habe abhalten können. Die grob unzüchtigen Äußerungen des Angeklagten hätten sich an drei in einem kindlichen Alter stehende Jungen gerichtet und seien geeignet gewesen, diese sittlich zu gefährden.

Auch der letzte Gesichtspunkt wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Denn das Fehlen eines Strafantrages im Falle ██ ████████ hindert nicht, das gefährdende Verhalten gegenüber allen drei Kindern bei der Strafzumessung in den beiden übrigbleibenden Fällen mit zu berücksichtigen.

Mit Ausnahme der bloßen Änderung des Schuldspruchs war die Revision daher zu verwerfen.

Die Entscheidung in der Sache selbst entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergDr. KoffkaSchmitt
SarstedtSchmidt