Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Verwertung nicht vernommener Zeugenaussagen teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 453/99
Datum
21.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten R. und B. legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen wegen Betäubungsmitteldelikten ein; sie rügten die Verletzung des § 261 StPO. Streitpunkt war, ob das Gericht seine Überzeugung aus Bekundungen eines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Polizeibeamten zog. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; weitergehende Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf sich nicht auf Bekundungen stützen, die von Personen stammen, die in der Hauptverhandlung nicht als Zeugen gehört wurden (vgl. § 261 StPO).

2

Ist das Tatgericht in seiner Überzeugungsbildung auch auf Angaben eines nicht in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen gestützt, ist die Verfahrensrüge begründet, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht.

3

Die bloße Übereinstimmung angeblicher Bekundungen eines nicht vernommenen Zeugen mit den Aussagen vernommener Zeugen rechtfertigt deren Verwertung nicht, wenn das Gericht ausdrücklich auf diese Übereinstimmung abstellt oder die erstgenannten Bekundungen über ergänzende Bedeutung hinaus einbezieht.

4

Führt die festgestellte Verfahrensverletzung zur Aufhebung einzelner Tatpunkte, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; nicht betroffene Strafzumessungen bleiben unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 11. März 1999

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. März 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Auf die Revision der Angeklagten B. wird das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Fall II.1. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Angeklagten B. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten haben zum Fall II.1. der Urteilsgründe (Betäubungsmitteldelikte) mit einer übereinstimmend auf die Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat seine Überzeugung zum Betäubungsmitteldelikt nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, soweit es die Beweis-

würdigung auch auf Bekundungen des Polizeibeamten G. stützt. Dieser Zeuge wurde nämlich in der Hauptverhandlung nicht gehört.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Zwar hat das Landgericht die angeblichen Bekundungen G.s stets zusammen mit angeblich gleichlautenden Aussagen anderer Polizeibeamten – die als Zeugen in der Hauptverhandlung gehört wurden – angeführt. Wie die Revisionen aber zutreffend vortragen, hebt das Landgericht mehrfach auf die „übereinstimmenden“ Aussagen der Polizeibeamten ab. Zudem wurden die angeblichen Bekundungen G.s nicht nur ergänzend zu den Bekundungen der Hauptbelastungszeugin A. herangezogen.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte R. gegenüber den Beamten erklärt habe, das vorgefundene Rauschgift „sei seines“, und dass die Zeugin A. sowie die Angeklagten nicht unter Entzugserscheinungen gelitten hatten, auch auf angebliche Bekundungen G.s über dessen eigene Wahrnehmungen.

Der Senat schließt aus, dass die Bemessung der gegen die Angeklagte B. verhängten Einzelstrafen in den Fällen II.2. der Urteilsgründe von der Einsatzstrafe beeinflusst worden ist.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerNack