BGH: Verwertung widerrufenen Geständnisses und § 247 StPO bei schwerem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 454/57
- Datum
- 08.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung von Vernehmungspersonen über ein früheres Geständnis ist grundsätzlich zulässig; ein Unmittelbarkeitsverstoß liegt regelmäßig nur bei Ersatz der Vernehmung durch bloße Protokollverlesung vor.
Ein Verstoß gegen § 136a StPO setzt voraus, dass dem Beschuldigten zur Erlangung einer Aussage ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil in Aussicht gestellt oder durch Täuschung auf ihn eingewirkt wird; der Hinweis auf eine mögliche Haftverschonung bei Wegfall eines Haftgrundes genügt hierfür nicht.
Wird der Angeklagte nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt, ist er nach Rückkehr alsbald über das in seiner Abwesenheit Verhandelte zu unterrichten; ein Verfahrensfehler führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil darauf beruhen kann.
Gutachten öffentlicher Behörden können nach § 256 Abs. 1 StPO verlesen und verwertet werden; aus § 244 Abs. 2 StPO folgt eine Pflicht zur Ladung des Gutachters nur, wenn sich dem Gericht weitere Aufklärung aufdrängen muss oder ein entsprechender Beweisantrag gestellt ist.
Eine Aufklärungsrüge verlangt die hinreichend bestimmte Bezeichnung der weiter heranzuziehenden Beweismittel; ohne konkrete Anhaltspunkte muss das Tatgericht nicht „ins Blaue hinein“ weitere Zeugen ermitteln und vernehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 31. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Willi S. ███ aus ███, geboren am ████████ 1924 in ██████, Freis █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 31. Mai 1957 wird verworfen.
Die nach dem 31. Mai 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1.) Der Angeklagte hat nach anfänglichem Leugnen vor dem Vernehmungsrichter und anschließend vor der Kriminalpolizei ein Geständnis abgelegt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sein Geständnis widerrufen. Die Strafkammer hat die Tatsache des früheren Geständnisses auf Grund der Bekundungen des Vernehmungsrichters und des vernehmenden Kriminalbeamten festgestellt und ist von seiner inhaltlichen Richtigkeit überzeugt. Die Revision hält dieses Verfahren aus zwei Gründen für gesetzwidrig.
a) Sie meint zunächst, die Vernehmung der Verhörpersonen verstoße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Das ist nicht richtig. Die Vernehmung der Verhörpersonen über ein Geständnis des Angeklagten ist grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen den von der Revision so genannten „Grundsatz der Unmittelbarkeit“ könnte nur vorliegen, wenn die Vernehmung der Verhörpersonen durch die Verlesung der von ihnen aufgenommenen Protokolle ersetzt worden wäre. Darum handelt es sich hier nicht.
b) Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Geständnisse des Angeklagten seien unter Verletzung des § 136a StPO zustande gekommen und hätten daher nicht verwertet werden dürfen. Auch das ist nicht richtig. Nach der im Urteil wiedergegebenen Bekundung des Vernehmungsrichters, der das Landgericht glaubt, und nach seiner dienstlichen Erklärung, an deren Richtigkeit der Senat nicht zweifelt, hat er dem Verteidiger des Angeklagten in Aussicht gestellt, dass der Beschuldigte bald mangels Verdunkelungsgefahr von der Untersuchungshaft verschont werden könne, falls er ein Geständnis ablege. Nach einer Unterredung mit seinem Verteidiger hat der Angeklagte sich dann bereit erklärt, die Wahrheit zu sagen und auch vor der Kriminalpolizei weitere Einzelausführungen zu machen.
§ 136a StPO ist nicht verletzt. Zunächst hatte der Vernehmungsrichter in seiner Unterredung mit dem Verteidiger keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil versprochen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1952 – 5 StR 878/51, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 532). Auch liegt keinerlei Anlass für die Annahme vor, der Vernehmungsrichter habe den Angeklagten getäuscht. Dass nachher der Angeklagte nicht freigelassen worden ist, war lediglich auf den Eingang des Strafregisterauszuges zurückzuführen. Dieser ergab, dass der Angeklagte rückfällig war. Damit lag ein Verbrechen vor, und der Angeklagte wurde nunmehr nicht wegen Verdunkelungsgefahr, sondern wegen Fluchtverdachts weiter in Haft behalten.
2.) Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er könne den ihm zur Last gelegten Diebstahl schon deshalb nicht ausgeführt haben, weil sein Kraftwagen zu jener Zeit bei der Firma Auto-CC__ in ████ ██ in Reparatur gewesen sei. Die Strafkammer hat diese Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen. Zwar war durch die Vernehmung des Autoverkäufers ██ ███ in der Hauptverhandlung nicht zu ermitteln gewesen, wann der Angeklagte seinen Wagen, der tatsächlich in Reparatur gewesen war, zurückbekommen habe. Der Polizeimeister ████ hatte jedoch eidlich bekundet, dass CC__ wenige Tage nach der Tat die Auskunft erteilt hatte, der Wagen sei kurz vor dem Diebstahl vom Angeklagten abgeholt worden. Auf Grund der auf allgemeiner Erfahrung beruhenden Annahme, dass █████ die Vorgänge bei der polizeilichen Rückfrage noch frisch in Erinnerung hatte, und des Umstandes, dass für ihn kein Anlass zu unwahren Angaben bestand, ist die Strafkammer zu der Überzeugung gekommen, der Angeklagte habe seinen Kraftwagen zur Tatzeit zur Verfügung gehabt. Hinzu kam noch, dass nach den Feststellungen des Polizeimeisters PO die Spurweite des Kraftfahrzeugs am Tatort mit der Spurweite des Wagens des Angeklagten übereinstimmte.
Zu Unrecht meint die Revision, die Aufklärungspflicht hätte dem Landgericht geboten, das weiter mit dem Kraftfahrzeug des Angeklagten befasste Personal der Firma Auto-CC__ zu vernehmen. Das drängte sich bei dem früheren Geständnis des Angeklagten der Strafkammer nicht auf, zumal der Zeuge ███ bekundet hatte, es seien keine Werkstattaufzeichnungen vorhanden gewesen.
3.) Der als Zeuge vernommene Mitgefangene des Angeklagten, GrC__, hat bekundet, dass der Angeklagte auch ihm gegenüber ein Geständnis abgelegt hat. Der Angeklagte hat die Bekundung dieses Zeugen mit der Begründung angegriffen, der Zeuge sage bewusst die Unwahrheit, weil er ihm „eins auswischen wollte“. Das Landgericht ist dieser Behauptung nachgegangen und hat hierüber vier Mithäftlinge vernommen. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer zur Erforschung des Sachverhalts nicht noch „weitere einsitzende Haftlinge“ vernommen hat.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob diese Rüge in zulässiger Weise erhoben worden ist, weil die von der Strafkammer weiterhin zu benutzenden Beweismittel nicht genügend bestimmt angegeben worden sind. Jedenfalls bestand für das Gericht kein Anlass, über die bereits vernommenen vier Mithäftlinge hinaus, die vom Angeklagten benannt worden waren, noch weitere Mitgefangene zu ermitteln, die möglicherweise mit ██████████ den Fall gesprochen hatten.
4.) Mit einer weiteren Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, dass der Geflügelhändler ███, bei dem der Angeklagte das gestohlene Geflügel verkauft hat, nicht als Zeuge vernommen worden ist. Sie hält dies für erforderlich, weil auf diese Weise auch festgestellt worden wäre, dass der Angeklagte an jenem Tage dem Zeugen DC__ auch Bier zum Kauf angeboten habe.
Die Rüge ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht überhaupt hätte wissen sollen, dass der Angeklagte außer Geflügel auch Bier zum Kauf angeboten hatte. Der im Vorverfahren vernommene █████████ hierüber nichts gesagt. Außerdem hätte sich daraus auch nicht ergeben, dass das Geflügel nicht vom Angeklagten gestohlen worden war.
5.) Bei der Vernehmung der Mithäftlinge ████, ████ und Pic wurde der Angeklagte auf Beschluss des Gerichts (nicht, wie die Verteidigung vorgetragen hat, des Vorsitzenden) wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungssaal entfernt. Er wurde dann nach Vernehmung der drei Zeugen, die wieder abgeführt wurden, wieder in den Sitzungssaal gerufen. Nunmehr wurde der Zeuge █████, ebenfalls ein Mithäftling, vernommen. Nachdem der Zeuge █████ vereidigt und wieder in Haft gebracht worden war, wurden dem Angeklagten die Bekundungen der Zeugen █████, ██ und ███ ihrem wesentlichen Inhalte nach bekannt gegeben.
Zutreffend trägt die Revision vor, dass der Angeklagte, nachdem er gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt worden war, nicht alsbald über das inzwischen Verhandelte, nämlich die Vernehmung der Zeugen ██████, █████ und ███, unterrichtet worden ist. Darin liegt eine Gesetzesverletzung (BGHSt 3, 384 = NJW 1953, 515, 516).
Auf diesem Fehler kann das Urteil aber nicht beruhen. Der Angeklagte hätte dem in seiner Gegenwart vernommenen Mithäftling █████ auch dann keine besonderen (entlastenden) Vorhalte machen können, wenn er von dem Inhalt der Aussage der anderen inzwischen vernommenen Häftlinge Kenntnis gehabt hätte. Diese hatten nach ihren Bekundungen nicht gehört, ████ habe „ausgeplaudert“, er wolle dem Angeklagten „eins auswischen“ (UA S. 6). So hat auch █████ ausgesagt. Dieser Zeuge hätte also, wenn ihm der Angeklagte die Bekundungen der Vorzeugen vorgehalten hätte, höchstens in seiner Aussage bestärkt werden können.
6.) In der Hauptverhandlung ist das Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes Stade vom 23. April 1957 auf Grund eines Gerichtsbeschlusses verlesen worden. Darauf hat das Gericht den Antrag des Verteidigers, einen medizinischen Sachverständigen darüber zu hören, dass bei dem Angeklagten die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, mit folgender Begründung abgelehnt: Aus dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes ergebe sich, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB vorhanden seien. Die von der Verteidigung zur Begründung des Antrages angeführte Erregung des Angeklagten (gemeint ist: in der Hauptverhandlung) sei kein Indiz dafür, dass zur Tatzeit die Einsichtsfähigkeit oder Willensfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt gewesen sei. Durch das erwähnte Gutachten sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen, so dass sich die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen erübrige.
Die Verlesung und Verwertung des Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamtes in Stade war nach § 256 Abs. 1 StPO zulässig. Das Staatliche Gesundheitsamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne dieser Vorschrift (BGHSt 1, 94, 97).
Allerdings konnte trotz der wörtlichen Verlesung des Gutachtens unter Umständen sich aus § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht der Strafkammer ergeben, den Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, oder gar einen weiteren Gutachter hinzuzuziehen (vgl. BGH a. a. O. 96/97). Beides will die Revision dartun, jedoch ohne Erfolg.
a) Sie rügt zunächst, dass durch die Verlesung des Gutachtens dem Angeklagten die Möglichkeit genommen worden sei, Fragen an den das Gutachten erstattenden Arzt zu stellen.
Nur aus diesem Grund den Arzt Dr. Goder als Sachverständigen zu laden, brauchte sich der Strafkammer jedoch nicht aufzudrängen. Einen Antrag in dieser Beziehung haben weder der Angeklagte noch der Verteidiger gestellt.
b) Auch die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen, die das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt hat, war nicht erforderlich. Die Revision meint, die weitere Aufklärung durch Vernehmung noch eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil Dr. Goder sich selbst um die Heranziehung der Akten des Versorgungsamtes (richtig: des Sozialgerichts) bemüht habe. Dieser Umstand beweise, dass Dr. Goder selbst eine weitere Aufklärung in dieser Richtung für wünschenswert gehalten habe.
Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass schon nach dem Gutachten Dr. Goders beim Sozialgericht nach dessen Auskunft überhaupt kein Verfahren anhängig war. Darüber hinaus hat sich auch noch der Vorsitzende der Strafkammer an das Sozialgericht gewandt, aber die gleiche Auskunft erhalten (Bl. 76 Rücks. d. A.). Aus diesem Grunde ist weder eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO noch des Abs. 2 dieser Vorschrift ersichtlich.
7.) „Zur Frage der Vorstrafen“ rügt die Revision außerdem, „dass das Gericht dem gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht stattgegeben hat“.
Diese Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben. Sie gibt weder den Inhalt des Antrages noch die Ablehnungsgründe des Gerichts wieder. Das entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 3, 213).
II. Die Sachrüge
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hiernach haben sich jedoch keinerlei Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch hinsichtlich der Strafzumessungsgründe. Insbesondere durfte die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision auch das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu seinem Nachteil berücksichtigen, nachdem durch die Verlesung des Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamtes festgestellt worden war, dass eine Verletzung des Gehirns nicht vorliegt. Im Übrigen brauchen die Urteilsgründe nicht alle Zumessungsgründe wiederzugeben. Es genügt, wenn das Landgericht die nach seiner Auffassung tragenden Gründe aufgeführt hat.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |