Revision verworfen; Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 452/62
- Datum
- 20.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn der Täter Gelder von vornherein mit dem Willen entgegennimmt, sie für sich zu behalten, ist eine nachfolgende Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) durch die Bestrafung wegen Untreue mitabgegolten.
Eine tateinheitliche Nebenverurteilung ist nach § 354 Abs. 1 StPO zu streichen, wenn die betreffende Tat bereits durch eine andere strafbare Handlung inhaltlich mitumfasst ist.
Die Streichung einer überzähligen Nebenverurteilung ändert nichts am Unrechts- und Schuldgehalt der Haupttat; die übrige Verurteilung kann aufrechterhalten werden.
Bei der Revision ist zu prüfen, ob aus den Feststellungen eindeutig hervorgeht, dass Zueignungsabsicht bereits die Grundlage der Untreuebildung bildet; liegt dies vor, scheidet eine selbständige Verurteilung wegen Unterschlagung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 15. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Viehkaufmann Wilhelm TC aus ████, geboren ██████ 1911 in ███, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15. Juni 1962 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ████ führt zur Änderung des Schuldspruchs, hat aber im Übrigen keinen Erfolg.
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab zugunsten des Beschwerdeführers lediglich, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung (Tatteile III A 2b, 14, 17, 37) nicht bestehen bleiben kann. Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, die rechtswidrige Zueignung der Genossenschaftsgelder müsse notwendig neben der Bestrafung wegen Untreue auch eine Verurteilung gemäß § 246 StGB nach sich ziehen (UA S. 33). Das trifft nicht zu. Durch die Bestrafung wegen Untreue wird die Unterschlagungshandlung jedenfalls in denjenigen Fällen mitabgegolten, in denen der Täter die Gelder von vornherein mit dem Willen entgegengenommen hat, sie für sich zu behalten; es handelt sich dann nur um die Ausnutzung des auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils (BGH GA 1955, 271, 272; BGHSt 8, 254, 260; 14, 38, 47). Dass hier ein solcher Fall vorliegt, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Das Urteil hebt hervor, der Angeklagte sei „von Anfang an darauf bedacht“ gewesen, *„die Gelder, über die keine Kontrolle mehr bestand, der Buchführung und Rechnungslegung zu entziehen, um damit verursachte Verluste auszugleichen“* (UA S. 33); dieser zusammenfassenden Darlegung entsprechen die Feststellungen zu den Einzeltaten. Die tateinheitliche Verurteilung wegen „fortgesetzter Unterschlagung“ – Vergehen nach § 246 StGB – war daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aus dem Schuldspruch zu streichen.
Am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat aber ändert sich hierdurch nichts, so dass die weitergehende Revision – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – zu verwerfen war.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |