Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Vereidigung einer Zeugin (§60 Nr.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 455/73
- Datum
- 23.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 2 StPO ausgeschlossen, wenn gegen ihn ein Verdacht der Beteiligung an der verhandelten Tat besteht; hierfür genügt auch ein entfernter (ausreichender) Verdacht.
Frühere gegenüber Ermittlungsbehörden gemachte Aussagen, die zugunsten eines Beschuldigten von einer späteren Erinnerungslücke abweichen, können einen solchen Verdacht begründen.
Beruht ein Schuldspruch wesentlich auf einer vereidigten Zeugenaussage, die nach den Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen, ist das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei neuer Verhandlung ist zu beachten, dass die Beweiswürdigung durch das Gericht von der Sicht eines Verteidigers abweichen kann und daher eine neue umfassende Bewertung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 22. Januar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Ludwig St██ aus █ geboren am █████ 1917 in ████ wegen Beihilfe zur uneidlichen falschen Aussage u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Schmitt, Herrmann, Fleischmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████ ███ ███████████████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 22. Januar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Der angeklagte Rechtsanwalt und Notar ist u. a. wegen Begünstigung seines früheren Mandanten Adolf █████ verurteilt worden.
Mit Recht rügt die Revision, dass die Ehefrau des damaligen Angeklagten, Tatjana ████████, in dem jetzigen Verfahren gegen den angeklagten Rechtsanwalt nicht vereidigt werden durfte (§ 60 Nr. 2 StPO).
Diese Zeugin hatte in der Verhandlung gegen ihren Mann vor dem Schöffengericht in Hildesheim am 25. Juni 1970 ausgesagt, sie wisse nicht, ob ihr (angetrunkener) Mann am Tattage mit dem Auto nach Hause gekommen sei, könne auch nicht mehr sagen, ob sie dem ermittelnden Polizeibeamten erklärt habe, ihr Mann sei mit dem Auto gefahren. In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es hierzu, die Zeugin sei „am 25.6.1970 zu keiner entlastenden Falschaussage fähig gewesen“.
Offenbar meint das Landgericht damit, gegen die Zeugin bestehe kein Verdacht, dass sie ihren Ehemann in der Verhandlung vom 25. Juni 1970 durch ihre Aussage begünstigt habe (UA S. 17–18).
Die tatsächliche Beurteilung der Umstände, aus denen sich ein Teilnahmeverdacht gegen einen Zeugen ergeben kann, ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Rechtsfehler ist es aber, wenn er übersieht, dass schon ein entfernter Verdacht die Vereidigung hindert (BGHSt 4, 255, 256; 9, 71, 72; 21, 147, 148).
So liegt es hier. Aus den Urteilsgründen folgt, dass die Zeugin dem Polizeibeamten, der gegen ihren Mann ermittelte, doch gesagt hatte, ihr Mann sei mit dem Wagen gefahren (UA S. 5). Auf UA S. 13 heißt es, die Zeugin habe sich am 25. Juni 1970 „nur auf mangelnde Erinnerung berufen“. Als die Zeugin in der jetzigen Hauptverhandlung aussagte, sie wisse nicht, wer am Tattage mit dem Auto gefahren sei, nahm der Vorsitzende eben diesen Teil der Aussage zum Anlass, die Zeugin über ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu belehren (Verhandlungsniederschrift S. 140 d. A.). Aus alledem folgt, dass gegen die Zeugin jedenfalls der ausreichende entfernte Verdacht der Beteiligung an der Tat bestand.
Als Tat, die im jetzigen Verfahren den Gegenstand der Untersuchung bildet, ist auch die Haupttat des damaligen Angeklagten Adolf ███ anzusehen. Auf sie bezog sich die Begünstigung, wegen derer das Landgericht den angeklagten Rechtsanwalt verurteilt hat wie die – mögliche Begünstigung, die die Zeugin ihrem Mann am 25.6.1970 gewährt hat (RGSt 58, 374; BGHSt 4, 255, 256; 21, 147, 148).
Auf der Aussage der vereidigten Zeugin beruht das Urteil (UA S. 17).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Für die neue Verhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung auf UA S. 12, 13 des angefochtenen Urteils nicht unbedenklich ist. Eine Überzeugung, die erkennbar aus der Sicht des Richters gebildet ist, lässt sich nicht ohne weiteres auf einen Verteidiger übertragen, der einzelne belastende Umstände und bestimmte Verfahrensabläufe möglicherweise anders beurteilt, weil er am Prozess in anderer Weise beteiligt ist als der Richter.
| Schmitt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Siemer | Fleischmann |