Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Feststellungen zum Rückfall (§§ 244, 245 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 453/58
Datum
14.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls Revision eingelegt. Streitpunkt ist die Anwendung des Rückfalls nach § 244 StGB. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil die Feststellungen nicht ausweisen, wann frühere Strafen verbüßt oder erlassen wurden und wann die erneuten Diebstähle stattfanden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; sonstige Rügen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des Rückfalls nach § 244 StGB setzt voraus, dass die erneute einschlägige Tat nach mindestens teilweiser Verbüßung der früheren Strafe oder deren Erlass begangen worden ist.

2

Bei Verurteilung als Rückfälliger muss das Gericht in seinen Feststellungen Angaben zum Zeitpunkt der Verbüßung bzw. des Erlasses der früheren Strafe und zum Zeitpunkt der nachfolgenden tatbestandlichen Handlungen machen.

3

Fehlen solche wesentlichen Feststellungen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine allgemein erhobene Sachrüge verpflichtet das Revisionsgericht zur Prüfung des gesamten Urteils; bleiben dabei keine weiteren Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennbar, ist die Revision insoweit zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 23. Juni 1958

Rubrum

5 StR 453/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler Lothar ██ aus █████, geboren am ███████ 1930 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, – Sachbezeichnung: [REDACTED] u. a. – wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 23. Juni 1958, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im strafschärfenden Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur hinsichtlich des Strafausspruchs begründet.

Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, dass der Angeklagte durch seine Verurteilung als rückfälliger Dieb im Sinne des § 244 StGB unter Verletzung von Verfahrensgrundsätzen überrascht worden sei, da ihn hierauf weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss vorbereitet hätten.

Das bedarf keiner Erörterung, weil der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.

Die Bestrafung nach § 244 StGB setzt u. a. voraus, dass der Täter die zweite einschlägige Straftat nach der mindestens teilweisen Verbüßung der durch das erste Urteil verhängten Strafe oder deren Erlass begangen hat (vgl. § 245 StGB). Das lässt sich aber den unter II der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen, auf die die Anwendung des § 244 StGB ausdrücklich und allein gestützt wird, nicht entnehmen. Dort wird weder angegeben, wann die einzelnen Strafen verbüßt noch wann die nach der früheren Bestrafung liegenden Diebstähle begangen worden sind. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des gegen ████ ergangenen Urteils im Strafausspruch.

Im Übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung des ganzen Urteils keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Daher ist seine weitergehende Revision zu verwerfen.

SarstedtSiemerHoepner
Dr. KoffkaDr. Borker