Verwerfung der Revision wegen wirksamer Rücknahme durch den Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 453/76
- Datum
- 05.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Angeklagten erklärte Annahme des Urteils und gleichzeitige Erklärung der Rücknahme macht die vom Verteidiger eingelegte Revision wirksam rückgängig, an die der Angeklagte gebunden ist.
Behauptungen der Verhandlungsunfähigkeit sind substantiiert durch konkrete Anhaltspunkte darzulegen; bloße Eingaben ohne entsprechende Nachweise reichen nicht aus, die Wirksamkeit einer Rücknahme in Frage zu stellen.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit einer Revision wegen Rücknahme fällt in die Zuständigkeit des Revisionsgerichts (§ 349 Abs. 1 StPO).
Wird eine Revision als unzulässig verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 12. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Arnoldo José de ███ aus ███████, geboren am [REDACTED] 1934 in [REDACTED] (Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. August 1976
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 12. April 1976 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"Der Angeklagte hat durch Schreiben vom 20. April 1976 (Bd. III, 448 d. A.) dem Landgericht gegenüber erklärt, er nehme das Urteil an und ziehe ‚den Revisionsantrag‘ seines Verteidigers vom 13. April 1976 zurück. Darin liegt eine wirksame Rücknahme der von diesem eingelegten Revision, an die der Angeklagte gebunden ist.
Dafür, dass er bei Abfassung des genannten Schreibens etwa verhandlungsunfähig gewesen sei, bieten seine Eingaben vom 22. April 1976 (Bd. III, 450 d. A.) und 13. Mai 1975 (Bd. III, 462 d. A.) keine hinreichenden Anhaltspunkte, geschweige denn Beweis.
Unter diesen Umständen ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Dies auszusprechen ist dem Revisionsgericht vorbehalten (§ 349 Abs. 1 StPO), wodurch gleichzeitig der Beschluss des Landgerichts vom 22. April 1976 gegenstandslos wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1974 – 5 StR 558/74).
Dem ist nichts hinzuzufügen.
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