Treffer
BGH Urteil

Revision der StA: Freispruch aufgehoben wegen unterlassener Prüfung von Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 454/53
Datum
13.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff den Freispruch im Fall A an, in dem der Angeklagten eine mittels List bewirkte Verbringung nach Ost‑Berlin (§ 2 Berliner Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit v. 14.6.1951) zur Last lag. Der BGH verwarf die revisionsrechtlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung, hob den Freispruch aber aus materiell‑rechtlichen Gründen auf. Das LG habe nicht geprüft, ob die Angeklagte durch belastende Aussagen in Potsdam eine Freiheitsberaubung bzw. Beihilfe hierzu (§§ 239, 47, 49 StGB) verwirklichte; diese Vorgänge seien von der angeklagten Tat umfasst (§ 264 StPO). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zudem sei § 2 StGB wegen Tatzeit 1950 zu beachten und ggf. Notstand (§§ 52, 54 StGB) zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Beschränkung einer ausschließlich zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision ist als teilweise Rücknahme zulässig, wenn der angegriffene Urteilsteil trennbar ist (§ 302 StPO).

2

Eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung liegt auch dann vor, wenn der Tatrichter entlastende Möglichkeiten berücksichtigt, die der Angeklagte nicht behauptet hat; eine Beweisregel, nur behauptete oder besonders wahrscheinliche Möglichkeiten einzubeziehen, besteht nicht.

3

Zur „Tat“ im Sinne des § 264 StPO gehören bei einem auf Freiheitsentziehung gerichteten Geschehen auch nachfolgende Verfahrensvorgänge, insbesondere Vernehmungen, soweit sie Bestandteile des einheitlichen Lebenssachverhalts sind.

4

Belastende Aussagen können den Tatbestand der Freiheitsberaubung oder der Beihilfe hierzu erfüllen, wenn sie für eine rechtswidrige Verurteilung und Strafhaft mitbestimmend waren und der Aussagende zumindest damit rechnet, ein der wahren Rechtslage widersprechendes Urteil herbeizuführen.

5

Die Befugnis zu wahrheitsgemäßer Zeugenaussage rechtfertigt nicht, durch die Aussage ein mit der wahren Rechtslage unvereinbares Urteil zu bewirken; ein Schuldausschluss durch Notstand setzt über die bloße Drohung von Gewaltmaßnahmen hinausgehende Voraussetzungen voraus (§§ 52, 54 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Lehrerin Ingrid ██ — ███ — aus █████, geboren ████████████ 1930 in ██████████████████, wegen Verstoßes gegen das Gesetz vom 14. Juni 1951 u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Jestran als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte im Falle A (Fall 1 der Anklage) freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die am █████████ 1930 in Ostpreußen geborene Angeklagte gehörte seit 1947 der FDJ an. Nachdem sie 1948 in Jüterbog die Reifeprüfung bestanden hatte, studierte sie an der Humboldt-Universität in Ost-Berlin. Anfang Mai 1950 flüchtete sie nach West-Berlin. Am 15. Mai 1950 wurde sie als politischer Flüchtling anerkannt. Zur gleichen Zeit lernte sie den damals 44 Jahre alten Vertreter Georg ██ kennen, der als Untermieter bei einer Frau ███████ in West-Berlin wohnte. Sie befreundete sich mit ihm. Trotz dieser Beziehungen blieb sie mit dem ihr befreundeten Oberkommissar der Volkspolizei beim Wachbataillon in Potsdam Paul ██ ███ in Verbindung. Dieser wusste von ihrem Verhältnis mit █████. Am 4. August 1950 gegen 18 Uhr erschien die Angeklagte in der Wohnung der Frau ███████, schloss die Wohnungstür mit dem Schlüssel des █████ auf, betrat dessen Zimmer und verließ die Wohnung kurze Zeit später. An demselben Tage wurden die Angeklagte und █████ bei einem gemeinschaftlichen Besuch einer HO-Gaststätte in der Friedrichstraße in Ost-Berlin von vier Angehörigen des SSD festgenommen und nach Potsdam gebracht. Ob die Festnahme vor oder nach dem Besuch der Angeklagten in der Wohnung der Frau ████████ erfolgt ist, steht nicht fest.

Bei den Vernehmungen in Potsdam sagte die Angeklagte aus, dass ██████████████ englischer Kapitän und britischer Staatsangehöriger sei. Sie wiederholte diese Aussage bei einer Gegenüberstellung mit ███. ███ wurde in Potsdam vor Gericht gestellt und wegen Spionage █████████ der westlichen Alliierten zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt. Die Angeklagte wurde am 4. November 1950 aus der ███████████ in Potsdam entlassen. Sie heiratete alsdann am [REDACTED].

Am 31. Dezember 1952 erschien die Angeklagte auf dem █████████ Revier 162 in Berlin-Wannsee. Sie gab sich als Christa ██ aus und erklärte, ein SSD-Agent aus Potsdam halte sich zurzeit bei ███ – Frau ██████████, eine Schwester des Paul ███ – in ███████ ██ ███ auf. Dieser habe im Jahre 1950 durch seine Ehefrau den Westberliner Georg ██████ in den Ostsektor gelockt und dort verhaften lassen. Sie ergänzte diese Angaben dem Polizeipräsidium gegenüber dahin, dass sie in Potsdam das Ehepaar ███ kenne und dass Frau ████████ ihr erzählt habe, ihr Ehemann Paul ████████ ██ habe sie im August 1950 veranlasst, den Westberliner Georg ███ in den Ostsektor zu entführen. Paul ██ werde in den Nachmittagsstunden die Familie ███████ besuchen. Als ███████████████████████████ am 31. Dezember 1952 die Wohnung ███████ aufsuchte, wurde er wegen dringenden Verdachts der Verschleppung festgenommen. Am 5. Januar 1953 hatte die Angeklagte eine Unterredung mit dem Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums, bei der sie sich als Christa █████████ Potsdam ausgab. Sie erklärte hierbei, dass sie die ███████ erstattet habe, weil sie es mit ihrer Einstellung nicht vereinbaren könne, dass das Ehepaar ██████████ straflos ausgehe. Kurze Zeit später wurde anhand eines Lichtbildes festgestellt, dass die Frau, die unter den Namen Christa █████ und Christa ███ aufgetreten war, die Angeklagte ist. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 21. Januar 1953 erklärte die Angeklagte, ihren Ehemann wider besseres Wissen der Verschleppung des ████████████████ bezichtigt zu haben, um seine Festnahme in West-Berlin herbeizuführen und ihn auf diese Weise dem östlichen politischen Einfluss zu entziehen. ██ wurde am 12. Februar 1953 aus der Haft entlassen.

Die Anklage legt der Angeklagten u. a. zur Last, ███ ███ durch List veranlasst zu haben, sich nach Ost-Berlin zu begeben, und ihn dadurch der Gefahr ausgesetzt zu haben, verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen der Freiheit beraubt zu werden – Verbrechen nach § 2 Abs. 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. 6. 1951 (Fall 1 der Anklage).

Die Angeklagte hat dies bestritten. Sie hat sich im einzelnen dahin eingelassen, sie habe am 4. August 1950 mit ██████ in ein Kino am Bahnhof Friedrichstraße gehen wollen. Sie habe ██████ um 18 Uhr in seiner Wohnung abholen wollen. Falls er bis dahin von seiner Vertretertour noch nicht zurück war, hätte sie in der HO-Gaststätte Ecke Friedrichstraße/Unter den Linden auf ihn warten sollen. Sie habe daher um 18 Uhr seine Wohnung aufgesucht. Einen Schlüssel für die Wohnungstür habe sie nicht gehabt. Frau ███ habe gerade in der Wohnungstür gestanden. Da ██ █████ zu Hause gewesen sei, habe sie ihren Mantel aus seinem Zimmer geholt und sich dann in die erwähnte HO-Gaststätte begeben. Dort seien sie anlässlich einer Ausweiskontrolle festgenommen worden. In Potsdam habe sie bei einem Verhör wahrheitsgemäß nur das ausgesagt, was ihr ██ ██ erzählt habe. Sie habe ihren Ehemann der Verschleppung des █████ bezichtigt, um ihn gegen seinen Willen nach West-Berlin zu bekommen. Sie habe sich mit ihren Kindern nach West-Berlin absetzen wollen und keinen anderen Ausweg gewusst, ihn vor etwaigen verwerflichen Handlungen zu retten.

Das Landgericht hat die Angeklagte in diesem Fall mangels Beweises freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre zunächst unbeschränkt eingelegte Revision in der Revisionsbegründung auf diesen Fall (Fall 1 der Anklage) beschränkt. Die nachträgliche Beschränkung stellt sich als teilweise Rücknahme der Revision dar. Sie ist zulässig, da die Revision offensichtlich nur zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt ist (§ 302 StPO) und es sich bei dem nunmehr angegriffenen Teil des Urteils um einen trennbaren Teil handelt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Sie greifen nicht durch. Insoweit wird die Revision auch vom Oberbundesanwalt nicht vertreten. Die Beweisaufnahme lässt einen Widerspruch in sich oder einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Die Feststellung, dass die Angeklagte mit dem Schlüssel des █████ eigenmächtig in die Wohnung der Frau ██████ eingedrungen sei, bedeutet nicht, dass die Angeklagte sich den Schlüssel ohne oder gegen den Willen des ███████████████ verschafft hätte. Sie ist vielmehr dahin zu verstehen, dass die Angeklagte die Wohnung ohne oder gegen den Willen der Frau ██████ betreten hat. Dass das Landgericht es als nicht ausgeschlossen erachtet hat, ████████ der Angeklagten den Schlüssel ausgehändigt zu haben, widerspricht daher im Gcgensatz zur Auffassung der Revision nicht jener Feststellung. Dass das Landgericht diese von der Angeklagten selbst nicht behauptete und nach der Ansicht der Revision außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Möglichkeit als nicht ausgeschlossen erachtet hat, kann auch sonst aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Eine Beweisregel des Inhalts, dass der Tatrichter nur solche Möglichkeiten in Rechnung stellen dürfe, die der Angeklagte behauptet und die innerhalb eines bestimmten Wahrscheinlichkeitskreises liegen, gibt es nicht. Zu Unrecht meint die Revision ferner, aus dem Umstand, dass die Angeklagte selbst nicht behauptet habe, den Schlüssel bereits vor der Festnahme erhalten zu haben, folge zwingend, dass dies erst nach der Festnahme geschehen sei. Die Revision überliest hierbei, dass die Angeklagte behauptet hat, sie habe den Schlüssel überhaupt nicht, d. h. weder vor noch nach der Festnahme ausgehändigt erhalten. Wie sich aus einer solchen Aussage der zwingende Schluss ergeben soll, dass sie den Schlüssel erst nach der Festnahme erhalten haben könne, ist unerfindlich. Die Würdigung der Anzeige, welche die Angeklagte am 31. Dezember 1952 gegen ihren Ehemann und gegen sich selbst erstattet hat, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Anzeige in einem der Angeklagten nachteiligen Sinne zu werten, war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gezwungen. Dies umso weniger, als die Angeklagte ihre Anzeige am 21. Januar 1953 unter Angabe der – allerdings wenig glaubhaften – Gründe für ihr Verhalten als falsch bezeichnet hat. Das Landgericht hat auch im Gegensatz zur Auffassung der Revision keinen Erfahrungssatz des Inhalts aufgestellt, dass derjenige, der eine Straftat begangen hat oder an einer solchen beteiligt gewesen ist, sich niemals selbst bezichtigt. Es hat lediglich zugunsten der Angeklagten in Erwägung gezogen, dass diese Angeklagte, falls sie die ihr zur Last gelegte Tat begangen hätte oder an ihr beteiligt gewesen wäre, sich sicherlich nicht selbst bezichtigt hätte. Diese Erwägung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung.

Der mit der Revision angegriffene Teil des Urteils musste jedoch dem Antrag des Oberbundesanwalts entsprechend aus einem anderen Grunde aufgehoben werden.

Der Sachverhalt legt nahe, dass die Angeklagte sich durch ihre █████ belastenden Aussagen bei den Vernehmungen in Potsdam der Freiheitsberaubung oder der Beihilfe dazu schuldig gemacht hat (§§ 239, 47, 49 StGB). Die Bekundungen sind Bestandteile der in der Anklage unter 1 bezeichneten Tat (§ 264 StPO). Diese umfasst nicht nur diejenigen Vorgänge, die zur Verhaftung des █████ geführt haben, sondern auch das nachfolgende Verfahren einschließlich der Vernehmungen der Angeklagten. Dass das Landgericht den Sachverhalt nicht in dieser Richtung geprüft hat, bedeutet eine Verletzung des sachlichen Rechts.

Die █████ belastenden Aussagen der Angeklagten können für dessen Verurteilung mitbestimmend gewesen sein. Dass sie die einzige Ursache hierfür waren, ist nicht notwendig (BGH in NJW 53, 793). Die Angeklagte hat sich durch sie der Freiheitsberaubung oder der Beihilfe dazu schuldig gemacht, wenn das Urteil und damit auch die Strafhaft rechtswidrig sind und die Angeklagte wusste, dass ein solches von ihr für möglich gehaltenes Urteil im Widerspruch zur wahren Rechtslage stehen würde, oder damit rechnete und die Aussage auch für diesen Fall wollte. Das Urteil ist rechtswidrig, wenn der festgestellte Sachverhalt nicht die Anwendung des Strafgesetzes rechtfertigt, auf dessen Anwendung das Urteil beruht, oder wenn die erkannte Freiheitsstrafe außer jedem Verhältnis zum Schuldund Unrechtsgehalt der Tat steht (BGHSt 3, 110). Dass die Angeklagte die ███ belastenden Angaben bei Vernehmungen gemacht hat und dass der bisher festgestellte Inhalt ihrer Aussagen den Erzählungen des █████ entsprach, steht der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nicht entgegen. Die Befugnis eines Zeugen, eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen, ist kein Rechtfertigungsgrund dafür, durch die Aussage ein mit der wahren Rechtslage im Widerspruch stehendes Urteil herbeizuführen (BGHSt 3, 110; BGH in NJW 53, 793). Dass die Angeklagte zur Aussage gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden. Sie lassen die Möglichkeit offen, dass dies nicht der Fall war. Außerdem schließen sie nicht aus, dass die Angeklagte entgegen ihrer Einlassung █████ auch durch unwahre Angaben belastet hat.

Das Landgericht wird die Sache unter Beachtung dieser rechtlichen Gesichtspunkte weiter klären müssen. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Angeklagte durch ihre Aussagen den äußeren Tatbestand der Freiheitsberaubung oder der Beihilfe dazu verwirklicht hat, wird das Landgericht ferner zu prüfen haben, ob der Schuldausschließungsgrund des Notstandes (§§ 52, 54 StGB) gegeben ist. Die bloße Feststellung, dass ihr Gewaltmaßnahmen gedroht haben, genügt hierfür nicht (BGHSt 3, 271).

Zur Frage der Anwendbarkeit des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. 6. 1951 wird darauf hingewiesen, dass die Angeklagte die ihr zur Last gelegte Tat im Jahre 1950 begangen haben soll. Das Landgericht wird in diesem Zusammenhange die Bestimmungen des § 2 StGB beachten müssen.

Dr. GeierSchmidtSiemer
SarstedtSchmitt