Revision verworfen: Verurteilung wegen Totschlags mit verminderter Zurechnungsfähigkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 453/73
- Datum
- 23.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist bei einem Täter die Einsicht in das Unrecht der Tat vorhanden, scheidet eine Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB (schuldunfähig) aus.
Die Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB betrifft vorrangig den Strafausspruch und kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Der besondere Strafmilderungsgrund des § 213 StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn der Täter bereits vor der konkreten Provokation endgültig zum Tötungsentschluss gelangt ist.
Kulturelle oder religiöse Prägungen sind bei der Prüfung mildernder Umstände zu würdigen, führen aber nicht automatisch zur Annahme eines minder schweren Tatvorwurfs.
Bei Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit kann der Tatrichter statt des Rahmens des § 213 StGB mildernde Wirkungen bei der Strafzumessung nach § 44 StGB berücksichtigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 19. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Avni U ███ aus K___, geboren am ██████ in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Schmitt, Herrmann, Fleischmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Cl als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 19. März 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags – begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, jedoch nicht unter den Voraussetzungen des § 213 StGB – zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Auf die allein erhobene Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Das gilt auch für die Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat. Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel ebenfalls für unbegründet hält, hat in diesem Zusammenhang jedoch auf folgendes hingewiesen. Das Schwurgericht hat eine Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB abgelehnt, weil der Angeklagte zur Tatzeit weder geisteskrank noch geistesschwach gewesen sei und auch nicht an einer Bewusstseinsstörung gelitten habe. An anderer Stelle heißt es dann, dass der Angeklagte „sich ständig in einem psychischen Trauma“ und in einem „situationsbedingten Depressions- und Affektzustand“ befunden habe. Das steht aber nicht in unlösbarem Gegensatz zu den sonstigen Feststellungen zu diesem Punkt. Jedenfalls kam eine Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nach den weiteren Darlegungen in den Urteilsgründen nicht in Frage, weil der Angeklagte „wusste, dass das Töten eines Menschen sowohl nach religiösen und rechtlichen Gesichtspunkten verboten ist“. Damit ist ausreichend dargetan, dass der Angeklagte die erforderliche Einsicht in das Unerlaubte der Tat hatte.
Das Schwurgericht ist aber der Ansicht, dass der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Fähigkeit, „seinen Willen gemäß der vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu steuern, erheblich vermindert war“, so dass § 51 Abs. 2 StGB anwendbar sei.
Ob das zutrifft, braucht der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, weil § 51 Abs. 2 StGB nur den Strafausspruch betrifft und der Angeklagte durch seine Anwendung nicht beschwert ist. Ein Fehler könnte aber darin liegen, dass das Urteil keinerlei Ausführungen darüber enthält, ob das Hemmungsvermögen etwa völlig ausgeschlossen gewesen sei. Es erscheint nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe aber ausgeschlossen, dass das Schwurgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hat.
2. Die Einzelangriffe der Revision, die sich nur gegen die Strafzumessung wenden, vermögen dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zum Ziel zu verhelfen. Sie richten sich zunächst gegen die Nichtanwendung des § 213 StGB.
a) Das Schwurgericht geht davon aus, dass Sadriye Uzun, die Ehefrau des Angeklagten, diesem schwere Beleidigungen zugefügt habe. Im Urteil wird aber der besondere Strafmilderungsgrund der „Reizung zum Zorn“ nicht angewendet; mildernde Umstände – so heißt es in den Urteilsgründen – konnten dem Angeklagten nicht zugebilligt werden, weil er nicht, wie es § 213 StGB erfordere, „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ worden sei. Denn der Angeklagte habe sich bereits einige Tage vor der Tat das Messer gekauft, „um damit seine Frau zu töten, falls sie sich seinem letzten Versuch, sie zur Rückkehr zu bewegen, widersetzen werde“. Der Angeklagte sei daher „bereits endgültig zur Tat entschlossen gewesen, eines weiteren Entschlusses bedurfte es also nicht mehr“. Das hat das Schwurgericht unter Bezugnahme auf BGHSt 21, 14 ff. ausführlich und ohne Rechtsirrtum dargelegt. Auch die Feststellung des Urteils, das Verhalten der Ehefrau am Tattag „habe das Fass zum Überlaufen gebracht“, steht nicht im Widerspruch zu den übrigen Ausführungen des Urteils zu diesem Punkt. Denn das Verhalten der Ehefrau kann den Angeklagten in der Ausführung seines vorgefassten Tötungsplans lediglich bestärkt haben, muss aber den Tötungsvorsatz nicht erst verursacht haben. Es verblieb dabei, dass die Entscheidung der Ehefrau, ob sie zum Angeklagten zurückkehre oder nicht, nur von ihr getroffen werden konnte. Dass der Angeklagte sich um eine für ihn günstige Entscheidung bemühte, ändert – entgegen der Meinung der Revision – nichts.
Der Angeklagte, so hat das Schwurgericht festgestellt, habe nach der Weigerung der Ehefrau, zu ihm zurückzukehren, nochmals gebeten, „doch wenigstens in eine Ehescheidung einzuwilligen“ (ein Verlangen, das er auch schon bei anderen Versuchen, seine Frau zur Rückkehr zu bewegen, gestellt hatte). Wie die Revision zutreffend vorträgt, ist das Schwurgericht auf diesen Punkt bei der Entscheidung, ob der Angeklagte schon früher entschlossen war, seine Frau zu töten, nicht eingegangen. Auch das vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch unter Berücksichtigung der Forderung des Angeklagten nach Scheidung verblieb es dabei, dass der Angeklagte schon vor dem Tattag zum Totschlag entschlossen war und die Ausführung der Tat nur von einer Gestaltung der Sachlage abhing, auf die er keinen Einfluss hatte.
b) Die Ablehnung „anderer mildernder Umstände“ im Sinne von § 213 StGB unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Dass – wie die Revision vorgetragen hat – gerade in diesem Zusammenhang „die Befangenheit des Angeklagten in der sittlichen und religiösen Vorstellungswelt seines Heimatlandes“ zu würdigen war, ist zutreffend. Hiermit befasste sich aber das Schwurgericht ausführlich an mehreren Stellen der Urteilsgründe. Es erscheint ausgeschlossen, dass diese Gesichtspunkte bei der Prüfung, ob § 213 StGB anzuwenden war, übersehen worden sind.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch zu bemerken, dass der Tatrichter wegen der Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) nicht gezwungen war, vom Strafrahmen des § 213 StGB auszugehen; es stand ihm frei, dem bei der Strafmilderung aus § 44 StGB Rechnung zu tragen (BGHSt 16, 360, 362).
3. Auch die Prüfung der allgemeinen Strafzumessungsgründe deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Fleischmann |