Aufhebung des Strafausspruchs bei fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 453/62
- Datum
- 13.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aufsichts-, Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann bei Hausangestellten- oder ähnlichen Dienstverhältnissen bejaht werden, wenn sich der Haushaltsvorstand nach den Umständen für die Lebensführung der minderjährigen Person verantwortlich fühlt oder fühlen muss.
Für das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses kommt es nicht auf die formale Inhaberschaft des Betriebs an; auch wenn die Ehefrau Inhaberin ist, kann der Ehegatte in Aufsichtsstellung sein.
Eine fehlerhafte Altersfeststellung des Opfers bei der Strafzumessung kann das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflussen und rechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Strafe mitbestimmt hat, die Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung zur neuen Entscheidung.
Bei Annahme eines schweren seelischen Schadens als strafschärfender Umstand muss das Gericht die relevanten Vorgänge der Vorgeschichte und des Verhaltens des Opfers erörtern; unterbliebene oder unzureichende Würdigung kann die Strafzumessung beanstandet machen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 20. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Waschereibesitzer Karl ██, geboren am █████ 1926 in █████, aus ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 20. Juli 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Verden zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Unbegründet sind die Revisionsrügen, die den Schuldspruch angreifen. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass zwischen der Ehefrau des Angeklagten, in deren Waschereibetrieb der Angeklagte mit tätig war, und der Minderjährigen nicht ein reines Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Leiterin des Heims, in dem die Minderjährige nach dem Tode der Mutter auf Wunsch des Stiefvaters im Wege der freiwilligen Erziehungshilfe bis Oktober 1961 untergebracht war, hat mit den Eheleuten ███ vereinbart, dass Marianne vollen Familienanschluss haben und in jeder Hinsicht betreut und beaufsichtigt werden solle. Der Angeklagte hat das ebenso wie seine Ehefrau zugesagt. Marianne ist wie ein Kind im Hause gehalten worden und hat mit in der Familie gelebt. Der Angeklagte und seine Ehefrau haben beide darauf geachtet, dass sie abends nicht zu lange ausblieb. Sie haben sich um ihre Freizeitgestaltung gekümmert und dafür gesorgt, dass sie ihr Geld vernünftig anlegte. Auf Wunsch der Minderjährigen hat auch sie, ebenso wie umgekehrt der Angeklagte und dessen Ehefrau sie duzten, spätestens ab Silvester 1961 die Eheleute ███ duzen und den Angeklagten mit „Papa“ und dessen Ehefrau mit „Mutti“ anreden dürfen. Der Angeklagte hat dies alles genau erkannt und auch danach gehandelt; er hat sich nach seinen eigenen Worten mit für das Mädchen verantwortlich gefühlt.
Nach den gesicherten Ergebnissen der Rechtsprechung ist bei Hausangestellten- und ähnlichen Dienstverhältnissen eine Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsstellung auch des Haushaltsvorstands zu bejahen, wenn sich dieser nach den Umständen des Falles für die Lebensführung der Minderjährigen verantwortlich oder doch mitverantwortlich fühlen musste und fühlte (RGSt 74, 275/276, 277; BGHSt 1, 55, 57; BGH LM Nr. 18 und Nr. 25 zu § 174 Nr. 1 StGB). Solche Umstände lagen hier vor, da das Mädchen erst 16 1/2 Jahre alt, demnach noch erziehungsbedürftig war, keine Mutter mehr hatte und sowohl der Angeklagte als auch dessen Ehefrau entsprechend dem ausdrücklich geäußerten Wunsch der Leiterin des Unterbringungsheims die „aus unglücklichen Verhältnissen“ kommende Minderjährige in Haushalt und Betrieb erziehen, beaufsichtigen und betreuen sollten. Es ist dabei unerheblich, dass die Ehefrau und nicht der Angeklagte selbst Inhaber des Waschereibetriebs ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat hiernach zur Zeit der Tat ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach dieser Vorschrift ist infolgedessen rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Zutreffend macht die Revision aber geltend, dass die Strafzumessung nicht frei von Fehlern ist. Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung irrigerweise davon ausgegangen, dass die Minderjährige zur Zeit der Tat erst 15 Jahre alt gewesen sei. Das ist unrichtig, da ihr Alter in Wirklichkeit 16 1/2 Jahre betragen hat. Die Altersfeststellung dient zwar zunächst der Feststellung des Tatbestandsmerkmals „unter 21 Jahren“. Da aber die geschlechtliche Freiheit einer abhängigen Person umso mehr gefährdet ist, je jünger und unselbständiger der Abhängige ist, erscheint es jedoch nicht ausgeschlossen, dass die unrichtige Altersangabe auch die Strafe zu Ungunsten des Angeklagten mitbestimmt hat. Hinzu kommt, dass die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen strafschärfend feststellt, dass Marianne durch das Verhalten des Angeklagten „möglicherweise“ schweren seelischen Schaden erlitten habe. Zwar sind ihr Verhalten nach dem ersten Vorfall im November 1961 (UA S. 4) und ihre nach den Straftaten den Pflegeeltern gegenüber gezeigte Ablehnung unter Umständen Anzeichen für eine solche Wertung. Andererseits hat das Landgericht hierbei die Vorgänge, die zur Heimunterbringung der Minderjährigen führten, und ihr mehrmaliges Entweichen aus dem Heim sowie die Tatsache, dass sie dem Angeklagten keinen großen Widerstand leistete, nicht erörtert. Der von der Strafkammer gezogene Schluss kann deshalb fehlerhaft sein, weil dabei ein um 1 1/2 Jahre jugendlicheres Alter zugrunde gelegt worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Kersting |