Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bewährungsablehnung trotz nicht erörterter Untersuchungshaft tragfähig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 452/92
Datum
14.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig (Bandendiebstahl) ein; die Revision wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und die Kosten auferlegt. Der Senat trägt die Erwägungen des Tatrichters zur Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung trotz fehlender ausdrücklicher Erörterung der mehr als einjährigen Untersuchungshaft mit. Nach Rechtskraft stehen diese Erwägungen einer sofortigen Aussetzung des Strafrestes gemäß §§ 57, 51 StGB ersichtlich nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Rechts- oder Verfahrensfehler darlegt.

2

Die unterbliebene ausdrückliche Erörterung einer mehr als einjährigen Untersuchungshaft im Urteil beeinträchtigt nicht zwingend die Tragfähigkeit einer Bewährungsablehnung, sofern die sonstigen Erwägungen des Tatrichters die Entscheidung stützen.

3

Erwägungen des Tatrichters, die eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnen, stehen nach Rechtskraft der Entscheidung dem sofortigen Aussetzen des Strafrestes nach § 57 Abs.1 Satz1 Nr.1 i.V.m. § 57 Abs.4, § 51 Abs.1 StGB nicht entgegen, sofern hieraus nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen der Aussetzung ausgeschlossen sind.

4

Wird die Revision verworfen, sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 27. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. September 1992 in der Strafsache gegen ███ Sławomir N., dort geboren, wegen Bandendiebstahls.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1992

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. April 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat nimmt die Erwägungen, mit denen der Tatrichter eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, ungeachtet dessen hin, dass im Urteil in diesem Zusammenhang die vom Angeklagten erlittene mehr als einjährige Untersuchungshaft nicht ausdrücklich erörtert worden ist; jene Erwägungen stehen nach Rechtskraft des Urteils einer sofortigen Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (i. V. m. §§ 57 Abs. 4, 51 Abs. 1 StGB) ersichtlich nicht entgegen.

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