Treffer
BGH Beschluss

Revision durch Rücknahme erledigt - Wirksamkeit und Widerruf

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 454/76
Datum
28.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm seine Revision beim Landgericht wirksam zurück. Der Senat stellte fest, dass ein Widerruf der Rücknahme nach ihrem Wirksamwerden ausgeschlossen ist und die Rücknahme bereits bei Zugang beim sachlich zuständigen Gericht wirksam wurde. Die Behauptung mangelnder Verhandlungsfähigkeit wurde mangels stützender Anhaltspunkte und wegen eines klärenden Schreibens zurückgewiesen. Die Auferlegung der Kosten nach § 74 JGG wurde unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels wird wirksam mit dem Zugang der Rücknahmeerklärung bei dem Gericht, das zum Zeitpunkt des Zugangs mit der Sache befasst ist.

2

Ein Widerruf der Rücknahme ist nur möglich, solange die Rücknahme noch nicht wirksam geworden ist; nach Wirksamwerden ist ein Widerruf ausgeschlossen.

3

Die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme setzt die Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Erklärenden voraus; bloße Behauptungen vorübergehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen genügen hierzu nicht ohne substantiierte Anhaltspunkte.

4

Zeitnahe schriftliche Äußerungen des Betroffenen können die Kenntnis und das Bewusstsein über die Tragweite einer Rücknahmeerklärung belegen und der Behauptung fehlender Verhandlungsfähigkeit entgegenstehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Siegmund █ aus ██, geboren am ███ 1957 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: █████ u. a. – wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Oktober 1976

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ ist durch Rücknahme seines Rechtsmittels erledigt.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:

„Der Angeklagte hat mit am 28. April 1976 beim Landgericht eingegangenen Schreiben (Bd. IX Bl. 249 d. A.) die Revision zurückgenommen.

Diese Rücknahme ist wirksam.

Sie kann zwar widerrufen werden, bevor die Rücknahmeerklärung bei Gericht eingegangen ist. Das ist aber nicht der Fall. Auf den Eingang des Widerrufs beim Revisionsgericht am 30. April 1976 (aaO Bl. 255) kommt es nicht an; bestimmend für die Wirksamkeit solcher Erklärungen ist der Eingang bei dem mit der Sache befaßten Gericht (Gollwitzer in Löwe-R., StPO, 22. Aufl., § 302 Anm. 6 c m. weit. Nachw.) und das war noch das Landgericht, nicht schon der Bundesgerichtshof. Beim Landgericht ist der Widerruf aber auch erst danach, nämlich am 30. April 1976 eingegangen (aaO Bl. 250). Nachdem die Rücknahme aber wirksam geworden ist, konnte sie nicht widerrufen werden (BGHSt 10, 245, 246).

Die Rücknahme ist aber auch nicht deshalb unwirksam, weil der Angeklagte auf Grund des behaupteten ‚Kreislaufkollapses‘ etwa Bedeutung und Tragweite seiner Rücknahmeerklärung nicht erkannt habe.

Dem dahingehenden Vortrag des Verteidigers steht schon entgegen, daß der Angeklagte – ausweislich der Auskunft der Haftanstalt (aaO Bl. 263) – um ärztliche Hilfe nicht nachgesucht hat. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß der Angeklagte solch starke Herzbeschwerden hatte, die seine Handlungsfähigkeit aufgehoben hätten.

Das wird zur Gewißheit gerade durch den Inhalt des vom Verteidiger des Angeklagten in Ablichtung überreichten Schreibens, in welchem der Angeklagte noch am selben Tage seinem Verteidiger ausführlich mitteilt, daß und aus welchen Gründen er die Revision zurückgenommen habe (aaO Bl. 261). Aus dem Inhalt dieses Schreibens folgt ohne weiteres, daß der Angeklagte wußte, was er mit der Revisionsrücknahme tat, und daß ihm die volle Tragweite seiner entsprechenden Erklärung bewußt war. Die Auslegung, die der Verteidiger diesem Schreiben geben will, ist nicht nachvollziehbar. Mit der Wendung, er sei nach dem Besuch seines Verteidigers ‚tierisch ausgeflippt‘, schildert der Angeklagte nur seine Motive für die Revisionsrücknahme, um bei seinem Verteidiger, der die Revision bereits begründet hatte, Verständnis für seine Entscheidung zu finden. ‚Trotzdem ist es irre unfair von mir, aber ich glaube, die Schweine hätten die Revision sowieso verworfen, auch, wenn sie echt unheimlich dufte begründet war. Ich hoffe nur, Sie sind mir nicht allzu böse und können mich ein bißchen verstehen.‘ Wer sich so zur erklärten Revisionsrücknahme äußert, dem kann schlechterdings nicht abgenommen werden, er sei dabei nicht verhandlungsfähig gewesen.

Wenn der Verteidiger noch behauptet, der Angeklagte habe die Wirksamkeit seiner Rücknahmeerklärung von einer entsprechenden Erklärung seines Verteidigers abhängig geglaubt, so ist das ebenfalls mit dem Inhalt des Schreibens des Angeklagten vom 27. April 1976 unvereinbar. ‚Sie (der Verteidiger) sagten zwar, ich solle es (die Rücknahme) mir noch bis Sonnabend überlegen … So, für heute mache ich wieder Schluß, ich wollte Ihnen nur Bescheid geben, damit Sie nicht extra wegen mir am Sonnabend herkommen müssen.‘ Das ist Ausdruck bewußter Endgültigkeit. Zugleich erhellt daraus, daß es dem Angeklagten an anwaltlicher Beratung nicht gefehlt hat.“

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

[Unterschriften]

SarstedtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann