Landfriedensbruch: Teilaufhebung und Rückverweisung wegen Feststellungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 454/68
- Datum
- 06.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Teilnahme an einer Zusammenrottung sind eindeutige und einwandfreie Feststellungen darüber erforderlich, dass ein körperlicher (räumlicher) Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und der zusammengerotteten Menge bestand.
Die innere Tatseite (das Bewusstsein, durch die eigene Anwesenheit die friedensstörenden Ziele der Menge zu fördern) muss durch konkrete Feststellungen belegt werden; formelhafte oder pauschale Würdigungen genügen nicht.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht darlegt, welche konkreten Beweismittel oder Feststellungen dem Tatrichter hätten vorgelegt bzw. zugänglich gemacht werden sollen.
Wenn eine Verurteilung aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben wird, erstreckt sich die Aufhebung nach § 357 StPO auf mitbetroffene Mitverurteilte, soweit deren Verurteilung auf demselben Mangel beruht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ u.a. wegen Landfriedensbruchs
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger der ███████████, ██ und ████████,
Justizhauptsekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten Horst ███, ████ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 6. März 1968 werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ (PC) und (KG) wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Beschwerdeführer und den Angeklagten (KC) betrifft. In diesem Umfang wird die Sache an das Jugendschöffengericht in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ███, ██ und ████ zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
I. Die Revisionen der Angeklagten ███, Horst ████ und ██████ sind offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für ihr sachlich-rechtliches Einzelvorbringen, das überwiegend sogar unzulässig ist, weil es sich vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Ebenfalls unzulässig sind die Aufklärungsrügen; die Revisionen teilen nämlich nicht mit, welche Beweismittel sich der Tatrichter hätte bedienen sollen.
II. Die Revisionen der Angeklagten Monika ████████, ████ und ██████ haben Erfolg.
1. Nach den Feststellungen haben sich diese drei Beschwerdeführer und der Mitverurteilte ███████████████ der Zusammenrottung unmittelbar bei oder sogar in dem von ihnen gemeinsam benutzten Kraftwagen befunden. Deshalb hätte es besonders deutlicher und einwandfreier Feststellungen darüber bedurft, dass der körperliche (räumliche) Zusammenhang zwischen der zusammengerotteten Menge und diesen vier Verurteilten trotz deren Aufenthaltes im und am Wagen noch bestand. Daran fehlt es. Zwar sagt das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung, die Entfernung sei „nicht so groß“ gewesen, „dass dadurch jeder räumliche Zusammenhang mit den Vorgängen vor der Gaststätte ausgeschlossen wurde“ (UA S. 10). Dies verträgt sich jedoch nicht mit den Feststellungen an anderer Stelle, wonach „sich im einzelnen nicht hat feststellen lassen, wie weit dieser Wagen vom Eingang der Wirtschaft entfernt war“ (UA S. 6). Dass die Angeklagten vom Kraftwagen aus „trotz der herrschenden Dunkelheit“ die Vorgänge vor dem Lokal beobachten konnten, besagt nichts Entscheidendes. Denn dieser Ort war durch „Reklameleuchten“ erhellt (UA S. 10), so dass das Geschehen unter Umständen auch aus größerer Entfernung, also möglicherweise auch ohne Anschluss an die Menge wahrzunehmen war.
Für diese vier Angeklagten sind daher schon die äußeren Voraussetzungen der Teilnahme an der Zusammenrottung nicht ausreichend festgestellt.
2. Auch zur inneren Tatseite fehlt es insoweit an ausreichenden Feststellungen. Was das Urteil hierzu auf Seite 11 UA sagt, ist formelhaft. Nach der unwiderlegten Behauptung der vier Verurteilten sind sie „aus Angst vor Beschädigungen“ des Kraftwagens nicht in die Nähe der Gaststätte gefahren oder gegangen (UA S. 10). Das könnte darauf hindeuten, dass sie die Entfernung zur Schlägerei für ausreichend gehalten hatten, um nicht mit hineingezogen zu werden. Dann aber versteht sich nicht von selbst, dass sie „das Bewusstsein“ gehabt haben sollen, „allein schon durch ihre Anwesenheit die friedensstörenden Ziele der lärmenden Menge zu fördern“ (UA S. 11).
Die Verurteilungen der Angeklagten Monika ████████, ████ und ██████ konnten daher bereits aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben, so dass es auf die – zum Teil beachtlichen – Verfahrensrügen des Beschwerdeführers (KC) nicht mehr ankam. Gemäß § 357 StPO musste sich die Aufhebung auch auf den Mitverurteilten █████ erstrecken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Siemer | Schmitt |