Aufhebung wegen unvollständig erfasster fortgesetzter Handlung im BtM-Handel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 454/92
- Datum
- 22.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; der Tatentschluss muss spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts die wesentlichen Grundzüge der gesamten Handlungsreihe hinsichtlich Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfassen.
Der bloße allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, begründet für sich genommen keinen Gesamtvorsatz.
Bei strafbarem Umgang mit Betäubungsmitteln kann das Vorliegen eines eingespielten Bezugs‑ und Verkaufssystems genügen, sodass nicht für jedes Einzelgeschäft ein neuer Tatentschluss erforderlich ist.
Bei der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung sind alle in der Hauptverhandlung festgestellten Einzelakte in die Verurteilung einzubeziehen; ergänzende Schriftsätze oder Beschlüsse der Vorinstanzen können Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 25. Mai 1992
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 22. September 1992 in der Strafsache gegen ██ Ali Reza, geboren am ███ 1963 in Paß (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1992
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Mai 1992 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend und erhebt Verfahrensbeanstandungen sowie die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II. Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hat der Verurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nur teilweise von Anklage und Eröffnungsbeschluss erfasst ist.
Die Strafkammer nimmt an, dass das gesamte abgeurteilte Verhalten des Angeklagten eine fortgesetzte Handlung darstelle. Deren „Teilakte sind a) H[___]: Kauf von 1 kg Heroin und entsprechender Verkauf; b) Br█████: Kauf von 2 kg Heroin und entsprechender Verkauf; c) der Verkauf (von Heroin) in Ha[___]“ an drei bestimmte Zeugen (UA S. 12). Von diesen drei „Teilakten“ ist lediglich der zu c) genannte von Anklage und Eröffnungsbeschluss umfasst.
Allerdings sind in eine Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung alle in der Hauptverhandlung festgestellten Einzelakte einzubeziehen, auch wenn sie in der zugelassenen Anklage nicht genannt sind (BGHSt 9, 324, 325; BGH NStZ 1985, 27, 115; 1985, 334).
Indes ist hier das Vorliegen der Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung, insbesondere eines Gesamtvorsatzes, nicht festgestellt. Die zur Sache getroffenen Feststellungen besagen hierzu lediglich, dass der Angeklagte nach ████████ übersiedelte, „um die Belieferung der Abnehmer aus dem Ha[___]-Raum, die schon in H[___] von ihm bzw. von seinem Mittäter gekauft hatten, fortzusetzen“ (UA S. 7). Zudem heißt es in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils: „Entsprechend dem ursprünglich gefassten Plan, Heroin an Abnehmer im norddeutschen Raum zu liefern, hat der Angeklagte dies durch Ein- und Verkauf in den Bereichen ████████████████████ Ha[___] getan, wobei die Abnehmer aus Ha[___] teils in H[___], teils direkt in █████████ beliefert wurden“ (UA S. 12).
Es kann dahinstehen, ob in letzterem zusätzliche Feststellungen zur Sache zu finden sind; denn der für eine fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz ist mit alledem nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht dazu aus, den Gesamtvorsatz zu begründen. Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der – spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefasste Tatentschluss – samtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen in ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfasst. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, dass ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluss fassen zu müssen (Senat StV 1983, 19; bei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5). Auch ein solches System ist hier nicht festgestellt. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das im Komplex c) verkaufte Heroin aus den Einkäufen zu a) und b) stammte, was zu Tateinheit führen würde.
Da nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung festgestellt werden, waren das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Senat weist auf folgendes hin:
Die „Ergänzungsschrift“ der Staatsanwaltschaft vom 18. März 1992 (Bd. II Bl. 126 ff. d.A.), der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. März 1992 (Bd. II Bl. 130 d.A.) und der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 12. Mai 1992 (Bd. II Bl. 163 d.A.) können Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht ersetzen (vgl. BGH NStZ 1984, 520). Indes stünden die genannten Verfahrensvorgänge einer Anklageerhebung wegen der oben als a) und b) bezeichneten Vorwürfe nicht entgegen. Eine entsprechende Anklageerhebung vor der neuen Hauptverhandlung würde Schwierigkeiten in der neuen Hauptverhandlung hinsichtlich des Prüfungsumfangs vermeiden.
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