Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 455/54
Datum
14.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach §183 StGB verurteilt, nachdem er sich auf einem Hof vor einem 13½-jährigen Mädchen selbst befriedigt hatte. Die Revision rügte Verfahrens- und Rechtsfehler; die Verfahrensrüge blieb ohne Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht möglicherweise tatbestandsrelevante Umstände strafschärfend berücksichtigte und mildernde Besonderheiten nicht ausreichend in die Strafzumessung einbezogen wurden. Die Sache wurde an eine andere Jugendschutzkammer zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands gehörender Umstand darf bei der Strafzumessung nicht als strafschärfend verwertet werden.

2

Eine Rüge der Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann regelmäßig nicht allein mit dem Vorwurf ungenügender Befragung eines Sachverständigen begründet werden; Beteiligte müssen die ihnen nach §§ 240–242 StPO zustehenden Antrags- und Vortragsrechte nutzen.

3

Jugendspezifische Merkmale des Geschädigten und frühere Verurteilungen sind zulässige Strafzumessungsgründe, dürfen aber nicht die gebotene Abwägung mit mildernden Umständen verdrängen.

4

Werden bedeutsame strafmildernde Besonderheiten in den Strafzumessungsgründen nicht genannt und steht dies in auffälligem Missverhältnis zur verhängten Strafe, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Bernhard W ██ aus █████, dort geboren am ███, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Mai 1954 im Strafausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der verheiratete Angeklagte, der in den Jahren 1928 bis 1940 viermal wegen Vergehens nach § 183 StGB bestraft worden ist, verspürte im Dezember 1953 morgens auf dem Wege zur Arbeit plötzlich eine geschlechtliche Erregung. Er ging durch den Hausflur eines fremden Grundstücks auf den Hof, entblößte sein Glied und begann, daran zu reiben, um sich zu befriedigen. In diesem Augenblick kam die 13½jährige Hausbewohnerin Renate ██ hinzu. Der Angeklagte rieb unter seinem geöffneten Mantel weiter an seinem steifen Glied, täuschte dem Mädchen vor, dringend austreten zu müssen, und fragte nach einer Gelegenheit dazu. Renate ██ gab ihm zu verstehen, er dürfe seine Notdurft nicht im Hausflur oder auf dem Hofe verrichten, und riet ihm, an einer Wohnungstür zu klingeln oder den Abort des nahen S-Bahnhofs aufzusuchen. Als es beim Angeklagten zum Erguß des Samens kam, ließ er diesen auf das Hofpflaster tropfen. Dann ging er auf die Straße zurück.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und die Untersuchungshaft auf die Gefängnisstrafe angerechnet.

Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden. Sie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerde dringt allerdings nicht durch. Der Beschwerdeführer behauptet, der Sachverständige habe sich bei seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung nur an den Akteninhalt gehalten, die Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht berücksichtigt, die Persönlichkeit des Angeklagten nur allgemein beurteilt und sich nicht darüber geäußert, wie dessen seelischer Zustand bei der Selbstbefriedigung und dem plötzlichen Erscheinen des Mädchens ärztlich zu werten sei. Die Revision macht geltend, die Strafkammer hätte den Sachverständigen gemäß den Anregungen des Verteidigers zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlassen müssen; dies sei jedoch unterblieben.

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO kann jedoch in der Regel nicht darauf gestützt werden, ein Zeuge oder Sachverständiger sei nicht genügend befragt worden (vgl. BGHSt 4, 126; OGHSt 3, 59); denn das Revisionsgericht kann diese Behauptung gewöhnlich nicht nachprüfen. So liegt es auch hier.

Das Urteil behandelt ausdrücklich die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten „zur Zeit der Tat“ (UA S. 5). Hält ein am Verfahren Beteiligter die Erklärungen einer Auskunftsperson für ergänzungsbedürftig, so kann er nach § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO selbst Fragen stellen. Weist der Vorsitzende diese nach § 241 Abs. 2 StPO zurück, so kann der Fragesteller eine Entscheidung des Gerichts nach § 242 StPO herbeiführen. Der Antrag und der Beschluss des Gerichts sind dann nach § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Da der Beteiligte auf diese Weise die Grundlagen für eine spätere Verfahrensbeschwerde nach § 338 Nr. 8 StPO schaffen kann, besteht hier in aller Regel kein Anlass, der Revision die Berufung auf die allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts zu gestatten. Diese Verfahrensrüge kommt vielmehr hauptsächlich in den Fällen in Betracht, in denen das Gesetz den Beteiligten des Verfahrens keine besonders ausgestalteten Antragsrechte oder sonstigen Rechtsbehelfe zur Wahrung ihrer Rechte zur Verfügung stellt und das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheidet, ihm also keine andere Grenze als die allgemeine Aufklärungspflicht zieht.

II.

Die Sachbeschwerde ist jedoch gerechtfertigt.

1.) Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, dass der Angeklagte „jetzt erneut straffällig wurde und sein Treiben auch bei Erscheinen eines jugendlichen Mädchens fortgesetzt hat“ (UA S. 9). Vorher erfüllte das unzüchtige Verhalten des Angeklagten jedoch noch nicht den Tatbestand des § 183 StGB; denn zu ihm gehört, dass mindestens eine andere Person anwesend ist und Ärgernis nimmt. Hierauf weist die Revision mit Recht hin. Das Landgericht hat möglicherweise nicht bedacht, dass die unzüchtige Handlung des Angeklagten erst durch das Hinzukommen der Renate ██ zu einem Vergehen nach § 183 StGB wurde. Diese Besorgnis lässt sich bei der Fassung des wiedergegebenen Satzes nicht ausschließen. Es wäre aber rechtlich fehlerhaft, sollte das Landgericht einen Umstand, der zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes erforderlich war, strafschärfend berücksichtigt haben.

2.) Die Strafkammer durfte allerdings zu Ungunsten des Angeklagten verwerten, dass die Person, der er ein Ärgernis gab, noch besonders jung war. Auch seine freilich ziemlich weit zurückliegenden Vorstrafen konnten zu seinem Nachteil herangezogen werden. Rechtmäßig ist schließlich der Strafzumessungsgrund, dem Angeklagten könne nur durch eine gewisse Härte zum Bewusstsein gebracht werden, dass er sich nicht wie ein Kind gehen lassen dürfe.

3.) Die verhältnismäßig knappen Ausführungen des Landgerichts erwecken jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, Zweifel daran, ob die hervorgehobenen Strafschärfungsgründe ausreichend gegen die Besonderheiten des Falles abgewogen worden sind, die zugunsten des Angeklagten sprechen. Er hatte sich, wie die Feststellungen über den Sachverhalt erkennen lassen, unbeobachtet selbst befriedigen wollen, war also nicht in der Weise vorgegangen, die sogenannte Exhibitionisten kennzeichnet. Das plötzliche Erscheinen des Mädchens war ihm vielmehr peinlich und machte ihn verlegen (UA S. 7). Das Urteil schildert ihn als abartige und neuropathische Persönlichkeit mit einem enthemmten Triebleben (UA S. 9). Für ihn war es schwierig, in jener Lage mit seinem unzüchtigen Treiben einzuhalten. Dies war, da die Strafe dem Maß der Schuld entsprechen muss, aus Rechtsgründen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ob die Strafkammer es getan hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es ist zwar grundsätzlich weder nötig noch möglich, in den schriftlichen Strafzumessungsgründen über die „bestimmenden Umstände“ (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) hinaus alle Erwägungen des Gerichts ausdrücklich wiederzugeben. Aus dem Schweigen des Urteils kann daher in der Regel nicht gefolgert werden, das Gericht habe bei der Festsetzung der Strafe Gesichtspunkte, die sich aus den Feststellungen über den Sachverhalt ergeben, außer Acht gelassen. Hier handelt es sich aber um besonders bedeutungsvolle Besonderheiten. Ihre Nichterwähnung in Verbindung mit der Höhe der Strafe rechtfertigt daher im vorliegenden Falle die Besorgnis, dass sie bei der Bemessung der Gefängnisstrafe und dem Ausspruch des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte in rechtlich fehlerhafter Weise außer Betracht gelassen worden sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

SchmidtDr. KoffkaDr. Börker
Dr. RotbergSiemer