Revision gegen Verurteilung wegen Vermögensdelikte verworfen; Schuldspruch teils geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 455/59
- Datum
- 22.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) kann bereits dann vorliegen, wenn der Täter bei der Entgegennahme fremder Gelder mit dem Willen handelt, dem Berechtigten Nachteile zuzufügen; spätere Unterschlagungshandlungen werden in solchen Fällen durch die Bestrafung wegen Untreue mitbestraft.
Betrug setzt eine Täuschungshandlung voraus; fehlt eine Täuschung und wird der Aneignungsentschluss erst nach Erlangung der Sache gefasst, liegt kein Betrug vor.
Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus; bei Vorliegen eines solchen Gesamtvorsatzes können mehrere Taten nach § 74 StGB als selbständige Straftaten beurteilt werden.
Die Revision ermöglicht dem Revisionsgericht eine umfassende sachlich-rechtliche Prüfung; werden keine sachlich-rechtlichen Fehler festgestellt, bleibt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 27. Juli 1959
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Fritz █ aus ████, geboren ████████████ 1908 in ███, Kreis ███, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 27. Juli 1959 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch im Falle ███████ dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall Schönhier), Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (1. Fall ████████), fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (beide in einem besonders schweren Falle) und mit fortgesetzter Urkundenfälschung (2. Fall ███) und Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung in zwei Fällen (████████ und █████) zu einer Zuchthausstrafe von insgesamt zwei Jahren und drei Monaten, drei Jahren Ehrverlust und fünf Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1. Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer den Angeklagten im Fall ████ auch wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung verurteilt hat. Nach den Feststellungen des Urteils wollte der Angeklagte jeweils schon in dem Zeitpunkt, in dem er die Gelder für die An- und Verkaufsgenossenschaft von dem Sohn ihrer Schuldnerin █████████ entgegennahm, einen Teil der Gelder für sich ████████████. Schon dadurch, dass er die Forderungen der An- und Verkaufsgenossenschaft gegen Frau ███████ mit diesem Willen einzog, hat er im Sinne des § 266 StGB der Genossenschaft Nachteile zugefügt. Unterschlagen hat er erst dadurch, dass er später einen Teil der Gelder für sich behielt und verbrauchte. Bei dieser Sachlage werden die Unterschlagungshandlungen durch die Bestrafung wegen Untreue mitbestraft (vgl. BGHSt 8, 254, 260). Dies hat der Senat von hier aus richtiggestellt. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.
2. Im 1. Fall ██████ liegt im Gegensatz zur Auffassung der Revision Betrug nicht vor. Es fehlt an einer Täuschungshandlung des Angeklagten. Die Feststellungen des Urteils schließen aus, dass der Angeklagte bereits bei der Entgegennahme des Schecks, den ███████ ihm aushändigte, damit er ihn bei der Genossenschaft abgebe, den Scheck für sich behalten und einlösen wollte. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte diesen Entschluss erst fasste, nachdem er den Scheck erhalten hatte (vgl. S. 12 UA).
Die Strafkammer hat in diesem Fall den Angeklagten ohne Rechtsirrtum auch wegen tateinheitlich verübter Unterschlagung verurteilt. Der Angeklagte hat hier Untreue und Unterschlagung durch ein und dieselbe Handlung begangen, nämlich dadurch, dass er den Scheck, statt ihn pflichtgemäß abzuliefern, für sich behielt und einlöste.
3. Rechtlich bedenkenfrei ist, dass die Strafkammer die Taten des Angeklagten als fünf im Sinne des § 74 StGB selbständige Straftaten beurteilt hat. Die gegenteilige Meinung der Revision verkennt das Merkmal des Gesamtvorsatzes, den der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt (vgl. hierzu BGHSt 1, 313, 315).
4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es lässt – abgesehen von dem oben unter 1 dargelegten Mangel – keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten beschwert.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Borker