Verletzung des §63 StPO: Zeugnisbelehrung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 455/63
- Datum
- 20.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Belehrung einer Zeugin über ihr Aussageverweigerungsrecht nach §52 Abs.1 Nr.3 StPO ersetzt nicht den gesondert zwingenden Hinweis auf das Eidesverweigerungsrecht nach §63 StPO.
Ein Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des §63 StPO kann das Urteil aufheben lassen, wenn die betroffene Zeugenaussage die Überzeugungsbildung des Gerichts wesentlich beeinflusst hat.
Beeinträchtigt die Verletzung einer prozessualen Formvorschrift das mögliche Ergebnis des Verfahrens, hat der Revisionsgerichtshof das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Rückverweisung kann gemäß §354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht desselben Landes erfolgen, wenn dies zur Wahrung der Prozessordnung geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 20. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Gerhard J ███ aus ████, geboren am ██████ 1922 in BC, Kreis ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Lübeck zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Mit Erfolg rügt die Revision des Angeklagten, dass – wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift ergibt – die Zeugin Heidemarie ███ █████ gemäß § 63 StPO auf ihr Recht hingewiesen worden ist, „die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern“.
Diese Zeugin war zwar nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden; diese Belehrung vermochte jedoch den weiterhin erforderlichen Hinweis auf das Eidesverweigerungsrecht nicht zu ersetzen (BGHSt 4, 217).
Auf dem Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 63 StPO kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Nach den Entscheidungsgründen haben die Bekundungen der Heidemarie ███ und der Umstand, dass diese Zeugin „ihre Aussage beschworen“ hat (UA S. 8), die Überzeugung des Landgerichts wesentlich beeinflusst.
Die angefochtene Entscheidung war daher – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – in vollem Umfang aufzuheben.
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein anderes Landgericht desselben Landes zurückverwiesen worden.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |