Aufhebung des Strafauspruchs wegen lückenhafter Strafzumessung (Berücksichtigung: DDR-Vollzug)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 452/91
- Datum
- 21.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist eine wertende Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen; persönliche Umstände mit Einfluss auf die Strafe sind erkennbar und rechtlich überprüfbar zu berücksichtigen.
Der Tatrichter ist nach § 267 Abs. 3 StPO nicht gehalten, jede Erwägung erschöpfend darzulegen; die Gründe müssen jedoch erkennen lassen, ob und auf welche Weise persönliche Umstände in die Strafhöhe eingeflossen sind.
Feststellungen zu Vorstrafen und früheren Vollzugszeiten müssen so konkret sein, dass Art der Verfehlungen und Dauer des Vollzugs nachvollziehbar sind und ihre Bedeutung für die Strafzumessung beurteilt werden kann.
Fehlen erkennbare und überprüfbare Strafzumessungserwägungen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafauspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 452/91 in der Strafsache gegen den Steinsetzer aus █, Wolfgang, dort geboren am ██ 1950, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 16. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 1991 im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der erheblich angetrunkene Angeklagte entschloss sich während einer Taxifahrt, den Fahrer um den Fahrpreis zu bringen. Nach Beendigung der Fahrt setzte er dem Taxifahrer ein Messer an den Hals und verletzte ihn. Das sich daraus ergebende Gerangel nutzte der Angeklagte zur Flucht.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Würdigung der die Tatbegehung unmittelbar kennzeichnenden Umstände. Die Strafzumessungserwägungen lassen aber nicht erkennen, ob und auf welche Weise dabei dem persönlichen Werdegang des Angeklagten Rechnung getragen worden ist. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Zwar ist der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 3 StPO nicht verpflichtet, sämtliche Strafzumessungserwägungen erschöpfend aufzuzählen; die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erfordert aber die erkennbare und rechtlich nachprüfbare Einbeziehung solcher persönlicher Umstände, die eine Auswirkung auf die Höhe der Strafe haben können (vgl. BGHR StPO § 267 III Satz 1 Strafzumessung 10 m. w. N.). Die lückenhaften Strafzumessungserwägungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Höhe der verhängten Strafe insbesondere nicht die möglichen negativen Wirkungen von Strafvollzugsmaßnahmen in der ehemaligen DDR für die davon Betroffenen bedacht hat.
Dafür sprechen auch die sehr allgemein gehaltenen Feststellungen des Landgerichts zu den Vorstrafen des Angeklagten (UA S. 3, 4), denen überwiegend nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Verfehlungen der Angeklagte in der DDR verurteilt worden ist und wie lange er sich deswegen im Strafvollzug befunden hat. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen (Urteil vom 25. September 1991 – 5 StR 306/91 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) eine dem Angeklagten günstigere Beurteilung seiner Tat möglich ist.
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