Aufhebung des Strafausspruchs bei unberücksichtigten Strafmilderungsgründen (Räuberische Erpressung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 453/93
- Datum
- 27.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch kann nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über das Strafmaß an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, auch wenn der Schuldspruch Bestand hat.
Bei der Strafzumessung sind alle für und gegen den Täter sprechenden Umstände zu berücksichtigen; entscheidungserhebliche Umstände dürfen nicht unbeachtet bleiben.
Die subjektive Vorstellung des Täters, er habe Ausgleichsansprüche gegen eine Dritte Person, kann eine erheblich mildernde Bedeutung haben und bei der Frage eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen sein.
Eine Revision, die keine Rechtsfehler im Schuldspruch aufzeigt, kann dennoch in Bezug auf den Strafausspruch Erfolg haben, wenn das Tat- oder Motivumstände unberücksichtigt blieben, die das Strafmaß beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 25. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ████ aus ██, Dietmar, geboren am ███ 1941 in ███████, ██ geborene HC, Brigitta, aus █████████, geboren am ███ 1948 in ████, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1993
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, die Angeklagte ███ wegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit sind ihre Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat der Strafausspruch bei beiden Angeklagten keinen Bestand.
Das Landgericht hat jeweils die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB verneint. Dabei hat es jedoch im Rahmen der für beide Angeklagten vorgenommenen Gesamtwürdigung erkennbar nicht berücksichtigt, dass beide bei ihrem Vorgehen gegen die Geschädigte davon ausgingen, dem Angeklagten ██ stünden Ausgleichsansprüche in nicht unerheblicher Höhe gegen seine Ehefrau zu. Diesem Umstand kommt angesichts der Besonderheiten des Falles eine so gewichtige Bedeutung zu, dass er bei der Strafrahmenwahl wie auch bei der Strafzumessung im Übrigen nicht hätte außer Acht bleiben dürfen.
| Harms | Laufhütte | Basdorf | |||
| Horstkotte | Nack |