Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Totschlags als unbegründet verworfen; Kostenverteilung geregelt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 455/96
Datum
29.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionsverfahren mehrerer Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Hannover (Totschlag u. a.) wurden vom BGH nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Revisionen ergaben keine aufhebungsbedürftigen Mängel, sodass die Verurteilungen bestehen bleiben. Das Gericht ordnete die Tragung der Kosten der Rechtsmittel sowie notwendiger Auslagen der Nebenkläger durch die unterliegenden Angeklagten an; bei zwei Angeklagten wurde nach § 74 JGG von der Auferlegung der Kosten abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO kann die Revision vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen werden, wenn sie keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler darlegt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels und die daraus entstehenden notwendigen Auslagen der Nebenkläger sind den unterliegenden Revisionsführern aufzuerlegen.

3

Das Gericht kann gemäß § 74 JGG von der Auferlegung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen bei (heranzuziehenden) Jugendverfahren absehen.

4

Nebenklägern stehen Ersatzansprüche für notwendige Auslagen zu, die durch die Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels entstanden sind, und diese können dem unterliegenden Rechtsmittelführer auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 20. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. April 1997 in der Strafsache gegen

1. Ecevit ██, geboren am █████ in ██ (Türkei),

2. Osman ██, geboren am 31. Juli 1974 in ██ (Türkei),

3. Sinan ███, geboren ca. 1966 in ███ (Türkei),

4. Eyyup ████████, geboren am ████████ 1967 in ████████ (Türkei),

5. Mahmut █████████, geboren am █████████ in █████████,

6. Muhettin ███, geboren 1942 in ███ (Türkei),

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1997

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Ecevit ████, Osman ██, Sinan ███, Eyyup █████, Mahmut █████████ und Muhettin ███ gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten Sinan ███, Eyyup █████, Mahmut ███ und Muhettin █████ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägern Yusuf ████, Fehremez ███████, Abdurrahman ████, Ibrahim █████ entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Angeklagten Sinan ████, Eyyup ██ und Mahmut ███ haben durch ihr Rechtsmittel den Nebenklägern Celal █████ und Fadile ███████████████ die notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Ecevit █████ und Osman ██ die durch ihre Rechtsmittel erwachsenen Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Diese Angeklagten haben die durch ihr Rechtsmittel den Nebenklägern Celal ██████, Yusuf ███, Fehremez ███████, Ibrahim ██████, Abdurrahman ██████ und Fadile ███████████████ entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Laufhütte Hager Harms Basdorf Nack