Wiedereinsetzungsantrag wegen Revisionsfristen als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 452/93
- Datum
- 27.07.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Einlegung der Revision gilt nicht als versäumt, wenn der vorherige Verteidiger die Revision fristgerecht eingelegt hat.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsbegründung setzt voraus, dass die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 45 StPO ist unverzüglich zu stellen; eine verspätete Antragstellung ohne schlüssige, glaubhafte Erklärung für die Verzögerung macht den Antrag unzulässig.
Fehlende oder nicht glaubhaft dargelegte Entschuldigungsgründe für das Versäumnis führen zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Juli 1993 in der Strafsache gegen Omer ██ aus ███, geboren am ████ ██ 1969 in ███ ██ ████, ████, wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1993
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. September 1992 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 15. September 1992 wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 1. Dezember 1992, dem Angeklagten zugestellt am 4. Dezember 1992, hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
Mit Schriftsatz seines neu gewählten Verteidigers vom 25. Mai 1993 hat der Angeklagte „nochmals Revision eingelegt“ und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung bzw. einer etwaigen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
1. Die Revisionseinlegungsfrist ist nicht versäumt worden, weil der frühere Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt hat.
2. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem – verteidigten – Angeklagten schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung bisher nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Im Übrigen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung auch verspätet gestellt worden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1992 ist dem Angeklagten, der sich in der deutschen Sprache „ganz gut verständigen“ kann, mit Rechtsmittelbelehrung am 4. Dezember 1992 zugestellt worden.
Der Angeklagte hat, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, seine Unterlagen – zu denen auch der Beschluss vom 1. Dezember 1992 gehört haben muss – dem jetzigen Verteidiger übergeben, nachdem er mit dem früheren Verteidiger im Frühjahr dieses Jahres über ein Gnadengesuch gesprochen hatte. Dass er erst am 21. Mai 1993 von seinem neuen Verteidiger vom Ablauf aller Fristen erfahren hat, kann deshalb nicht zutreffen.
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