Revision gegen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 454/64
- Datum
- 01.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn bei vollständiger Prüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zugunsten des Revisionsführers erkennbar sind.
Eine Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO erfordert die Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Vernehmung eines bestimmten Zeugen zur Aufklärung erforderlich ist; bloße Behauptungen genügen nicht.
Mitangeklagte dürfen als Zeugen vernommen werden; ihre Bekundungen sind verwertbar und nach § 261 StPO zu würdigen; ein genereller Ausschluss ihrer Glaubwürdigkeit besteht nicht, wobei eine Beeidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ausgeschlossen sein kann.
Die Entscheidung der Strafkammer über die Vereidigung von Zeugen und über die sachliche Verbindung mehrerer Tatkomplexe unterliegt der pflichtgemäßen Ermessensausübung; ein Ermessensfehler liegt nur bei offenkundigem Missbrauch vor.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 30. Januar 1963
Rubrum
5 StR 454/64
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmuth █████ ██ aus ███, dort geboren ███████ 1930, Sachbezeichnung: ███████ ██████ u.a. -, wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Dr. Borker Bundesrichter Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten H██████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██████ hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrenshindernisse sind nicht vorhanden. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO kommt nicht in Frage; es fehlt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 153 Abs. 3 StPO).
II.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1. Die Revision meint zunächst, das Landgericht hätte die Umstände bei der Bestellung und dem Einbau des Schmuggeltanks und im Zusammenhang damit die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████████ aufklären müssen (§ 244 Abs. 2 StPO). Ein Zeuge Branig werde bestätigen, dass die Aussage Willas unrichtig sei.
Selbst wenn man das als ausreichende Angabe der Tatsachen ansehen will, die der weiteren Aufklärung nach Auffassung der Revision bedurft hätten, ist die Rüge unbegründet. Weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ist zu ersehen, inwiefern sich die Vernehmung des Zeugen ███ der Strafkammer aufdrängen musste.
2. Das Landgericht hat den Schlossermeister ██ vor seiner Vernehmung zur Sache gemäß § 55 StPO belehrt, ihn dann aber entsprechend einem Gerichtsbeschluss vereidigt, „weil die Voraussetzungen des § 60 Nr. 1 und 3 StPO nicht gegeben sind“.
Hierin ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Wenn die Revision nun meint, die Strafkammer hätte auch prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 61 Nr. 3 StPO vorlagen, so ist das offensichtlich unbegründet.
3. Das gilt auch für den Vortrag zu Art. 3 GG, wenn man den Vortrag zu diesem Punkte überhaupt als Verfahrensbeschwerde ansehen kann.
4. Die Rüge, die „Staatsanwaltschaft hätte die 115 Sachen nicht miteinander verbinden dürfen“, kann der Revision nicht zum Ziele verhelfen. Damit wird kein Fehler des Gerichts behauptet. Das Verfahren des Landgerichts lässt einen Ermessensmissbrauch nicht erkennen.
5. Die Tatsache, dass der frühere Mitangeklagte Haf██ bestraft worden ist, konnte festgestellt werden, ohne dass das gegen ihn ergangene Urteil gemäß § 249 StPO zu Beweiszwecken verlesen wurde. ██ ist als Zeuge vernommen worden.
6. Einen Grundsatz, „dass Mitangeklagten nicht geglaubt werden soll“, gibt es nicht. Sie können, wenn sie rechtskräftig verurteilt sind, als Zeugen vernommen werden. Ihre Bekundung, die gemäß § 60 Nr. 3 StPO nur nicht beeidigt werden darf, ist nach § 261 StPO zu würdigen.
7. Was die Revision sonst noch als Verfahrensbeschwerden vorbringt, ist entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
III.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keinerlei Rechtsfehler zum Nachteil ███████ ergeben. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Borker |