Devisenvergehen: Straffreiheit nach StFG wegen Gewinnsucht ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 45/55
- Datum
- 01.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein nachträglich erlassenes Straffreiheitsgesetz als Verfahrenshindernis eingreift.
Der Ausschluss der Straffreiheit wegen Gewinnsucht kann auf Feststellungen zum inneren Tatbestand gestützt werden, auch wenn das Tatgericht den Begriff „Gewinnsucht“ nicht ausdrücklich verwendet.
Für die Beurteilung der Gewinnsucht kommt es nicht auf die genaue Höhe oder das spätere Verbleiben des erzielten Gewinns an, sondern auf die innere Tatmotivation zur Zeit der Tat.
Unrechtsbewusstsein setzt nicht voraus, dass der Täter die verletzte Vorschrift oder die Einzelheiten der Verbotslage kennt; es genügt die Einsicht, dass das Gesamtverhalten unerlaubt ist.
Verstöße gegen mehrere Einzelbestimmungen eines Devisengesetzes können eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen; eine fehlerfreie Strafzumessung wird dadurch nicht berührt, dass das Tatgericht mehrere Normalternativen als verletzt bezeichnet.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 25. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Dietrich ███████████ █████████ bei ███, geboren am ████████████ in ███ (Posen), wegen Devisenvergehens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 25. März 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat sich vom 1. November 1950 bis zum 30. August 1954 Agfa-Rollfilme für mindestens 100.000 West aus der Sowjetzone über Westberlin nach Westdeutschland schicken lassen und sie dort mit einem Gewinn von mindestens 20.000 DM verkauft. Das Landgericht hat ihn wegen Devisenvergehens zu vier Monaten Gefängnis und 20.000 DM Geldstrafe verurteilt, beschlagnahmte Fotowaren eingezogen und dem Angeklagten die Betätigung auf dem Gebiet des Fotogroßhandels für fünf Jahre untersagt. Die Gefängnisstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Tat unter das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 fällt, weil das ein Verfahrenshindernis sein würde. Die Strafe liegt innerhalb der Grenze des § 5 Abs. 1 StFG. Trotzdem ist die Tat gemäß § 9 Abs. 2 StFG von der Straffreiheit ausgeschlossen, weil sie auf Gewinnsucht beruht. Allerdings stellt die Strafkammer das nicht mit diesem Wort fest. Sie hatte dazu keine Veranlassung, weil die Gewinnsucht nicht zum Tatbestand des Devisenvergehens gehört (verwerflicher Eigennutz wird festgestellt) und weil das Straffreiheitsgesetz erst nach dem angefochtenen Urteil ergangen ist. Aber die Urteilsgründe enthalten Feststellungen zum inneren Tatbestand, aus denen die Gewinnsucht ohne weiteres hervorgeht.
Nicht entscheidend ist dabei, dass ein höherer tatsächlicher Gewinn als 20.000 DM nicht festgestellt worden ist. Ebensowenig kommt es darauf an, ob dem Angeklagten dieser Gewinn verblieben ist, ob er seinen Kraftwagen, wie die Revision vorträgt, wieder hat verkaufen müssen, und in welchen Vermögensverhältnissen er jetzt lebt. Alles das sind äußere Tatsachen aus der Zeit nach der Tat.
Die Gewinnsucht ist dagegen eine innere Tatsache, auf die es ankommt, soweit die Tat auf ihr beruht.
Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Angeklagte innerhalb der Tatzeit an seinen Vater (der sein Gehilfe in Berlin war) geschrieben hat:
"Ost-West geht solange wie Berlin und die sowjetische Zone da sein wird. Geht unser Geschäft noch bis 1952–53, dann ist in jedem Fall auch Deine Lage ... einigermaßen gesichert, denn dann können wir hier irgendwie was anfangen. ... Wenn dieses Geschäft auch nächstes Jahr wenigstens noch geht (sicher aber noch länger!), dann bin ich soweit, dass ich sagen kann: ‘Schön, es ist aus, wir können mit einigen Piepen hier etwas Glänzendes aufbauen. Geht alles aber normal, so könnten wir beide das jetzige Geschäft nutzen und uns später ruhig absetzen.’"
Dieser Brief drückt klar die Genugtuung des Angeklagten darüber aus, welche ungewöhnlichen Gewinnmöglichkeiten sich aus der Spaltung Deutschlands und der Lage Berlins für ihn ergaben. Diese schwere Kriegsfolge, die von jedem anständigen Menschen beklagt wird, im Wege von strafbaren Handlungen auszubeuten, und zwar zu einem Gewinn, der auf erlaubte Weise so nicht erzielt werden kann, bedeutet die Steigerung des berechtigten Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß. Wie hemmungslos den Angeklagten das Verlangen nach Gewinn beherrschte, ergibt auch die weiter festgestellte Tatsache, dass er gegen die Beschlagnahmungen der Pakete, obwohl er sich seines Unrechts bewusst war, "mit so viel Vehemenz, Vorwürfen und Drohungen protestiert" und dass er in "dreister" Weise "den Angriff für die beste Verteidigung" gehalten hat. Unter solchen Umständen kann kein Zweifel daran sein, dass die Tat auf Gewinnsucht beruht. Deshalb scheidet die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes aus.
II.
Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Die Revision meint, das Verhalten des Angeklagten hätte nicht nach dem Devisengesetz (MRG Nr. 53), sondern nach der Berliner Devisenverordnung (VOBl. I 1950, 304) beurteilt werden müssen, weil Berlin der Tatort gewesen sei. Diese Rüge greift nicht durch. Tatort ist jeder Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem der Erfolg eingetreten ist, hier also Westdeutschland und Westberlin. Der Angeklagte hat sowohl den Tatbestand des Devisengesetzes als auch den der Berliner Devisenverordnung erfüllt. Beides steht günstigenfalls in Tateinheit (vgl. BGH NJW 1955, 271). Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer beim Schuld- und Strafausspruch nur das Devisengesetz zugrunde gelegt hat. Schon damit verlieren die Ausführungen der Revision über den angeblichen Verbotsirrtum des Angeklagten hinsichtlich der Berliner Devisenverordnung ihre Grundlage.
2. Ferner meint die Revision, die Feststellung des Unrechtsbewusstseins hinsichtlich des Devisengesetzes beruhe darauf, dass die Strafkammer darüber geirrt habe, was hiernach verboten sei. Auch das ist nicht richtig; der Irrtum ist auf Seiten der Revision. Der Angeklagte hat Ostbewohner veranlasst, die Waren nach Westberlin zu bringen. Schon das war nach der Berliner Devisenverordnung strafbar. Wenn die Strafkammer hier nur davon ausgeht, der Angeklagte habe gewusst, dass diese Verbringung illegal war, ihn aber nicht einmal als Täter dieser Verbringung nach der Berliner Devisenverordnung bestraft, so beschwert ihn das nicht. Die Verbringung der vom Angeklagten so erlangten Ware nach Westdeutschland verstieß gegen das Devisengesetz. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 (Bundesanzeiger Nr. 57 vom 22. 3. 1950 S. 1) sagt unter Nr. 1c ausdrücklich, dass sie nicht als Allgemeine Genehmigung zur Verbringung von Vermögenswerten in das Bundesgebiet ausgelegt werden darf. Sie gestattet unter Nr. 1d nur Geldgeschäfte, nicht aber die Warenverbringung von Westberlin in die Bundesrepublik. Gegen die tatsächliche Feststellung, dass der Angeklagte dieses Verbot gekannt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Näherer Ausführungen darüber bedurfte es um so weniger, als der Angeklagte sich die Ware unter falscher Absenderangabe postlagernd an eine ganze Reihe von westdeutschen Postämtern hat schicken lassen. Das Unrechtsbewusstsein besteht nicht darin, dass der Täter weiß, gegen welche Vorschrift er verstößt; es gehört auch nicht dazu, dass er die genaue Ausgestaltung des Verbots im einzelnen kennt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Angeklagte erkannt hat, dass der Verstoß gegen die Berliner Devisenverordnung mit der auf seine Veranlassung geschehene Einfuhr der Ware nach Westberlin und der Verstoß gegen das Devisengesetz mit der Verbringung der Ware in die Bundesrepublik vollendet war. Vielmehr genügt zum Unrechtsbewusstsein die Erkenntnis, dass an der ganzen Verbringung der Ware von der Sowjetzone bis Westdeutschland etwas unerlaubt war. Diese Erkenntnis des Angeklagten hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt.
3. Ausführungen darüber, ob nur Abs. 2 oder auch Abs. 1 Buchst. d) des Art. I des Devisengesetzes anzuwenden ist, erübrigen sich. Ein Vorgang, der gegen mehrere Einzelbestimmungen des Devisengesetzes verstößt, ist trotzdem nur eine Zuwiderhandlung. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Die Strafzumessung kann nicht davon beeinflusst sein, dass die Strafkammer auch Abs. 1 Buchst. d) als verletzt bezeichnet: den Tatbestand dieser Vorschrift hat der Angeklagte verwirklicht.
4. Der Tatrichter ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit allen einzelnen Einwendungen des Angeklagten in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Das gilt auch von der Auslegung des oben (I) wiedergegebenen Briefes. Die Strafkammer hat den Brief übrigens nicht, wie die Revision meint, so ausgelegt, als sage er: "Wir verdienen, solange wir nicht geschnappt werden."
5. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine Wirtschaftsstraftat handelt, reichen aus. Gewerbsmäßigkeit, verwerflicher Eigennutz und hartnäckige Wiederholung ergeben sich zwingend aus den Feststellungen über den gesamten Hergang. Aber auch die Beeinträchtigung der Wirtschaftsordnung ist mit Recht angenommen worden. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass die westdeutsche Rollfilmherstellung zur Tatzeit noch im Aufbau begriffen war, und dass der Angeklagte sie zehn Monate lang mit 0,90 gegenüber 1,17 unterboten hat. Dass die Strafkammer darin bei den festgestellten Umsätzen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit erblickt, lässt sich nicht aus Rechtsgründen beanstanden.
6. Was die Revision gegen die Strafzumessung ausführt, ist ebenfalls unbegründet. Insbesondere ist bei der Bemessung der Geldstrafe ein Rechtsirrtum zu Ungunsten des Angeklagten nicht zu erkennen. Es ist nicht fehlerhaft, dass die Strafkammer hier von einem geschätzten Mindestgewinn des Angeklagten ausgeht. Schätzungen als Grundlage einer Verurteilung sind erlaubt, wenn sie dahin zu verstehen sind, dass der Tatrichter den genauen Betrag nicht feststellen kann, von der Erreichung des geschätzten Mindestbetrages aber völlig überzeugt ist.
So liegt es hier. Dass die Grundlagen einer solchen Schätzung in den Urteilsgründen angegeben werden müssten, verlangt das Gesetz nicht.
Zu Unrecht trägt die Revision vor, die Strafkammer hätte berücksichtigen müssen, dass dem Angeklagten durch ungerechtfertigte Beschlagnahmungen in diesem Verfahren schon ein erheblicher Schaden entstanden sei.
Zunächst einmal ist nicht gesagt, dass dieser Schaden nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden ist. Sollte es aber nicht geschehen sein, so wäre das kein Rechtsfehler. Die Strafkammer hat erwogen, dass der Angeklagte sich durch die erwiesenen Straftaten und im Zusammenhang mit ihnen weiterer Verstöße durch eigenes Verschulden dringend verdächtig gemacht habe (vgl. UA S. 11 zu II d).
Ein solcher Schaden, den der Angeklagte sich selbst zuzuschreiben hat, muss nicht zu einer Ermäßigung der Strafe führen.
Nach § 27c StGB soll die Geldstrafe den Gewinn, den der Täter aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass der Täter von der Straftat nicht trotz Zahlung der Geldstrafe noch einen Vorteil behalten soll, und dass das eigentliche Strafübel erst da beginnt, wo die Geldstrafe den Gewinn übersteigt. Das gilt besonders bei Taten der hier vorliegenden Art. Bei Straftätern gegen Eigentum und Vermögen geht der Gewinn den Täter in aller Regel schon dadurch verloren, dass er den Gegenstand der Tat zurückgeben oder Schadensersatz leisten muss. Bei Steuer- und Zolldelikten sind die Abgaben nachzuentrichten; außerdem kommt zur Strafe Einziehung oder Wertersatz (RAbgO § 401). Gerade bei Devisenvergehen würde aber der Gewinn dem Täter verbleiben, wenn er ihm nicht im Wege der Geldstrafe fortgenommen würde. Im vorliegenden Fall sind zwar auch Waren eingezogen worden; das sind aber nur diejenigen, die der Angeklagte nicht verkauft, aus denen er also keinen Gewinn gezogen hat, und die deshalb bei der Schätzung des Gewinns unberücksichtigt geblieben sind. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden ist deshalb eine entschlossene Anwendung des § 27c StGB geboten, wenngleich er nur eine Sollvorschrift ist. Sie bestimmt keinen Höchstbetrag, sondern nur einen Mindestbetrag für die Geldstrafe.
Wenn also die Strafkammer dem Angeklagten eine Geldstrafe nur in Höhe des von ihr für erwiesen gehaltenen Gewinns auferlegt hat, so liegt darin keinesfalls ein Rechtsfehler zu seinen Ungunsten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Börker |