Revisionen verworfen und Beschwerde gegen Versagung von Untersuchungshaftentschädigung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 455/96
- Datum
- 29.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichenden Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils darlegt.
Eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung für vollzogene Untersuchungshaft kann verworfen werden, wenn keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Entscheidung vorgetragen werden.
Die Kosten der Rechtsmittel sind den unterlegenen Beschwerdeführern zu auferlegen, wenn deren Rechtsmittel verworfen werden.
Für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Versagung von Entschädigungsansprüchen nach dem StrEG ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 20. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. April 1997 in der Strafsache gegen Cano ██ aus HO, geboren am ███ █████ in ███ (Türkei), Muhettin ███ aus HK, geboren am ██ 1942 in ███████ (Türkei), wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1997
Tenor
1. Die Revisionen des Angeklagten Cano ████████ und des Nebenklägers Celal ███ gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Cano █████████ gegen den Teil des vorbezeichneten Urteils, durch den diesem Angeklagten eine Entschädigung für die vollzogene Untersuchungshaft versagt wurde, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen.
3. Die Beschwerdeführer Cano ███ und Celal ███ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
4. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten Fehremez ██████ gegen die Versagung der Entschädigung für die vollzogene Untersuchungshaft ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 StPO).
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