Revision: Untreue zu Veruntreuung (§246 StGB) geändert, Strafaussprachen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 453/71
- Datum
- 17.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass die Pflicht des Täters, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, den wesentlichen Hauptinhalt seines Verhältnisses zum Vermögensinhaber bildet.
Erfüllt die Tätigkeit des Täters gegenüber dem Vermögensinhaber nur eine unbedeutende, aushilfsweise Gefälligkeit ohne eigenen Entscheidungsspielraum, liegt statt Untreue der Tatbestand der Veruntreuung/Unterschlagung (§ 246 StGB) vor.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend abändern, soweit hierdurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden.
Sind Auswirkungen der Änderung eines einzelnen Schuldspruchs auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen nicht sicher auszuschließen, sind die Strafaussprachen aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn es sich nach der Gesamtschau der Beweisaufnahme ohne ein solches Gutachten von der Täterschaft überzeugen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 17. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hans-Günter ██ aus KC ██████ ████, geboren am ████████ 1935 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis GC, wegen Urkundenfälschung, Betruges u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. März 1971
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen Untreue, sondern wegen Veruntreuung im Sinne des § 246 StGB verurteilt wird,
2. in allen Strafaussprachen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Dass die Sitzungsniederschrift (möglicherweise) ohne Genehmigung des Protokollführers geändert und ergänzt worden ist, vermag der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen, weil hierauf das Urteil nicht beruhen kann.
2. Der Vorsitzende hatte die Zeugin █████ (als Verletzte) veranlasst, die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid zu versichern. Die Revision hat nichts dafür vorgetragen, dass diese Entscheidung, die nach § 61 Nr. 2 StPO dem Ermessen unterliegt, rechtsfehlerhaft sei.
3. Abwegig ist die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es nicht weiter nach dem Aufenthalt des Levi K(____) geforscht habe. Dieser war, wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergeben hatten, unauffindbar (Band I, Bl. 93, 133, 136a, 163, 221, 224 und 232 d. A.). Hiervon abgesehen, brauchte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Tatrichter ohne besonderen Beweisantrag die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, von Amts wegen auch noch Levi █████████ zu hören und deshalb nach ihm zu forschen.
4. Ebensowenig bedeutet es einen Aufklärungsverstoß, dass nicht von Amts wegen ein Schriftsachverständiger darüber gehört worden ist, wer die Unterschrift „Dr. RC“ gefälscht hat. Hierzu hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung offenbar einen Hilfsbeweisantrag gestellt. Die Revision rügt nicht, dass dieser Antrag in den Urteilsgründen unter Verletzung der Grundsätze des § 244 Abs. 4 StPO beschieden worden sei. Sie erhebt ausdrücklich nur die Aufklärungsrüge.
Von seinem Standpunkt aus brauchte das Landgericht aber hier nicht für notwendig zu halten, auch noch das Gutachten eines Schriftsachverständigen einzuholen, wie sich bereits aus den Darlegungen des Urteils auf S. 12 UA ergibt.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe dem Zeugen den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht unausgefüllt, lediglich mit seiner eigenen Unterschrift █████████ übergeben; möglicherweise habe der Zeuge ██████████ die Unterschrift █████ ███████████. Das erscheint ███████████████. Der Zeuge ███ war zu dieser Zeit noch der Überzeugung, der Angeklagte sei bei der Firma M(__) beschäftigt. Er hatte deshalb keine Veranlassung, die Unterschrift des Zeugen ███ zu fälschen, da er dem Zeugen die Verdienstbescheinigung zur Unterschrift hatte zuschicken können.
Da selbst vom Angeklagten keine anderen Personen als mutmaßliche Täter genannt worden sind, waren Dritte an der Fälschung auch nicht interessiert gewesen. Die Strafkammer hat nicht gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, wenn sie nach Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch ohne Herbeiziehung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen überzeugt war, der Angeklagte habe die Unterschrift selbst gefälscht (UA S. 13).
II.
1. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind durchweg unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche richten. Soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Betruges verurteilt worden ist, hat auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt.
2. Mit Recht aber rügt die Revision, dass der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt der Treubruchstatbestand des § 266 StGB voraus, dass die Pflicht des Täters, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, den wesentlichen Hauptinhalt seines Verhältnisses zu dem Vermögensinhaber ausmacht (BGHSt 1, 186, 189; 4, 170; 5, 61, 64).
Die Aufgabe des Treupflichtigen darf nicht nur ganz untergeordneter Natur sein, sondern muss Vorgänge von einem gewissen Gewicht umfassen. Dabei beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, ob eine solche Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen vorliegt. Wesentliche Anhaltspunkte dafür bilden der Grad seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit, der Bewegungsfreiheit und Verantwortlichkeit sowie Art, Umfang und Dauer seiner Tätigkeit.
Nach diesem Maßstab hat der Angeklagte zu dem Gaststättenpächter Richter nicht in einem Treueverhältnis des § 266 StGB gestanden. Das ergeben die Urteilsfeststellungen deutlich. Zwar hat der Angeklagte den Gaststättenbetrieb zeitweilig selbst geleitet und in ihm die Aufgaben eines zweiten Geschäftsführers gehabt (UA S. 6). Er erhielt jedoch für diese Tätigkeit keine Vergütung und übte sie deshalb auch nicht ständig, sondern nur „fast täglich“ aus. Dies und andere Umstände (auch das Verhältnis des Geschäftsführers T(__) zu dem Angeklagten) zeigen, dass dieser in Bezug auf die Vermögensinteressen des Gaststättenpächters keine Vorgänge von einigem Gewicht zu erledigen hatte, seine Mitarbeit sich vielmehr nur in verhältnismäßig unbedeutenden, aushilfsweisen Gefälligkeitsdiensten erschöpfte.
Um eine bedeutungslose Gefälligkeit handelte es sich jedenfalls, als der Angeklagte den Auftrag übernahm, 250 DM zur ██ ████ zu bringen. Er war insoweit bloßer Bote, dem kein Spielraum, keine Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit bei Ausführung des Auftrages eingeräumt worden war.
Der Angeklagte ist daher nicht der Untreue, sondern der Unterschlagung von Sachen schuldig, die ihm anvertraut waren (verschärfter Tatbestand des § 246 StGB).
Da die Urteilsfeststellungen erschöpfend sind, konnte der Senat von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 Abs. 1 StPO stand dem nicht entgegen. Denn der Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf der Veruntreuung hier nicht anders und wirksamer verteidigen können, als er es gegen die Anklage wegen Untreue getan hat (vgl. dazu UA S. 11, 12).
3. Der Strafausspruch musste schon deshalb in vollem Umfange aufgehoben werden, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass die Höhe der anderen Einzelstrafen durch die notwendig aufzuhebende Einzelstrafe wegen Veruntreuung beeinflusst sein könnte. In dem zukünftigen Urteil wird das Landgericht mitteilen müssen, welche Einzelstrafen von früheren Verurteilungen in die neu zu bildende Gesamtstrafe einbezogen worden sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der zukünftigen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.
| Sarstedt | Siemer | Schuster | |||
| Schmidt | Herrmann |